Er­he­bungs­bo­gen 2018 ge­mäß § 5 ARegV Strom

Erhebungsbogen gemäß § 5 ARegV Strom (Regulierungskonto 2018) - Stand 15.05.2019 (xls / 736 KB)

FAQ zum Erhebungsbogen

Hier finden Sie die FAQ zum Erhebungsbogen aus dem Webinar vom 28. Mai 2019 sowie den dazugehörigen Foliensatz (pdf / 414 KB) .

Allgemeines

Stellt die BK8 auch eine ungeschützte Version des EHB ein, um eine interne Bearbeitung zu erleichtern?

Eine ungeschützte Version des Erhebungsbogens wird nicht zur Verfügung gestellt, da sonst bei Veränderungen an der Struktur des Erhebungsbogens eine automatische Auswertung seitens der Bundesnetzagentur erschwert wird.

In den Ausfüllhinweisen ist die Bedeutung der farblichen Zellmarkierungen erläutert.
An einigen Stellen sind Ergebnisrechnungen hinterlegt, die jedoch seitens des Netzbetreibers ersetzt werden können.

Sollte der Erhebungsbogen nicht genug Raum lassen, um spezielle Sachverhalte zu berücksichtigen, so bitten wir um entsprechende Rückmeldung beim jeweiligen Ansprechpartner der Bundesnetzagentur oder um einen entsprechenden Hinweis im Tabellenblatt „H. Erläuterungen“.

Werden Hinweise zur Befüllung des EHB veröffentlicht? (analog zur EOG-Anpassung)

Neben der mit dem Erhebungsbogen veröffentlichten FAQ-Liste wird auf die Ausfüllhinweise im Erhebungsbogen verwiesen.

Das Webinar vom 28.5.2019, das in Kooperation mit dem BDEW durchgeführt wurde, ist unter diesem Link weiterhin verfügbar.

Muss der Antrag zum 30.06.2019 einen konkreten Zahlenwert (Regulierungskonto-Saldo, Auflösungsbetrag) enthalten?

Nein, es ist fristgerecht zum 30.06.2019 nur ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser könnte z.B. wie folgt lauten:
"Antrag auf Auflösung des Regulierungskontosaldos zum 31.12.2018"

Konkrete Angaben im Erhebungsbogen sind zum 31.07.2019 ausreichend.

Soll der Antrag zum 30.06.2019 (nur Anschreiben) ins Energiedatenportal eingestellt werden? (Folie 29)

Dies ist möglich und erfüllt auch die Nachweisvoraussetzungen.
Für eine fristgerechte Antragstellung reicht es aber aus, den Antrag zum 30.06.2019 schriftlich einzureichen.

Bei vielen Netzbetreibern sind die Abschlüsse zum 30.06. noch nicht testiert und durch den Aufsichtsrat.
Wie soll hiermit umgegangen werden?

Die testierten Jahresabschlüsse können nachgereicht werden.
Eine fristgerechte Antragstellung bzw. die fristgerechte Übermittlung des Erhebungsbogens wird dennoch erwartet. Die wesentlichen Tabellenblätter, wie E1, E2 und E3 stellen nicht auf den Jahresabschlusswert ab. Wir bitten um einen entsprechenden Hinweis mit der Antragsstellung.

Falls sich die zulässige EOG 2018 nach Abgabe des EHB durch den bisher noch nicht zugegangenen endgültigen Bescheid zum Regulierungskonto 2013-2016 ändert, wie wird dies (nachträglich) berücksichtigt?

Die BK gleicht die zulässigen Erlöse 2018 mit den intern vorliegenden Daten des Netzbetreibers ab. Der Saldo aus dem Regulierungskonto 2013-2016 würde dann seitens der BK berücksichtigt. Der Netzbetreiber erhält eine Anhörung zum Regulierungskonto 2018 aus der etwaige Abweichungen ersichtlich sind.

Erfolgt ein Plan-Ist-Abgleich für den Kapitalkostenzuschlag im Regulierungskonto?

Die Erlösobergrenze 2018 bzw. das Regulierungskonto 2018 berücksichtigt noch keinen Kapitalkostenaufschlag. Dieser wird erstmals im Erhebungsbogen zum Regulierungskonto 2019 berücksichtigt.

Wurde die Berechnungsmethodik der Annuitäten angepasst?

Ja, die Berechnungsmethodik der BK 8 wurde auf die Methodik der BK 9 umgestellt (siehe Informationsschreiben 3/2018 der BK 8).

Mit welchem Zinssatz wird der Regulierungskonto-Saldo verzinst?

