FAQ zum We­bi­nar vom 28.04.2022

Kostendatenabfrage bei Elektrizitätsnetzbetreibern für die vierte Regulierungsperiode
(BK8-21-002-A bis BK8-21-006-A)

Formulare und Erhebungsbögen zur Kostendatenabfrage bei Elektrizitätsnetzbetreiber für die vierte Regulierungsperiode.

FAQ zum Erhebungsbogen

Hier finden Sie die FAQ zum Erhebungsbogen aus dem Webinar vom 28. April 2022 sowie den dazugehörigen Foliensatz.

Erhebungsbogen für verbundene Dienstleister

Welche Rolle spielt die Differenzierung nach energiespezifischen und nicht energiespezifischen Dienstleistungen im Rahmen der Kostenprüfung?

Diese Vorgabe gilt nur für die Erhebungsbögen von konzernverbundenen Dienstleistern und dient im Ausgangspunkt zunächst dem Abgleich und der Abgrenzung von Tätigkeitsabschlüssen gemäß § 6b - Festlegung, die energiespezifische Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Es sollen die nicht-energiespezifische Dienstleistungserbringung gesamt aufgeführt werden. Müssen hier auch Dienstleistungen aufgeführt werden, die gar nichts mit dem Netzbetrieb zu tun haben -> also z.B. für eine Erzeugungssparte etc., oder sollen solche Sparten mit in VIII aufgeführt werden?

Der Erhebungsbogen für den Dienstleister wurde analog zum Netzbetreiber- Erhebungsbogen aufgebaut. Zunächst ist das vollständige Unternehmen abzubilden und weiter rechts ab Spalte X die auf den Netzbetrieb Strom entfallenen Kosten aufzuführen.

Wie ist der Begriff Dienstleistung zur Erfassung der Dienstleistungskosten in Tabellenblatt B.b. definiert? Leistungen wie die Netznutzung vom vorgelagerten Netz ist z.B. auch als Fremdleistung kontiert, aber im Sinne des EHB eindeutig kein Teil der Dienstleistungskosten. Wie ist mit Themen wie Bauleistungen (z.T. aktiviert), Versicherungen, Leasinggebühren etc. umzugehen?

Die im Tabellenblatt B.b. aufzuführenden Dienstleistungen betreffen zunächst alle Dienstleistungen, die von einem konzernverbundenen Dritten (> und < 5 Prozent Schwelle) erbracht werden. Im Übrigen sind hier vertragliche Dienstleistungen mit externen Dritten anzugeben, hierzu ein Hinweis auf die Ausfüllhilfe:

„Bezüglich der Dienstleistungen von fremdem Dritten sind die fünf wertmäßig größten Dienstleistungen anzugeben. Die übrigen Dienstleistungen von fremden Dritten können unter einer Sammelposition je „Art der Dienstleistung“ zusammengefasst werden.“

Damit ist davon auszugehen, dass eine Eintragung für kleinere Dienstleistungen wie Versicherungen, Leasinggebühren etc. schon der Höhe nach in einer gesonderten Zeile nicht erforderlich ist.

Bei Kosten für Investitionen, die bereits in den aktivierten Bauleistungen enthalten sind, handelt es sich nicht um aufwandsgleiche Kosten, die im B.b. Tabellenblatt darzustellen sind. Eine Doppelerfassung ist auszuschließen.

Tritt ein Verpächter zugleich als konzernverbundener Dienstleister auf und ist dabei die 5% Hürde durch die Kosten bzw. das Entgelt der Dienstleistung nicht überschritten, ist dann zusätzlich ein Dienstleister-Bogen abzugeben?

Siehe Festlegung Anlage Bericht, Seite 2 Punkt 2.

Die 5 %- Hürde bezieht sich ausschließlich auf die erbrachten Dienstleistungen. Aufwendungen für überlassene Netzinfrastruktur des gleichen konzernverbundenen Dienstleisters in seiner Rolle als Verpächter fließen nicht in die Ermittlung der 5%- Hürde ein. Dazu verweisen wir auf die Anlage Bericht zur Kostendaten-Festlegung (Seite 2, Punkt. 2):

„…fünf wertmäßig größten, konzernverbundenen Dienstleister des Netzbetreibers, soweit die Kosten des jeweiligen Dienstleisters fünf Prozent der angepassten Erlösobergrenze des Netzbetreibers des Kalenderjahres 2021, abzüglich der darin enthaltenen Aufwendungen für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene sowie der Aufwendungen für vermiedene Netzentgelte übersteigen, einzureichen.“

Sind bei externen Dritten, auch standardmäßig die Dienstleistungsverträge einzureichen?

