Investitionsmaßnahmen
Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach Maßgabe des § 23 ARegV die Möglichkeit, Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen zu stellen, welche von der Beschlusskammer 4 genehmigt werden. Die aus diesen Projekten resultierenden Kapitalkosten können zunächst als Plankosten in der Erlösobergrenze des jeweiligen Netzbetreibers Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Prüfung des Regulierungskontos nach § 5 ARegV werden die tatsächlich angefallen Kosten der Investitionsmaßnahmen überprüft und den Plankosten gegenübergestellt. Die Differenz wird im Regulierungskonto nach § 5 ARegV berücksichtigt.