FAQ Qua­li­täts­ele­ment 2020 (BK8-20/00001-A) zum We­bi­nar vom 31.03.2020

Häufig gestellte Fragen zum Qualitätselement 2020.

Das Webinar vom 31.03.2020, das in Kooperation mit dem BDEW durchgeführt wurde, ist unter diesem Link weiterhin verfügbar sowie den dazugehörigen Foliensatz (pdf / 499 KB) .

Allgemeines

Der veröffentlichte Erhebungsbogen mit den Daten von 2017 kann nicht fehlerfrei geöffnet werden?

Bitte wenden Sie sich individuell über die E-Mail-Adresse 602.Anreizregulierung@BNetzA.de an die Bundesnetzagentur.

Könnte die Anzahl der Nachkommastellen im Erhebungsbogen beim SAIDI und ASIDI erhöht werden? Eine Rundung von z.B. 0,003 auf 0,01 ist nicht nachvollziehbar. Auch die Einblendung der Formeln wäre gut.

Im Erhebungsbogen werden keine Rundungen vorgenommen. Alle Nachkommastellen werden in EXCEL berücksichtigt. Das nur bestimmte Nachkommastellen angezeigt werden, ist der Formatierung geschuldet.

Was bedeutet es, wenn die Felder rot hinterlegt werden?

Im Erhebungsbogen sind bedingte Formatierungen hinterlegt. Dadurch werden Änderungen an den Daten zum Kalenderjahr 2017 rot eingefärbt. In diesem Fall bitten wir um zusätzliche schriftliche Erläuterung der Änderung.

Die bedingten Formatierungen reagieren in Folge auch bei der Korrektur der erläuterten Fehler in der Vorbefüllung bei den zeitgleichen Jahreshöchstlasten. In diesen Fällen reicht der Hinweis „Fehlerkorrektur aus der Vorbefüllung“.

Die aufgezeigten Änderungen z.B. von Straßenbeleuchtungsleitungen und auch die irrtümlich vertauschten Felder sollen von uns als Netzbetreiber geändert werden? Warum korrigiert die Bundesnetzagentur nicht die Datei und verteilt die Erhebungsbögen neu?

Die Bearbeitungen haben teilweise schon begonnen. Die Vorgehensweise ist nach Ansicht der Bundesnetzagentur mit dem geringsten Aufwand verbunden und am besten nachzuhalten. Durch das Zusenden weiterer Erhebungsbögen durch die Bundesnetzagentur besteht u.a. die Gefahr von Verwechselungen.

Können im EHB auch allgemeine Änderungen (wie z.B. installierte Bemessungsscheinleistung) vorgenommen werden?

Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage direkt über die E-Mail-Adresse 602.Anreizregulierung@BNetzA.de an die Bundesnetzagentur. Daten sind entsprechend den Definitionen folgend anzugeben. Um eine einheitliche und vergleichbare Datengrundlage zu gewährleisten, können Änderungen am Erhebungsbogen selbst nicht vorgenommen werden.

Zu Folie 21 - Kann man da nicht die Daten (geographische Fläche) des Vorjahres verwenden?

Dies hängt davon ab, ob es Netzveränderungen gegeben hatte. Hat sich die Gesamtfläche, über die sich das Mittelspannungsnetz erstreckt nicht verändert, so ist das Datum der geografischen Fläche in jedem Jahr gleich.

Wie wird damit umgegangen, wenn es noch keine genehmigte EOG für 2019 vorliegt?

Bitte teilen Sie der Bundesnetzagentur in einem Anschreiben oder im Tabellenblatt „Bemerkungen“ mit, dass diese noch nicht vorliegen. Die Angaben sind nachzuholen, sobald die Erlösobergrenze festgelegt wurde.

Muss die Erlösobergrenze und die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten nur für das Jahr 2019 oder auch für das Jahr 2018 angegeben werden?

Angaben zur Verteilung der Erlöse und der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen sind nur für das Jahr 2019 anzugeben und auf den Stichtag 31.12.2019 zu beziehen.

Wäre es möglich, im Bescheid zum Q-Element die Erlösschäden aus drittverursachten Versorgungsunterbrechungen je Störung separat auszuweisen? Das würde massiv die nachträgliche Regulierung dieser Schäden gegenüber den Versicherungen der Verursacher vereinfachen.

Eine separate monetäre Bewertung einzelner Versorgungsunterbrechungen oder Störungsanlasse wird bei der Bestimmung der Qualitätselemente nicht vorgenommen. Dadurch kann ein solcher Ausweis nicht erfolgen. Die Bundesnetzagentur plant jedoch in zukünftigen Beschlüssen die installierten Bemessungsscheinleitungen je Kalenderjahr anzugeben.

