Sys­tem­dienst­leis­tungs­pro­dukt im Echt­zeit­be­reich aus ab­schalt­ba­ren Las­ten (BK8-22/002-A)

Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die marktliche Beschaffung eines Systemdienstleistungsprodukts im Echtzeitbereich aus abschaltbaren Lasten nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 6 EnWG

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-22/002-A, ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die marktliche Beschaffung eines Systemdienstleistungsprodukts im Echtzeitbereich aus abschaltbaren Lasten (SEAL) eingeleitet.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die vorgenannten Übertragungsnetzbetreiber haben in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur ein „Whitepaper“ zu technischen Definitionen des Produktes und Ausschreibungsbedingungen ausgearbeitet, welches die Grundlage für einen Anbieterworkshop am 29. April 2022 darstellt. Die Einwahldaten für den Anbieterworkshop und das „Whitepaper“ sollen in Kürze auf der Website www.regelleistung.net veröffentlicht werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegenüber der Bundesnetzagentur eine Bedarfsspanne für sofort abschaltbare Lasten im Bereich unterhalb einer Sekunde (SOL) von 439 MW bis 750 MW formuliert. Als mögliche Einsatzbereiche wurden die automatische Unterfrequenzstützung, die manuelle Systembilanzstützung sowie die Netzengpassbeseitigung genannt. Einen weitergehenden Bedarf für schnell abschaltbare Lasten im Bereich zwischen einer Sekunde und 15 Minuten (SNL) gibt es nach Einschätzung der Übertragungsnetzbetreiber nicht.

Gemäß § 13 Abs. 6 EnWG muss die Beschaffung von Abschaltleistungen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren erfolgen. Entsprechend dieser Vorgabe soll eine tägliche Ausschreibung einer hundertprozentig verfügbaren Leistung auf Basis von Leistungspreisgeboten stattfinden. Die Mindestlosgröße für Anbieter bzw. Anbieter-Konsortien soll fünf MW betragen.

Um eine weitere Einbeziehung in die inhaltliche Ausgestaltung des oben genannten Verfahrens zu unterstützen, laden die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber potentiell interessierte Anbieter zu einer Weiterführung des Dialogs vom 29. April 2022 ein. Daher haben die Übertragungsnetzbetreiber einen weiteren Workshop für den 06. Mai 2022 von 13:00 bis 15:00 Uhr organisiert.
Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Stand:  05.05.2022

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