Der Zinssatz ist im Tabellenblatt G mit einem Wert von 1,34 % hinterlegt.

Ist die Tabelle mit BKZ auch im vereinfachten Verfahren auszufüllen? (Folie 26)

Das Tabellenblatt E8 ist im vereinfachten Verfahren nicht auszufüllen.

Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren haben nicht die Möglichkeit, jährlich die sich verändernden Planansätze aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen in der Erlösobergrenze anzupassen. (Gem. § 24 Abs. 3 ARegV)

E1 - Erzielbare Erlöse

Bedeutet Abrechnungsjahr = Verbrauchsjahr 2018? (Folie 5 Entgelte 2018)

Es wird das Kalenderjahr betrachtet, welches eben nicht dem Verbrauchsjahr entsprechen muss.

Was ist mit physikalischen Mengen gemeint?

Bei einer rollierenden (SLP-)Abrechnung müssen die Mengen auf das Kalenderjahr abgegrenzt werden.
Physikalische Mengen bedeutet: Mengen, die über die Zähler geflossen sind und zwar für das Kalenderjahr. Insofern ist eine Abgrenzung erforderlich, wenn nicht stichtagsbezogen abgelesen wird.

Da innerhalb der Befüllung der "Menge x Preisrechnung" die Abgrenzung der Vorjahre nicht berücksichtigt werden sollen, kommt es zwangsläufig zu einer Abweichung der Netzentgelterlöse im Jahresabschluss. Welcher Ansatz wird im Saldo verwendet? (Folie 5)

Für die Ermittlung des Saldos wird der Ansatz "Menge x Preis" verwendet.

Ist bei der zulässigen EOG 2018 der aktualisierte VPI (Basis 2015) zu berücksichtigen? (103,80 für 2018)

Der gültige VPI ist im Erhebungsbogen zur Anpassung der Erlösobergrenze (Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr.1 ARegV) hinterlegt. Hierbei handelt es sich um den vor Umbasierung fortgeschriebenen Wert in Höhe von 107,40.

Bei uns läuft noch eine Beschwerde gegen den EOG-Bescheid der 2. Regulierungsperiode.
Müssen wir das rechtswahrend beim Eintragen der Erlösobergrenze im EHB berücksichtigen?

Das ist nicht notwendig.

Die BK 8 ist bestrebt, unnötige Gerichtsverfahren gegen die Feststellung von Regulierungskonten zu vermeiden. Daher werden rechtskräftige Gerichtsentscheidungen aus Verfahren, die das Unternehmen selbst angestrengt hat, in späteren Entscheidungen berücksichtigt und dies wird im Bescheid zum Regulierungskonto auch entsprechend niederlegt. Dies gilt auch, wenn die Genehmigung des Regulierungskontosaldos für das betreffende Jahr bestandskräftig ist. Eine entsprechende Formulierung wird schon in den Anhörungen zum Regulierungskonto für die Jahr 2013-2016 enthalten sein. Rein rechtswahrende Eintragungen des Netzbetreibers im Antrag auf Feststellung des Regulierungskontos aufgrund laufender Gerichtsverfahren wird die BK korrigieren.

E2 - Vorgelagerte Netzkosten

Soll auch die Rückspeisung zum vorgelagerten Netzbetreiber (vNNE) aufwandsmindernd hinterlegt werden? (Folie 10)

Rückspeisemengen sind im Tabellenblatt E2 als negative Werte (= Erlöse) einzutragen. Die Entgelte der nächsthöheren Netzebene sind zu Grunde zu legen.

Wir haben verschiedene Anschlussebenen beim vorgelagerten Netzbetreiber. Wie wird das eingetragen? (Folie 10)

In diesem Fall wird um Befüllung der Daten für eine weitere Anschlussebene unter „2. Vorgelagerter Netzbetreiber“ gebeten. Dann ist nochmals der gleiche Netzbetreiber auszuwählen, jedoch eine andere Anschlussebene. Es sind bis zu 20 Eintragungen möglich.

E3 - Vermiedene Netzentgelte

Gibt es im Tabellenblatt E3 die Möglichkeit, Reduktionsfaktoren einzugeben?
Wie gehen wir neben den reduzierten Preisen für dezentrale Einspeiser mit den Reduzierungsfaktoren um? Können bzw. werden diese im EHB hinterlegt? (Folie 11)

Reduktionsfaktoren sind zulässig und die reduzierte Preisstellung ist im Tabellenblatt „H Erläuterungen“ zu beschreiben.


Soll der Referenzpreis oder schon der reduzierte Preis (2/3) je nach Kategorie eingetragen werden? (Folie 12)

Der reduzierte Preis, mit dem die Vergütung für dezentrale Einspeisung ermittelt wird, ist auszuweisen.

