Ka­pi­tal­kos­ten­ab­gleich

Kapitalkostenabgleich für Verteilernetzbetreiber

Seit Beginn der 3. Regulierungsperiode (Strom ab 2019) gelten die Regelungen der ARegV-Novelle 2016 zum Kapitalkostenabgleich. Für die Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber (VNB) findet dabei ein jährlicher Abgleich statt, so dass die Erlösobergrenze bei Änderung der Kapitalkosten angepasst werden.

Der Kapitalkostenabgleich setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen, einem Aufschlag und einem Abzug.

Kapitalkostenabzug

Beim Kapitalkostenabzug werden die Kapitalkosten des Kalenderjahres, auf dem die Kostenprüfung basiert (das sogenannte Basisjahr), jährlich um entfallene Kapitalkosten reduziert. Dies sind beispielsweise die Kosten von Anlagen, die im betrachteten Kalenderjahr vollständig abgeschrieben sind. Auch der durch die fortlaufenden Abschreibungen auf Vermögensgegenstände stetig sinkende Wert des Vermögens wird durch eine Anpassung der Verzinsung berücksichtigt. Der Betrag für den Kapitalkostenabzug steigt über die Regulierungsperiode an.

Der Kapitalkostenabzug wird im Rahmen der Kostenprüfung zu Beginn der Regulierungsperiode festgelegt.

Kapitalkostenaufschlag

Der Kapitalkostenaufschlag, berücksichtigt nach dem Basisjahr neu hinzugekommene Investitionen und erhöht die festgelegte Erlösobergrenze im Verlauf der Regulierungsperiode. So wird eine schnellere Refinanzierung neuer Investitionen ermöglicht.

Der Kapitalkostenaufschlag wird nach Maßgabe des § 10a ARegV ermittelt. Vereinfacht gesprochen besteht er aus der Summe der auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 Absatz 4 StromNEV, kalkulatorischen Verzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer.

Beim Kapitalkostenaufschlag handelt es sich um ein Antragsverfahren. Sowohl Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Regelverfahren als auch im vereinfachten Verfahren können einen Kapitalkostenaufschlag beantragen.

Der Antrag auf Kapitalkostenaufschlag kann jährlich bis zum 30. Juni gestellt werden.

Neuer Erhebungsbogen zum Kapitalkostenaufschlag

Der neue Erhebungsbogen zum Kapitalkostenaufschlag enthält keine grundlegenden Änderungen.

Hinsichtlich der Antragsfrist gilt Folgendes:

Der schriftliche Antrag nebst etwaiger Erläuterungen ist ohne besondere Formanforderungen in jedem Fall zum 30.06. zu stellen.

Verfahrensliste

Eine Übersicht zu den jährlichen Verfahren ab 2018 (alle VNB in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur) mit Aktenzeichen finden Sie hier:

Weitere Informationen

Erhebungsbogen zur Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Antrages auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV für das Jahr 2023
[31.03.2022]

Erhebungsbogen zur Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Antrages auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags für das Jahr 2023 - Kurzbogen zur vereinfachten Antragstellung
[04.03.2022]

Erhebungsbogen zur Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Antrages auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV für das Jahr 2022
[21.04.2021]

Erhebungsbogen für Stromnetzbetreiber nach § 10a ARegV für den Kapitalkostenaufschlag für die Erlösobergrenze des Jahres 2021

Erhebungsbogen für Stromnetzbetreiber nach § 10a ARegV für den Kapitalkostenaufschlag für die Erlösobergrenze des Jahres 2020

Erhebungsbogen für Stromnetzbetreiber nach § 10a ARegV für den Kapitalkostenaufschlag für die Erlösobergrenze des Jahres 2019


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