Hier sollen nur die wertmäßig 5 größten Dienstleistungsverträge übermittelt werden. Die Übermittlung der übrigen Dienstleistungsverträge externer Dritter kann auch für die wertmäßig größten Verträge externer Dritter erfolgen. Eine nachträgliche Anforderung im Einzelfall behält sich die Beschlusskammer vor.

Muss ich im Dienstleister-EHB die Übersicht III.c. befüllt werden?

Sollte der konzernverbundene Dienstleister seinerseits konzernverbundene Dienstleistungen beziehen (Subdienstleistungen) ist die Übersicht III.c. ebenfalls auszufüllen und die Verträge aufzuführen.
Wie verweisen hier ergänzend und klarstellend zu den Ausführungen im Webinar noch auf die Formulierungen in der Ausfüllhilfe:

„Nimmt der Netzbetreiber, der Verpächter bzw. Subverpächter oder der Dienstleister Dienstleistungen in Anspruch, sind hier Angaben zu wesentlichen Dienstleistungsverträgen zu machen. Als wesentlich sind alle Dienstleistungsverträge mit verbundenen Unternehmen sowie die fünf wertmäßig größten Dienstleistungsverträge mit externen Dritten aufzuführen. Die Dienstleistungsverträge sind ebenfalls in wertmäßig absteigender Reihenfolge anzugeben. D.h., der Dienstleistungsvertrag auf den die höchsten Dienstleistungskosten entfallen, ist als erstes aufzuführen.“

Muss, wenn die 5 % Hürde überschritten wird, auch ein separater EHB & Bericht eingereicht werden, wenn die bezogene DL für den hierdurch betroffenen zweiten NB lediglich einen Einzelvertrag betrifft und dieser Vertrag der Höhe nach unwesentlich ist? Ist für eine solche Konstellation die Einreichung des Vertrages und kurze Erläuterung hierzu im Bericht des NB ggf. ausreichend?

Ja, es ist ein separater EHB auch bei diesen kleinen konzernverbundenen Dienstleistern erforderlich, die diese Konstellation haben. Hier verweisen wir auf die Ausführungen in der Ausfüllhilfe unter dem Punkt III.b. Übersicht konzernverbundener Dienstleister mit eigenem Erhebungsbogen.

Ist bei der Ermittlung der 5% Grenze auch die ILV mit einzubeziehen (im Tabellenblatt B.b. Dienstleistungskosten sind diese ja explizit nicht zu berücksichtigen)?

Bei der Ermittlung der 5 %-Grenze sind die im Dienstleistererhebungsbogen zu erfassenden Dienstleistungskosten eines Dienstleisters (die über einen oder mehrere Dienstleistungsverträge abgebildet sind) auf die angepasste Erlösobergrenze des Netzbetreibers des Kalenderjahres 2021 (abzüglich der darin enthaltenen Aufwendungen für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene sowie der Aufwendungen für vermiedene Netzentgelte) zu beziehen. ILV sind demnach nicht miteinzubeziehen.

Tabellenblatt A1.a.: Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2017 bis 2021 sowie Überleitung von der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung 2021

Die geforderten Angaben im Datenblatt GuV in der Spalte F für Gas passen nicht zu den Bezeichnungen in den jeweiligen Zeilen für die Punkte und Unterpunkte bei 1. Umsatzerlöse, da hier explizit auf Strom Bezug genommen wird. Ist zu Punkt 1 und den Unterpunkten auch die Spalte Gas zu befüllen? Im EHB Gas in der Kostenprüfung Gas, waren diese Felder ausgenommen.

Nein, die Unterpunkte der Position 1. Umsatzerlöse müssen für die Sparte Gas nicht befüllt werden.