Was ist unter „Planansatz aus angepasster EOG 2018“ zu verstehen?
Meint dies die EOG maßgeblich für die Netzentgelte des Jahres - z.B. zum 15.Oktober, wenn keine Anpassung zum 1. Januar mehr durchgeführt wurde? (Folie 9/11)

Der Planansatz der angepassten EOG ergibt sich aus dem zuletzt übermittelten EHB gemäß § 28 Nr.1 ARegV. Dieser müsste wiederum der verprobten EOG entsprechen.

Warum müssen Mengen für Preis 0 angeben werden? (Folie 12)

Diese Eintragung ist für die Plausibilisierung der Energieflussmengen erforderlich.

Wo werden Ausgaben für den Blindstrommehrverbrauch als Rechnung vom vorgelagerten Netzbetreiber eingetragen? (Folie 11)

Aufwendungen für Blindstrom beim vorgelagerten Netzbetreiber sind im Tabellenblatt E2 unter „Sonstiges“ einzutragen.

Wie wird die Rückspeisemenge der Weiterverteiler aufgeteilt und eingetragen? (Folie 12)

Rückspeisemengen sind im Tabellenblatt E2 als Erlöse einzutragen. Die Entgelte der nächsthöheren Netzebene sind zu Grunde zu legen.

Entgelte für Rückspeisungen werden von vorgelagerten Netzbetreibern analog den Entgelten für dezentrale Einspeisungen ermittelt und sind entsprechend den nachgelagerten Netzbetreibern zu vergüten. Da eine Aufteilung nach tatsächlichen, individuellen Anteilen der einzelnen dezentralen Erzeugungsanlagen nicht möglich ist, ist es nach aktueller Rechtsauffassung in Anlehnung an die gesetzliche Intention sachgerecht, diese auf alle dezentralen Erzeugungsanlagen zu verteilen. Dies geschieht über eine Anpassung des Arbeitspreises um einen Arbeitspreis Rückspeisung (= Entgelt für Rückspeisung / eingespeiste Energie).

E4 und E4a - Messstellenbetrieb

Präzisierung des Begriffs "Durchschnittsmengen MSB" (Folie 7)

Im Tabellenblatt E1 (!) sind die Durchschnittsmengen anzugeben, also nicht der Zählerstand zum 31.12.2018. Das Tabellenblatt E1 fragt ab, welche Erlöse tatsächlich im Kalenderjahr 2018 erzielt wurden. Der Zählerstand zum 31.12.2018 würde dies im Zweifel nicht widerspiegeln. Daher ist die Durchschnittsmenge anzugeben. Wenn ein Kunde beispielsweise in dem Kalenderjahr nur 5 Monate abzurechnen war, so ist eine monats- bzw. tagesscharfe Mengenabgrenzung vorzunehmen.

Müssen die Kosten aus dem Messstellenbetrieb im Rahmen der Erstellung der Tätigkeitsberichte nun in einem separaten Tätigkeitsbericht MSB aufgeführt werden? (Folie 15)

Für den grundzuständigen Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sind eigene Konten zu führen und ein eigener Tätigkeitsabschluss zu erstellen (Gem. § 3 Abs. 4 MsbG). Dies ist allen Netzbetreibern seit der Diskussion im Rahmen der Kostenprüfung 2017 über das Jahr 2016 auch klar kommuniziert worden.

Wie sollen die Kostenveränderungen im Bereich des Messstellenbetriebs ermittelt werden? Nach der StromNEV? (Folie 17,18)

Es ist die um den abgeschmolzenen Anteil des Messstellenbetriebs noch vorhandene EOG 2018 anzugeben.

Plausibilisiert wird unter der Annahme, dass Preis x Menge dem Anteil der aus der EOG abgeschmolzenen Kosten entsprechen. D.h. zu Plausibilisierungszwecken wird die Anzahl der angegebenen Zähler im Tabellenblatt E4 mit dem Zählerpreis multipliziert. Damit ist die regulatorische Prüfung voraussichtlich noch nicht abgeschlossen.

Es werden Fixkostenanteile oder auch Sonderabschreibungen ggf. in geeigneter Weise zu berücksichtigen sein. Hier fehlt es jedoch noch an Erfahrungswerten, so dass eine Aussage zur Höhe der Anerkennungsfähigkeit solcher Kosten erst nach individueller Prüfung erfolgen kann. Sollte der Netzbetreiber bei der Differenzwertermittlung solche Sachverhalte berücksichtigen, so sollen entsprechende Hinweise und Erläuterungen im Antrag aufgenommen werden.

