BK8-17-0009-A

Festlegung in dem Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung und Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG - sog. „Nutzen statt Abregeln“

Die Beschlusskammer 8 hat am 12.01.2018 nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und Amprion GmbH eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG getroffen (Beschluss (pdf / 3 MB) ).

Mit dieser Festlegung (Beschluss (pdf / 3 MB) ) schafft die Bundesnetzagentur die notwendigen Rahmenbedingungen für die Übertragungsnetzbetreiber, damit diese mit KWK-Anlagenbetreibern im Netzausbaugebiet Verträge über die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung bei gleichzeitiger Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abschließen können.
Danach können die in Frage kommenden Übertragungsnetzbetreiber mit KWK-Anlagenbetreibern Verträge über die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung bei gleichzeitiger Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abschließen.

Das Netzausbaugebiet gem. § 88b EEG tangiert wie hier dargestellt nur die Regelzonen der drei Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und Amprion GmbH:

Netzausbauregion

Durch diese Maßnahme sollen im Netzausbaugebiet Einspeisemanagement-Maßnahmen vermieden und zugleich neue Redispatch-Potentiale erschlossen werden. Das Instrument der zuschaltbaren Lasten (sog. „Nutzen statt Abregeln“) wurde mit dem EEG 2016 (Gesetz vom 13.10.2016 - Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 49 18.10.2016 S. 2258) eingeführt.

Damit wird das Ziel verfolgt, den Ausbau der erneuerbaren Energien besser mit dem Ausbau der Stromnetze zu verzahnen. Daher wurde das Instrument zur Nutzung dieser Strommengen als zuschaltbare Lasten im Umfang von bis zu maximal 2 GW im Netzausbaugebiet eingeführt. Ziel der Regelung ist es, die Menge an Strom aus erneuerbaren Energien, die aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz aktuell durch den verzögerten Ausbau des Übertragungsnetzes abgeregelt werden muss, zu verringern und die Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG zu reduzieren (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/8860, S. 333).

Die Nutzung von zuschaltbaren Lasten ist nur eine Übergangsmaßnahme und nicht auf Dauer angelegt (vgl. § 118 Abs. 6 EnWG). Danach ist § 13 Abs. 6a EnWG nach dem 31.12.2023 nicht mehr anzuwenden. Netzengpässe im Übertragungsnetz können dauerhaft effizient nur durch den notwendigen Netzausbau beseitigt werden (BT-Drs. 18/9096, S. 362).

Eine Anlage ist nach den vorliegenden Selbstverpflichtungen geeignet, einen Engpass kostengünstig und effizient zu beseitigen, wenn die aus dem vermiedenen Einspeisemanagement resultierenden Einsparungen (Brennstoffe und CO2-Emissionen) voraussichtlich über die Dauer der auf die Inbetriebnahme folgenden fünf Jahre mindestens die voraussichtlichen erforderlichen Investitionskosten decken. Es kommt also eine übergreifende Effizienzbetrachtung zur Anwendung. Das Verfahren ist in der freiwilligen Selbstverpflichtung genauer beschrieben. Im Ergebnis erlaubt dies den Übertragungsnetzbetreibern eine zweckentsprechende Kontrahierung der zuschaltbaren Lasten.

Die Festlegung wurde im Amtsblatt Nr. 02 vom 24.01.2017 veröffentlicht.

Festlegung

Beschluss (pdf / 3 MB)

Freiwillige Selbstverpflichtungen (pdf / 2 MB)

Konsultation zum Festlegungsentwurf

Vorausgegangen war eine Konsultation der Festlegung im Zeitraum vom 28.02.2017 bis 23.08.2017 zu folgenden Entwürfen:

Beschlussentwurf (pdf / 94 KB)

Anlage

Freiwillige Selbstverpflichtungen 1-3 (zip / 2 MB)

Stellungnahmen

Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben folgende Unternehmen, Behörden, Institutionen und Verbände Gebrauch gemacht:

• AGFW e. V.
• Avacon Netz GmbH
• Bayernwerk Netz GmbH
• DWR eco GmbH
• E.ON Energy Projects GmbH
• Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
• RWE Generation SE
• 35 weitere Verteilnetzbetreiber (VNB)

Stellungnahme 1: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (pdf / 317 KB)
Stellungnahme 2: AGFW e. V. (pdf / 849 KB)
Stellungnahme 3: DWR eco GmbH (pdf / 80 KB)
Stellungnahme 4: RWE Generation SE (pdf / 1 MB)
Stellungnahme 5: E.ON Energy Projects GmbH (pdf / 789 KB)
Stellungnahme 6: EWE Netz GmbH (Übersender der gemeinsamen Stellungnahme von 35 VNB) (pdf / 1 MB)
Stellungnahme 7: Avacon Netz GmbH (regionale Netzbetreiber des E.ON Konzerns) (pdf / 2 MB)

Stand:  06.12.2019

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