Es gibt Aufwendungen und Erträge aus Mehr-/Mindermengen. Im Gas-EHB gab es dazu je eine eigene Position in der GuV-Clusterung. Welche Position ist auf der Erlösseite dafür vorgesehen?

Eine gesonderte Ertragsposition für Erträge aus Mehr-/Mindermengen ist in dem Tabellenblatt A1.a. nicht vorhanden. Erträge aus Mehr-/Mindermengen können in der Aufwandsposition 5.1.4. mit negativem Vorzeichen eingetragen werden oder unter den Sonstigen Erlösen. Im Tabellenblatt D. Weitere_Daten ist in der Tabelle Differenzbilanzkreis die jeweilige GuV Position für die Kosten und Erlöse anzugeben. In jedem Fall ist kurz im Bericht nach § 28 StromNEV zu erläutern, dass es sich in der entsprechenden Position um Erträge aus Mehr-/Mindermengen handelt.

Wenn die Aktivität Gasnetz nicht betrieben wird, bleibt die Spalte F leer?

Das Tabellenblatt A1.a. soll die Überleitung der handelsrechtlichen GuV hin zu den zu berücksichtigenden aufwandsgleichen und kalkulatorischen Kosten bzw. kostenmindernden Erlöse und Erträgen darstellen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen die Gassparte nicht betreiben und somit Ihr Jahresabschluss keine Angaben zu einer Gassparte beinhaltet, ist die Spalte F nicht zu befüllen. Dies gilt entsprechend auch für die Angaben zu den Sonstigen Sparten Ihres Unternehmens in Spalte I.

Müssen die Hauptkostenarten des Tabellenblatts A1.a mit den Hauptkostenarten im HGB-Abschluss übereinstimmen oder nur das Gesamtergebnis des Unternehmens? Aufgrund des Mappings könnte es hier zu Verschiebungen zwischen den Kostenarten kommen.

Das Tabellenblatt A1.a. sollte in der Darstellung der Gliederung der handelsrechtlichen GuV folgen. Somit sollten die Hauptkostenarten des HGB-Abschlusses mit den Hauptkostenarten des Tabellenblattes A1.a. übereinstimmen. Ein Abgleich der Eintragungen im Tabellenblatt A1.a. mit Ihrem Jahresabschluss ist ein Teil der Prüfung. Abweichungen können somit Rückfragen zur Folge haben. Die Angaben aus dem HGB-Abschluss können jedoch in einem weiteren Schritt durch Hinzurechnungen und Kürzungen in den Spalten O und P umgebucht bzw. verändert werden. Die Hinzurechnungen und Kürzungen sind in jedem Fall zusätzlich im Tabellenblatt A1.b. zu erläutern.

Bitte erläutern Sie nochmals detailliert, wie die Befüllung der Spalten XX, XXI und XXII im Tabellenblatt A1.a._GuV (siehe auch Randziffer 35 in den Berichtsvorgaben) zu erfolgen hat. Wir bitten um eine genaue Beschreibung, welche Kosten in diesen Spalten einzutragen sind.

In der Spalte XX sind insbesondere die Kosten aus der Abwicklung des finanziellen Ausgleichs einzutragen. Dies betrifft eigene Maßnahmen aber auch Maßnahmen die Sie für fremde Dritte, beispielsweise den Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt haben.

In der Spalte XXI sind beispielsweise die Vorbereitungskosten für Redispatch 2.0 bzw. die Implementierung der Systeme einzutragen. Dabei sind sämtliche Jahreskosten anzugeben. Die Differenzierung der Kosten bis 01.10.21 und ab 01.10.21 ist erst im Bericht vorzunehmen und zu beschreiben.

In der Spalte XXII sind die Aufwendungen für die Einrichtung des bundesweiten Datenaustausches und für Connect + anzugeben.

