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Vergütung von Redispatch-Maßnahmen
Mit Beschluss vom 05. Juni 2024 (BK8-22-001-A) hat die Beschlusskammer 8 für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028) eine Verfahrensregulierung getroffen.
Vor dem Hintergrund der Einführung des Redispatch 2.0 mit Wirkung zum 01. Oktober 2021 hat die Beschlusskammer die Festlegung aus der dritten Periode weiterentwickelt. Darum sind für die vierte Regulierungsperiode (01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028) allgemeinverbindliche Vergütungsregelungen für alle Marktteilnehmer festzulegen.
Regelleistung
Unter Regelleistung wird die Vorhaltung derjenigen Leistung verstanden, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der Regelzone erforderlich ist. Regelleistungskosten sind Kosten der Regelleistungsbeschaffung gemäß den Verfahrensfestlegungen der BNetzA für
- Primärregelleistung (BK6-10-097),
- Sekundärregelung (BK6-15-158, BK6-18-019) und
- Minutenreserve (BK6-15-159, BK6-18-020).
Die Kostenanerkennung erfolgt gemäß der BK8-23/004-A. Mit Hilfe eines Bonus-/Malussystems werden Anreize gesetzt, die Regelleistung effizient zu beschaffen. Wird der vorher bestimmte Zielwert unterschritten, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber einen Teil der Kostensenkung behalten. Bei einer Überschreitung des Zielwertes müssen sie einen Teil der Mehrkosten selbst tragen.
Verlustenergie ÜNB (onshore)
Unter Verlustenergiekosten fallen Kosten der Beschaffung gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV) bzw. der Festlegung der BNetzA BK6-08-006 vom 21.10.2008 bzgl. des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie und des Verfahrens zur Bestimmung der Netzver-luste gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNZV i.V.m. § 10 StromNZV, sowie die Kosten der entsprechenden Bilanzkreisabweichungen.
Die Kostenanerkennung erfolgt gemäß der BK8-23/005-A. Mit Hilfe eines Bonus-/Malussystems werden Anreize gesetzt, die Verlustenergie effizient beschaffen. Wird ein vorher bestimmter Referenzpreis unterschritten, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber einen Teil der Kostensenkung behalten. Bei einer Überschreitung müssen sie einen Teil der Mehrkosten selbst tragen. Verluste, die auf Leitungen zur Anbindung von Offshore-Windparks entstehen sind nicht Gegenstand der Festlegung. Die Kosten werden in der Offshore-Umlage berücksichtigt.