Wie wird die Bundesnetzagentur mit Umständen der Coronakrise umgehen? Gibt es jetzt schon Hinweise?

Die Frist zur Datenerhebung wurde bereits um einen Monat auf den 29.05.2020 verlängert. Gleiches gilt auch für die Meldungen nach § 52 EnWG. Dadurch sind weitere Verzögerungen im Verfahrensablauf nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann die Entwicklung erst bewertet werden, wenn wir wissen, wie lange dieser Ausnahmezustand andauert. Die Behörden sind sich dieser besonderen Situation natürlich bewusst, derzeit müssen aber alle Beteiligten „auf Sicht“ fahren.

Welche Auswirkungen hat es auf das Qualitätselement ab 2024, wenn Versorgungsunterbrechungen bedingt durch die aktuelle Situation und den daraus möglicherweise resultierenden personellen Engpässen nicht (zeitnah) behoben werden können? Gibt es hierzu bereits erste Überlegungen?

Die Bundesnetzagentur wird erst nach der Übermittlung der Daten aus dem Kalenderjahr 2020 erkennen können, ob die gegenwärtige Pandemie tatsächliche Auswirkungen auf die Versorgungsunterbrechungen hat bzw. haben wird. Die Bundesnetzagentur wird sich hierzu noch abstimmen. Bislang sind aber solche Fälle, in denen eine Versorgungsunterbrechung durch die Pandemievorsorge verursacht oder verlängert wurde auch nicht bekannt. Konkrete Hinweise können Sie gerne zur Kenntnis bringen.

Sollen Anschreiben nur über das Energiedatenportal hochgeladen werden oder auch im Nachgang per Post (zugleich) zugesandt werden?

Es ist ausreichend, wenn die Anschreiben über das Energiedatenportal hochgeladen werden. Die zusätzliche Übermittlung per Post ist nicht notwendig.

Zuordnung der Versorgungsunterbrechungen

Wie müssen VU-Daten zu "Sonder-VUs" (z.B. Brand in E-Stationen) - für die niemand verantwortlich ist - angegeben werden? Ganz normal innerhalb der Datenlieferung als "höhere Gewalt" oder wird hier anders verfahren (z.B. textliche Beschreibung zur Info)?

Versorgungsunterbrechungen, für die „niemand verantwortlich ist“, zählen grundsätzlich zum Störungsanlass „Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers/kein erkennbarer Anlass“. Hier sind auch keine Begründungen oder Nachweise notwendig. Begründungen oder Nachweise sind nur dann notwendig, wenn die Versorgungsunterbrechung der höheren Gewalt zugeordnet wurde. Für Ihre Begründungen oder Nachweise können dann in erster Linie die entsprechenden Eingabefelder bei der Datenmeldung nach § 52 EnWG verwendet werden. Die Bundesnetzagentur wird ihre Angaben prüfen und anschließend ggf. Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

Höhere Gewalt

Wird die Definition „höhere Gewalt“ um Pandemien ergänzt? Durch den erhöhten Personalausfall können sich auch Ausfallzeiten verlängern.

Dazu gibt es bislang noch keine abgestimmte Auffassung. Sollten durch behördliche Anordnungen aufgrund einer Pandemie Versorgungsunterbrechungen eintreten, sind diese grundsätzlich jedoch als höhere Gewalt zu werten.

Was ist mit starken Gewitterfronten, die teils erhebliche Störungen verursachen?

Ob ein Gewitter höhere Gewalt darstellt, hängt in erster Linie von der Windstärke ab. Schwerer Sturm mit Windereignissen ab einer Windstärke von 10 Bft wird im Regelfall als höhere Gewalt anerkannt. Andernfalls sind die durch Gewitter entstandenen Versorgungsunterbrechungen dem Störungsanlass“ atmosphärische Einwirkungen“ zuzuordnen.

Wie sollen Abschaltungen auf Grund behördlicher Anordnung nachgewiesen werden? Hat die Bundesnetzagentur Zugriff auf Feuerwehr Einsatznummern?

Behördliche Anordnungen können nachgewiesen werden, in dem die Einsatznummer oder ein entsprechendes Protokoll eingereicht werden. Diese Angaben sind bereits mit der Datenerhebung nach § 52 EnWG zu leisten. Die Bundesnetzagentur hat keinen Zugriff auf die Daten anderer Behörden, wie den Feuerwehren.