Ansonsten verweisen wir auf das Tabellenblatt "Ausfüllhilfe_Datendefinitionen". Hier ist folgendes vermerkt:

- davon Redispatch 2.0 (energiewirtschaftlich)
o Hier sind Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Durchführung eigener Redispatch-Maßnahmen einzutragen (z.B. Kosten für Ausgleichsenergie und Vergütung von Anlagenbetreibern). Überdies sind hier auch die Kosten und Erlöse bzw. Erträge für Redispatch-Maßnahmen anzugeben, die auf Veranlassung eines anderen Netzbetreibers durchgeführt worden sind.
- davon Redispatch 2.0 (organisatorisch)
o Hier sind die Kosten und Erlöse bzw. Erträge einzutragen, die nach § 34 Abs. 15 Satz 1 ARegV durch die Vorbereitung der Umsetzung der Änderungen in den §§ 13, 13a und 14 Abs. 1c EnWG entstanden sind. Überdies sind hier auch Kosten und Erlöse bzw. Erträge anzugeben, die nach § 34 Abs. 15 Satz 2 ARegV für die Implementierung, zur Weiterentwicklung und zum Betrieb der notwendigen Betriebsmittel zur Erfüllung der gemeinsamen Kooperationsverpflichtung der Netzbetreiber für den bundesweiten Datenaustausch angefallen sind.
o Die Jahreskosten sind hier anzugeben (01.01. bis 31.12.2021). Diese Kosten und Erlöse bzw. Erträge sind über alle Kostenarten in dieser Spalte zu erfassen und im Bericht nach § 28 Satz 1 Nr. 3 ARegV i.V.m. § 28 StromNEV zu erläutern, d.h. die beiden Bestandteile im Sinne des § 34 Abs. 15 Satz 1 und Satz 2 ARegV sind zu beschreiben und im Hinblick auf die Zeiträume 01.01. bis 30.09. und 01.10. bis 31.12. aufzuteilen.

Tabellenblatt A2.a.: Bilanzen der Jahre 2020 bis 2021

Warum können im Tabellenblatt "A2.a._Bilanz_20-21" keine Hinzurechnungen/Kürzungen in der Position 12 "Verbindlichkeiten" vorgenommen werden?

Im Tabellenblatt A2.a. können keine Hinzurechnungen und Kürzungen für die Verbindlichkeiten vorgenommen werden, da wir davon ausgehen, dass die Verbindlichkeiten entsprechend Ihrem HGB-Abschluss im Abzugskapital der Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen sind.

Wie soll die Aufteilung von Bilanzposten beim Kassenbestand nach den Umlagen (EEG, KWKG, …) umgesetzt werden?

Die Aufteilung Position "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" auf die Unterpositionen hat, soweit Sie von den Umlagemechanismen betroffen sind und soweit möglich, durch eine sachgerechte direkte Zuordnung oder gegebenenfalls durch eine sachgerechte Schlüsselung zu erfolgen. Es kann beispielsweise bei den eingenommenen Bruttonetzentgelten der Anteil der Umlagen ermittelt und den Unterpositionen sachgerecht zugeordnet werden.

Tabellenblatt A3.: Rückstellungsspiegel

Warum ist für den Netzbetreiber der Rückstellungsspiegel über 5 Jahre zurück auszufüllen, wenn die Bilanz nur für 2 Jahre erfasst wird?

Der Rückstellungsspiegel ist über 5 Jahre auszufüllen, da die Rückstellung nicht nur im Anfangs- und Endbestand bei der Eigenkapitalverzinsung berücksichtigt werden, sondern sich auch im Aufwand und Erlös auf die Gesamtkosten auswirken. Die Betrachtung der Rückstellungsentwicklung ist aus unserer Sicht daher über mehrere Jahre notwendig.

Im Rückstellungsspiegel gibt es die Position "Rückstellung aus KWKG-Wälzung". In der Bilanz unter den Rückstellungen die Bezeichnung "KWKG-Belastungsausgleich". Worin ist der Unterschied begründet, gibt es inhaltliche Unterschiede?

Die Bezeichnung ist versehentlich nicht einheitlich erfolgt. Einen inhaltlichen Unterschied zwischen der Position Rückstellung aus „KWKG-Wälzung“ und „KWKG-Belastungsausgleich“ sehen wir nicht.

Tabellenblatt B2.a.: Netzteile

Sind auch die Netzzugäng/-abgänge vor 2016 anzugeben, sofern die Netzübergänge/-abgaben im Bescheid 2016 bereits angegeben wurden?

