Sys­tem­dienst­leis­tung

Vergütung von Redispatch-Maßnahmen

Mit Beschluss vom 05. Juni 2024 (BK8-22-001-A) hat die Beschlusskammer 8 für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028) eine Verfahrensregulierung getroffen.

Vor dem Hintergrund der Einführung des Redispatch 2.0 mit Wirkung zum 01. Oktober 2021 hat die Beschlusskammer die Festlegung aus der dritten Periode weiterentwickelt. Darum sind für die vierte Regulierungsperiode (01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028) allgemeinverbindliche Vergütungsregelungen für alle Marktteilnehmer festzulegen.

Regelleistung

Unter Regelleistung wird die Vorhaltung derjenigen Leistung verstanden, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der Regelzone erforderlich ist. Regelleistungskosten sind Kosten der Regelleistungsbeschaffung gemäß den Verfahrensfestlegungen der BNetzA für

- Primärregelleistung (BK6-10-097),
- Sekundärregelung (BK6-15-158, BK6-18-019) und
- Minutenreserve (BK6-15-159, BK6-18-020).

Die Kostenanerkennung erfolgt gemäß der BK8-23/004-A. Mit Hilfe eines Bonus-/Malussystems werden Anreize gesetzt, die Regelleistung effizient zu beschaffen. Wird der vorher bestimmte Zielwert unterschritten, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber einen Teil der Kostensenkung behalten. Bei einer Überschreitung des Zielwertes müssen sie einen Teil der Mehrkosten selbst tragen.

Verlustenergie ÜNB (onshore)

Unter Verlustenergiekosten fallen Kosten der Beschaffung gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV) bzw. der Festlegung der BNetzA BK6-08-006 vom 21.10.2008 bzgl. des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie und des Verfahrens zur Bestimmung der Netzver-luste gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNZV i.V.m. § 10 StromNZV, sowie die Kosten der entsprechenden Bilanzkreisabweichungen.

Die Kostenanerkennung erfolgt gemäß der BK8-23/005-A. Mit Hilfe eines Bonus-/Malussystems werden Anreize gesetzt, die Verlustenergie effizient beschaffen. Wird ein vorher bestimmter Referenzpreis unterschritten, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber einen Teil der Kostensenkung behalten. Bei einer Überschreitung müssen sie einen Teil der Mehrkosten selbst tragen. Verluste, die auf Leitungen zur Anbindung von Offshore-Windparks entstehen sind nicht Gegenstand der Festlegung. Die Kosten werden in der Offshore-Umlage berücksichtigt.

Weitere Informationen

Mitteilungen zum Redispatch 2.0
[13.11.2023]

Festlegung der Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die marktliche Beschaffung eines Systemdienstleistungsprodukts im Echtzeitbereich aus abschaltbaren Lasten („Festlegung FSV SEAL“)
(BK8-22/002-A)
[28.09.2023]

Festlegung FSV Regelleistung (BK8-18/0008-A)
[15.10.2018]

Festlegung eines verbindlichen Anreizsystem für Verlustenergie der Übertragungsnetzbetreiber und die Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten (BK8-18/0009-A)
[23.07.2018]

Die Beschlüsse der Beschlusskammer 6 zur Informationsbereitstellung, Netzbetreiberkoordinierung und zum bilanziellen Ausgleich im Redispatch 2.0 finden Sie hier.

Die Bundesnetzagentur hat in dem Verfahren zur Festlegung von näheren Bestimmungen im Zusammenhang mit den Mindestfaktoren (Mindestfaktor-Festlegung) am 30. November 2020 eine Entscheidung getroffen. Den Beschluss und ergänzende Informationen für interessierte Fachkreise zu dem Vorgehen und den Ergebnissen der Simulationsrechnungen in einem technischen Begleitdokument können Sie hier finden.


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