Veröffentlichung der gemittelten Effizienzwerte für das vereinfachte Verfahren in der vierten Regulierungsperiode (Strom) gemäß § 24 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 ARegV
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV wird der für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber im vereinfachten Verfahren zu berücksichtigende Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 ARegV bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet. Als Gewichtungsfaktor hat die Bundesnetzagentur die Aufwandsparameter mit nicht standardisierten Kapitalkosten (d. h. die Ausgangsbasis nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile) herangezogen.
Der gemittelte Effizienzwert für die Elektrizitätsverteilnetze im vereinfachten Verfahren der vierten Regulierungsperiode beträgt
97,01 %.
Dieser auf zwei Nachkommstellen gerundete Wert wird bei der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen im vereinfachten Verfahren in der vierten Regulierungsperiode (Strom) angesetzt werden. Anträge können ab jetzt gestellt werden.
Die Beschlusskammer 8 gibt den Netzbetreibern in Ihrer Zuständigkeit nachfolgende Hinweise zur Antragstellung:
Von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, die sich in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (originäre Zuständigkeit und in den Bundesländern Brandenburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Berlin im Rahmen des Verwaltungsabkommens) befinden, sind die Anträge zur Teilnahme am Vereinfachten Verfahren für die vierte Regulierungsperiode (Strom) gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 ARegV bis zum
31. März 2022
bei der Beschlusskammer 8 zu stellen.
- Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, d.h. nach dem 31.03.2022 eingehenden Anträge sind zurückzuweisen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG möglich.
- Verteilernetzbetreiber die nach dem 31.03.2022 in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur wechseln, müssen ihren Antrag bei der bis dahin zuständigen Landesregulierungsbehörde stellen.
- Geht ein Verteilernetzbetreiber, der die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 ARegV im Basisjahr 2021 erfüllt, unmittelbar nach dem Basisjahr im Wege des Vollnetzüber-gangs (vgl. § 26 Abs. 1 ARegV) auf einen bereits in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur befindlichen Verteilernetzbetreiber über, dann kann für dieses übergehende Netz(teil) ein Antrag unverzüglich oder bis spätestens zum 31.03.2022 durch den alten oder neuen Netzbetreiber gestellt werden.
Die Antragstellung ist formlos per Email an die Adresse
zu richten. Eine Mehrfachübersendung des Antrags (bspw. per Fax, Post und Energiedatenportal) ist weder erforderlich noch gewünscht.
- Die Antragsemail muss einen eindeutigen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der vierten Regulierungsperiode und Angaben über die Anzahl der an das Verteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossen Kunden (Stand 31.12.2021) enthalten.