Das Tabellenblatt B2.a. soll das Anlagevermögen, welches in der letzten Kostenprüfung genehmigt wurde in die Werte des Basisjahres überführen. Alle Netzzugänge bzw. -abgänge zwischen 2016 und dem Basisjahr 2021 sollen eingetragen werden, um eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten. Das Sachanlagevermögen vor 2016 sollte abgebildet und berücksichtigt sein. D.h. Netzzugäng/-abgänge vor 2016 sind nicht anzugeben.

Tabellenblatt B2.e.: Anlagenspiegel (nur für Netzbetreiber und (Sub-) Verpächter)

Wir melden für ein Stromversorgungsunternehmen, welches für Verteilung, Vertrieb und Sonstiges tätig ist. Ist hier dennoch im TabB2.e._Anl_Spiegel die Tätigkeit Gas anzugeben, welches bei uns im Konzernverbund ein separates Unternehmen ist?

Das Tabellenblatt B2.e. sollte Ihrem HGB-Abschluss und dem darin enthaltenen Anlagenspiegel folgen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen die Gassparte nicht betreiben und somit Ihr Jahresabschluss keine Angaben zu einer Gassparte beinhaltet, sind die Spalten AG bis AT nicht zu befüllen.

Tabellenblatt C.: Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten gemäß § 11 Abs. 2 ARegV

Im Pachtmodell mit Weiterleitung von BKZ werden diese beim Verpächter aufgelöst und sind dort anzugeben. Die dnbk Angaben sind damit auch bei Auswahl des Verpächters notwendig!

Die BKZ, welche beim Verpächter aufgelöst werden, sind im Tabellenblatt C. „Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten gemäß § 11 Abs. 2 ARegV“ im Erhebungsbogen für den Netzbetreiber anzugeben mit negativem Vorzeichen anzugeben:

Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten gemäß § 11 Abs. 2 ARegV

Wo sind die dnbK aus aktivierten Eigenleistungen anzugeben? Was ist hierzu im Bericht anzugeben?

Der Anteil der aktivierten Eigenleistung als korrespondierende Position zu den Personalzusatzkosten ist zu identifizieren und zu synchronisieren.

aktivierten Eigenleistung als korrespondierende Position zu den Personalzusatzkosten

Bitte legen Sie im Bericht nach § 28 StromNEV dar, wie Sie den Anteil der aktivierten Eigenleistung als korrespondierende Position zu den Personalzusatzkosten ermittelt haben.

Soll die Eingabe von Erträgen/Erlösen mit negativen Vorzeichen vorgenommen werden?

Nein, Erträge/Erlösen sind grundsätzlich nicht mit negativen Vorzeichen anzugeben:

Erträge/Erlösen

Eine Ausnahme stellt die Angabe der dnbK für BKZ bei den Aufwendungen für überlassene Netzinfrastruktur (s.o.) dar.

Tabellenblatt D.: Weitere Daten

Wie soll man damit umgehen, wenn die Aufstellung für den Differenzbilanzkreis nicht in der geforderten Granularität vorliegt?

Wir gehen davon aus, dass Ihnen die entsprechenden Daten vorliegen. Sollten Ihnen die Daten in der geforderten Granularität nicht vorliegen, so befüllen Sie den Erhebungsbogen soweit es Ihnen möglich ist. Inwieweit Ihre Angaben dann ausreichend sind, wird im Rahmen der Prüfung zu klären sein.

Wie ist mit dem technischen Betriebsverbrauch umzugehen, für den keine EEG Umlage anfällt?

Bitte erläutern Sie den Sachverhalt im Bericht nach § 28 StromNEV und tragen sie den Sachverhalt im Erhebungsbogen unter „Sonstiges“ ein. Technischer Betriebsverbrauch auf den keine EEG-Umlage entfällt ist uns bislang nicht bekannt. Wenn beispielsweise Verlustenergie beschafft wird, ist hierauf keine EEG-Umlage zu entrichten. Dieser Aufwand ist dann aber auch unter der Position Verlustenergie und nicht Betriebsverbrauch zu berücksichtigen.