Reicht es aus, wenn die Nachweise im Rahmen der Datenübermittlung nach § 52 EnWG erfolgen oder muss der Nachweis auch beim Q-Element gegeben sein?

Der Nachweis für die Zuordnung hat grundsätzlich mit der Datenmeldung nach § 52 EnWG zu erfolgen. Diese Nachweise müssen nicht zusätzlich beim Q-Element erbracht werden.

Grundsätzlich ist eine doppelte Nachweisführung nicht notwendig. Bei der Plausibilisierung im Rahmen der Bestimmung des Qualitätselements werden die Zuordnungen allerdings einer Prüfung unterzogen. In Einzelfällen werden dann weitere Informationen bei den betroffenen Netzbetreibern eingeholt.

Grundsätzlich ist eine doppelte Nachweisführung nicht notwendig. Bei der Plausibilisierung im Rahmen der Bestimmung des Qualitätselements werden die Zuordnungen allerdings einer Prüfung unterzogen. In Einzelfällen werden dann weitere Informationen bei den betroffenen Netzbetreibern eingeholt.

Netzübergänge

Für den Parameter "Netzveränderung" (Punkt 1.5) existiert im Tabellenblatt "Definitionen" keine Definition. Wird diese noch nachgereich?

Nein, hierzu ist keine Definition hinterlegt. Mit Netzveränderungen sind Netzübergänge nach § 26 ARegV gemeint. Bitte wählen Sie „ja“ aus, wenn in dem entsprechenden Jahr ein Teilnetz aufgenommen oder abgegeben wurde. Andernfalls wählen „nein aus.

Die Daten zu den Kennzahlenwerten und zu den Strukturgrößen sind für das Netz entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres, anzugeben. Die Daten haben somit das jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres vorhandene Netz abzubilden. Der Gleichlauf der Kennzahlenwerte und der Strukturgrößen ist damit sichergestellt. Eine gesonderte Bereinigung der Daten um Netzübergänge erfolgt somit nicht.

Netzübergänge werden dadurch berücksichtigt, dass eine arithmetische und ungewichtete Mitteilung über die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich festgestellten und dem Netz zuzuordnenden Kennzahlenwerte sowie der Strukturparameter zur Bestimmung des Qualitätselementes erfolgt.

Führt ein Netzübergang nach dem 31.12.2019 zu einer Neugründung eines Netzbetriebes, so erfolgt für diesen neugegründeten Netzbetrieb keine Bestimmung eines Qualitätselementes. Für Netzübergänge können die bestimmten Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen bzw. Anteile davon im Wege des Verfahrens nach § 26 ARegV übertragen werden.

Methodisches Vorgehen

Wenn die Methodik gleichbleibt, die individuellen Q-Elemente aber jährlich neu festgelegt werden festgelegt, bedeutet das, das die Parameter der Referenzwertfunktion in der Mittelspannungsebene jährlich neu ermittelt werden? Bedeutet dies auch, dass die Formeln zur Berechnung der Referenzwerte und auch der Monetarisierungsfaktor für diesen Zeitraum konstant bleiben?

Die Fragen sind noch nicht abschließend bewertet. Die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden werden sich hierzu im Zusammenhang mit den Festlegungen zur Methodik im Herbst 2020 äußern, hier besteht dann die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Im nächsten Jahr würde eine Datenerhebung für das Jahr 2020 zum Q-Element kommen, richtig?

Bei Umsetzung des rollierenden Verfahrens und einer kalenderjährlichen Festlegung eines Qualitätselements müssen zukünftig auch kalenderjährlich Daten erhoben werden, jedoch dann nur noch das neu zu berücksichtigende Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur ist bestrebt den Erhebungsaufwand soweit möglich zu beschränken.

Auf Folie 7 ist erläutert, dass die Erfassung der Strukturparameter in 2019 auch noch einmal gutachterlich verifiziert wurde. Plant die Bundesnetzagentur nun dennoch zukünftig eine deutliche Erweiterung der Erfassung weiterer Daten, um diese in eine Überarbeitung der Referenzwertanalyse einfließen zu lassen?

Das im Januar veröffentlichte Gutachten hat das bisherige methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur bestätigt. Die Bundesnetzagentur wird die Methodik des Qualitätselements schon aus rechtlichen Gründen in regelmäßigen Abständen überprüfen müssen. Das zukünftig zur Festlegung der Methodik eine breitere Datenerhebung notwendig wird, kann jetzt noch nicht ausgeschlossen werden.

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