Der in der EOG enthaltene Ansatz der Kosten des Messstellenbetriebs sollte dem in der verprobten Erlösobergrenze 2018 enthaltenen Ansätze der Kosten des Messstellenbetriebs (einschließlich Messung) entsprechen (EHB gemäß § 28 Nr.3 und 4 ARegV). Hier ist im Tabellenblatt „C1 Verprobung“ der Anteil der EOG auf den Kostenträger Messstellenbetrieb anzugeben. Hiermit wird seitens der BK ein Abgleich mit den Angaben im Tabellenblatt E4 des Regulierungskontos erfolgen. Abweichungen werden individuell geprüft.

Die verprobte EOG 2018 wiederum sollte sich ausgehend vom ursprünglichen Ausgangsniveau aus der fortgeführten und angepassten EOG ergeben (EHB gemäß § 28 Nr.1 ARegV), falls der Netzbetreiber nicht bereits vorsorglich unterverprobt hat.
Das Ausgangsniveau der EOG ist nach den Vorgaben der StromNEV ermittelt worden. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen bei der Ermittlung der Differenz nach § 5 Abs.1 S.3 ARegV ist nicht ersichtlich.

In der Planung EOG wurden schon Kosten für moderne Messgeräte abgezogen. Wie wird das berücksichtigt?

In einem solchen Fall ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, in welcher Höhe und an welcher Stelle die Kosten seitens des Netzbetreibers bereits abgezogen wurden. Dies wird dann individuell geprüft. Ein doppelter Abzug erfolgt nicht.

Die Abschmelzung der kalk. AfA und EK-Verzinsung auf Zähler wird über den Kapitalkostenabschlag geregelt. Wie verhält sich das im Regulierungskonto?

Die Erlösobergrenze 2018 bzw. das Regulierungskonto 2018 berücksichtigt noch keinen Kapitalkostenabschlag. Dies wird erstmals im Erhebungsbogen zum Regulierungskonto 2019 berücksichtigt.

In welchem Umfang können im Rahmen des Rollout Kosten für den Ausbau konventioneller Messeinrichtungen im Regulierungskonto berücksichtigt werden?

Das Tabellenblatt E4 hat den Zweck, die Kosten nachzufahren, die durch die Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer verursacht werden, die beim Wechsel des Messstellenbetreibers oder durch den Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems entstehen. Somit ist zunächst nicht ersichtlich, dass an dieser Stelle Kostenzuwächse entstehen und zu berücksichtigen wären. Die Kosten für den Betrieb des eigentlichen konventionellen Messstellenbetriebs sind aus Sicht der Bundesnetzagentur an dieser Stelle nicht gesondert erfasst, sondern vielmehr von dem Pfad der Erlösobergrenze gedeckelt.

Erlöse Differenz für konventionelle Zähler. Wie soll die Differenz (bzw. Preis) ermittelt werden? (Folie 20)

Entstehende Mehr- oder Mindererlöse beim konventionellen Messstellenbetrieb werden bereits im Tabellenblatt E1 berücksichtigt.

Erläuterung des Unterschiedes zwischen Tabellenblatt E4 und E4a. Die GuV zum modernen Messwesen wird alleine durch Neubauten differieren zu E4. (Folie 20)

Das Tabellenblatt E4a fragt die Daten aus der Gewinn-und Verlustrechnung des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ab. Hiermit sollen die Angabe der Differenz plausibilisiert werden, die durch die Änderung der Zahl der Anschlussnutzer verursacht wird, bei denen der Zähler durch eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem ersetzt wurde.

In welcher Form soll der Tätigkeitsabschluss des grundzuständigen Messstellenbetreibers übermittelt werden? (Folie 20)

Der Tätigkeitsabschluss kann elektronisch über das Energiedatenportal übermittelt werden. Hierzu wurde im Energiedatenportal eine eigene Kategorie eingerichtet.

Führt diese individuelle "kleine" Kostenprüfung MsBG nicht zu zeitlichen Überschneidungen bei der Netzentgeltkalkulation 2020, wenn die Ergebnisse bis Oktober 2019 noch nicht vorliegen?

Differenzen etwaiger nachträgliche Korrekturen werden im Regulierungskonto 2020 berücksichtigt.

Nicht alle Zellen sind zu befüllen. Soll die Eintragung dann mit 0 erfolgen? (Folie 20)

Bitte um Befüllung mit 0.

Leere Zellen könnten auch bedeuten, dass der Netzbetreiber die Befüllung der Zelle vergessen hat.

Stand:  19.05.2020

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