Tabellenblatt F.a.: Zuordnung der Kontensalden zu den Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (nur für Netzbetreiber und Dienstleister)

Gibt es bei der Darstellung der Schlüssel eine Erheblichkeitsschwelle oder müssen alle Schlüssel-Anteile, unabhängig von Größenordnung, aufgeführt werden? Wenn zum Beispiel 10 € von 1.000 € geschlüsselt waren, muss dann der Schlüssel angegeben werden? In Gas waren es z.B. 30%

Eine Erheblichkeitsschwelle wie im Gas-EHB ist nicht vorgesehen. Das Tabellenblatt F.a. sieht bis zu 10 Eintragungsmöglichkeiten der verwendeten Schlüssel vor. D.h. das Sie im Zweifel auch den Schlüssel angeben müssen, wenn 10 € von 1000 € geschlüsselt wurden. Sollten die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, so dass die geschlüsselten Kosten nicht vollständig angegeben werden können, so ist dies im Bericht nach § 28 StromNEV kurz zu erläutern.

Sonstiges

Sind die Indexreihen Strom für 2021 bereits veröffentlicht?

Wie stellen Sie sich die Angaben zu den verwendeten Schlüsseln im Bericht gem. Anlage Bericht Punkt 1.1. konkret vor?

Die verwendeten Schlüssel sind unter anderem zu benennen und deren Herleitung zu erläutern. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf den qualitativen Änderungen der Schlüssel. Die Gründe hierfür sind zu erläutern.
Die vorgenommenen Schlüsselungen sind sehr netzbetreiberindividuell und können somit nicht über die Ausführungen des Punktes 1.1. zu der Anlage Bericht noch weiter konkretisiert werden.

Soll der gesetzliche Vertreter des Netzbetreibers alle Berichte einzig und einzeln unterschreiben, auch die der Verpächter und Dienstleister?

Bei den Berichten nach § 28 StromNEV im Zusammenhang mit dem EHB für das überlassene Anlagevermögen (Verpächter-EHB) und die im Konzern vergebenen Dienstleistungen (Dienstleister-EHB) ist ebenfalls vom gesetzlichen Vertreter des Netzbetreibers die Richtigkeit zu bestätigen.

Die Investitionen 17-20 werden dem Kapitalkostenaufschlag nicht entsprechen, da sich die zu schlüsselnde Investitionen jährlich geringfügig ändern. Für die Netzkosten 2021 sind nach unserem Verständnis durchgängig die Schlüssel des GJ 2021 anzuwenden.

Für gemeinschaftlich genutzte Anlagengüter sind die Schlüssel des Geschäftsjahres 2021 grundsätzlich anzuwenden und fortzuschreiben. Sollten bei gemeinschaftlich genutzten Anlagengütern größere Abweichungen auftreten, so ist dies im Bericht nach § 28 StromNEV detailliert darzulegen.

Die Cash-Flow-Rechnung ist optional anzugeben. Welche Alternativen gibt es für die Anerkennung des Umlaufvermögens?

Ob andere gleichermaßen geeignete Nachweise anerkennungsfähig sind, ist eine Frage der noch zu erfolgenden Prüfung.

Wenn Sie noch eine konkrete Aussage (Zeitrahmen/Wann?, grober Inhalt) zur neuen Festlegung für volatile Kosten für Verlustenergie machen könnten, wäre das sehr wertvoll. Wir planten gerade im Verband genau in dieser Sache auf Sie zuzukommen, da ja bei Fortführung der Sachlogik der nächste Referenzzeitraum am 01.07. beginnt und somit mögliche Ausschreibungen vorab stattfinden. Dazu sollten die Bedingungen rechtzeitig bekannt sein.

Für die Parametrierung bedarf es der Analyse der geprüften Daten aus der Kostenprüfung. Erst danach kann eine neue Festlegung erfolgen, wahrscheinlich im ersten Quartal des Jahres 2023. Der Beschaffungszeitraum wird, nach heutigem Stand, nicht verändert werden. Die Beschlusskammer beabsichtigt zudem, das Verfahren bereits frühzeitig (drittes Quartal 2022) einzuleiten, so dass die beabsichtigten Rahmenbedingungen bereits vor der endgültigen Festlegung in 2023 veröffentlicht sind.

Stand:  09.05.2022

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