Nut­zen statt Ab­re­geln

Die Übertragungsnetzbetreiber haben sich in einer sogenannten freiwilligen Selbstverpflichtung (Link BK8-17/0009-A) „Nutzen statt Abregeln (NSA)“ verpflichtet, mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagenbetreibern im sogenannten Netzausbaugebiet Verträge über die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung bei gleichzeitiger Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abzuschließen. Dazu wird ein elektrischer Wärmeerzeuger in der Anlage installiert, welcher die Reduzierung der KWK-basierten Wärmeversorgung im Falle eines Abrufs durch die Übertragungsnetzbetreiber kompensiert.

Eine KWK-Anlage ist nach den Selbstverpflichtungen geeignet, einen Engpass kostengünstig und effizient zu beseitigen, wenn die aus dem vermiedenen Redispatch mit EE - Anlagen resultierenden Einsparungen (Brennstoffe und CO2-Emissionen) voraussichtlich über die Dauer der auf die Inbetriebnahme folgenden fünf Jahre mindestens die voraussichtlichen erforderlichen Investitionskosten des elektrischen Wärmeversorgers decken. Es kommt also eine übergreifende Effizienzbetrachtung zur Anwendung.

Im Grundsatz ist der KWK-Anlagenbetreiber wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser ohne die Maßnahme stünde. Insofern erstattet der Übertragungsnetzbetreiber die Kosten für die Investition der elektrischen Wärmeerzeugung, die Kosten für den zusätzlichen Strombezug einschließlich sämtlicher Letztverbraucherabgaben, die entgangenen Erlösmöglichkeiten (Stromvermarktung), sowie ggf. den zusätzlichen Werteverbrauch der Anlage.

Dadurch sollen, sofern die Maßnahme als volkswirtschaftlich effizient bewertet wurde, Redispatch - Maßnahmen vermieden und zugleich neue Redispatch-Potentiale erschlossen werden. Bei dieser übergreifenden Effizienzbetrachtung, bleiben etwaige Umverteilungseffekte (hervorgerufen etwa durch zusätzliche Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern) unberücksichtigt.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben seit 2018 Anlagenbetreibern den Abschluss entsprechender Verträge angeboten. In der Regelzone 50Hertz wurden seither fünf Verträge geschlossen. Das Redispatch -Potential aus den kontrahierten Anlagen beträgt rd. 126 MW.

Die Übertragungsnetzbetreiber können, die aus den NSA-Maßnahmen entstehenden Kosten in ihren Erlösobergrenzen berücksichtigen

Weitere Informationen

Festlegung in dem Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung und Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG - sog. „Nutzen statt Abregeln“ - (BK8-17/0009-A)
[16.01.2018]



Stand:  07.12.2021

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