Festlegung BK8-19/0001-A
Festlegung der Berichtspflichten der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Bildung der vorläufigen und endgültigen Netzentgelte.
Die Festlegung trifft gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern Anordnungen zur Veröffentlichung der vorläufigen und endgültigen Netzentgelte und den damit zusammenhängenden Berichtspflichten.
Ziel der Festlegung ist es, die Einbindung und Information der Bundesnetzagentur bei der Entgeltbildung zu verbessern. Die Entgeltbildung der Übertragungsnetzbetreiber kann dadurch zukünftig deutlich frühzeitiger verbindlich abgeschlossen werden.
Zudem soll die fristgerechte Veröffentlichung der vorgelagerten Netzentgelte einen möglichst ungehinderten Ablauf der Entgelt-Kaskade gewährleisten. Die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber sind als vorgelagerte Netzkosten die wesentliche Ausgangsgröße bei der Preisbildung aller nachlagerten Verteilernetzbetreiber. Vor diesem Hintergrund sind die Qualität der vorläufigen Netzentgelte und die rechtzeitige Mitteilung der geplanten Anpassung der Netzentgelte gegenüber den nachgelagerten Netzbetreibern von besonderer Bedeutung.
Festlegung
190911_BK8-19-0001-A_Beschluss_FINAL (pdf / 2 MB)
Anlagen
Erhebungsbogen nach § 28 Nr. 1 ARegV (xlsx / 636 KB)
Erhebungsbogen nach § 28 Nr. 3 und 4 ARegV (xlsx / 183 KB)
Konsultation zum Beschlussentwurf
Vorausgegangen war eine Konsultation der Festlegung bis zum 29.03.2019 zu folgendem Entwurf:
Stellungnahmen
Von der Möglichkeit zur Stellungnahme in diesem Verfahren haben die unten genannten Marktbeteiligten Gebrauch gemacht:
BK8-19-0001-A Stellungnahme der Übertragungsnetzbetreiber (pdf / 176 KB)
BK8-19-0001-A Stellungnahme der MDN Main-Donau Netzgesellschaft mbH (pdf / 421 KB)
BK8-19-0001-A Stellungnahme des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) (pdf / 385 KB)
BK8-19-0001-A Stellungnahme der EnergieNetz Mitte GmbH (pdf / 654 KB)
BK8-19-0001-A Stellungnahme für die Verteilnetzbetreiber der E.ON SE (pdf / 804 KB)
Stand: 06.12.2019