Nein, hierzu ist keine Definition hinterlegt. Mit Netzveränderungen sind Netzübergänge nach § 26 ARegV gemeint. Bitte wählen Sie „ja“ aus, wenn in dem entsprechenden Jahr ein Teilnetz aufgenommen oder abgegeben wurde. Andernfalls wählen „nein aus.
Die Daten zu den Kennzahlenwerten und zu den Strukturgrößen sind für das Netz entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres, anzugeben. Die Daten haben somit das jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres vorhandene Netz abzubilden. Der Gleichlauf der Kennzahlenwerte und der Strukturgrößen ist damit sichergestellt. Eine gesonderte Bereinigung der Daten um Netzübergänge erfolgt somit nicht.
Netzübergänge werden dadurch berücksichtigt, dass eine arithmetische und ungewichtete Mitteilung über die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich festgestellten und dem Netz zuzuordnenden Kennzahlenwerte sowie der Strukturparameter zur Bestimmung des Qualitätselementes erfolgt.
Führt ein Netzübergang nach dem 31.12.2019 zu einer Neugründung eines Netzbetriebes, so erfolgt für diesen neugegründeten Netzbetrieb keine Bestimmung eines Qualitätselementes. Für Netzübergänge können die bestimmten Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen bzw. Anteile davon im Wege des Verfahrens nach § 26 ARegV übertragen werden.