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Vergütung von Redispatch-Maßnahmen
Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 (BK8-18-0007-A_Beschluss (PDF / 8 MB) ) hat die Beschlusskammer 8 ihre Festlegung vom 10. Oktober 2018 rückwirkend aufgehoben und für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023) abweichende Feststellungen zur wirksamen Verfahrensregulierung getroffen. Grundlage der Neufestlegung durch die Beschlusskammer waren die angepassten freiwilligen Selbstverpflichtungen der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Darin verpflichten diese sich Redispatch-Maßnahmen in einer bestimmten Art und Weise zu beschaffen und nach dem Branchenleitfaden des BDEW zu vergüten.
Durch die Neufestlegung wird nunmehr ein anteiliger Werteverbrauch beim negativen Redispatch berücksichtigt. Zudem werden praktisch umsetzbare Regelungen zur Anrechnung von Handelsgewinnen beim positiven und negativen Redispatch getroffen.
Vor dem Hintergrund der Einführung des Redispatch 2.0 mit Wirkung zum 01. Oktober 2021 beabsichtigt die Beschlusskammer zeitnah ein weiteres Festlegungsverfahren einzuleiten. Ziel des Festlegungsverfahrens ist es, in Fortentwicklung der bestehenden Regelungen, für die vierte Regulierungsperiode (01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029) allgemeinverbindliche Vergütungsregelungen für alle Marktteilnehmer festzulegen.
Regelleistung
Unter Regelleistung wird die Vorhaltung derjenigen Leistung verstanden, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der Regelzone erforderlich ist. Regelleistungskosten sind Kosten der Regelleistungsbeschaffung gemäß den Verfahrensfestlegungen der BNetzA für
- Primärregelleistung (BK6-10-097),
- Sekundärregelung (BK6-15-158, BK6-18-019) und
- Minutenreserve (BK6-15-159, BK6-18-020).
Die Kostenanerkennung erfolgt gemäß der Festlegung BK8-18-0008A_Beschluss zur Festlegung (pdf / 84 KB) . Mit Hilfe eines Bonus-/Malussystems werden Anreize gesetzt, die Regelleistung effizient zu beschaffen. Wird der vorher bestimmte Zielwert unterschritten, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber einen Teil der Kostensenkung behalten. Bei einer Überschreitung des Zielwertes müssen sie einen Teil der Mehrkosten selbst tragen.
Verlustenergie ÜNB (onshore)
Unter Verlustenergiekosten fallen Kosten der Beschaffung gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV) bzw. der Festlegung der BNetzA BK6-08-006 vom 21.10.2008 bzgl. des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie und des Verfahrens zur Bestimmung der Netzver-luste gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNZV i.V.m. § 10 StromNZV, sowie die Kosten der entsprechenden Bilanzkreisabweichungen.
Die Kostenanerkennung erfolgt gemäß der Festlegung BK8-18/0009-A . Mit Hilfe eines Bonus-/Malussystems werden Anreize gesetzt, die Verlustenergie effizient beschaffen. Wird ein vorher bestimmter Referenzpreis unterschritten, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber einen Teil der Kostensenkung behalten. Bei einer Überschreitung müssen sie einen Teil der Mehrkosten selbst tragen. Verluste, die auf Leitungen zur Anbindung von Offshore-Windparks entstehen sind nicht Gegenstand der Festlegung. Die Kosten werden in der Offshore-Umlage berücksichtigt.