Konsultationsveranstaltung - 25. Juli 2018
Die ARegV sieht vor, dass die Bundesnetzagentur die betroffenen Wirtschaftskreise und Verbraucher zu den Methoden des Effizienzvergleichs und zur Auswahl der Vergleichsparameter anhört. § 12 Abs. 1 S. 2 und § 13 Abs. 3 S. 10 ARegV
Präsentation der BNetzA und der Gutachter (pdf / 5 MB)