Be­schluss­kam­mer 8 - Netzent­gel­te Strom

Kostenwälzung nach § 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StromNEV werden an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterverteiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebene als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder Umspannebene angesehen und im Hinblick auf die Kostenwälzung gleichbehandelt. Abweichend hiervon eröffnet § 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderregelung zu treffen, die in der Regel ein ermäßigtes Netzentgelt beinhaltet.

 

Nach dieser Vorschrift sind zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene betreiben, sachgerechte Sonderregelungen zu treffen, wenn

1.         eine unbillige Härte vorliegt oder

2.         die Netze so miteinander vermascht sind, dass sie nur gemeinsam sicher betrieben werden können.

Diese Anschlusssituation wird als sog. Pancaking beschrieben und bezeichnet im Fall der Nutzung gleicher Spannungsebenen die Tatsache, dass die Grundkomponenten des Netzentgeltes durch die Nutzung derselben Netzebene im eigenen Netzgebiet und beim vorgelagerten Netzbetreiber grundsätzlich mehrfach gezahlt werden müssen.

 

Im Rahmen der Netzentgeltprüfung war zu beobachten, dass bei den verschiedenen Netzbetreibern sehr unterschiedliche Vorstellungen und Lösungsansätze vorherrschten. Die seit dem Jahr 2006 anhaltende Diskussion zu diesem Thema hat die Bundesnetzagentur schließlich dazu veranlasst, mit den betroffenen Unternehmen und Interessenverbänden in einer öffentlichen Konsultation eine sinnvolle Präzision der Auslegungsgrundssätze des § 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV zu erörtern. Zu diesem Zweck wurde ein Leitfadenentwurf zur Findung sachgerechter Sonderregelungen in den Fällen der Kostenwälzung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV veröffentlicht und konsultiert. Die Stellungnahmefrist endete am 31.08.2009. Die eingegangenen Stellungnahmen (Verbände, Regionalversorger, Stadtwerke, Industrieunternehmen und die Landesregulierungsbehörden Bayern und Baden-Württemberg) haben sehr positiv auf den Vorschlag der Bundesnetzagentur reagiert, eine bundesweit einheitliche Regelung vorzuschlagen. Einen Schwerpunkt des Leitfadens bildet die von der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung, dass eine unbillige Härte i S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV jedenfalls dann vorliegt, wenn die Nutzer des nachgelagerten Netzes wegen der Aufsummierung der Netzentgelte für dieselbe Netzebene (dem Pancaking-Effekt) 15 Prozent höhere Netzentgelte zahlen müssen als bei einer ausschließlichen Nutzung des vorgelagerten Netzes. Der an ein Positionspapier des BDEW angelehnte Maßstab erscheint – da aus dem Kartellrecht abgeleitet – objektivierbar und gegenüber den unterschiedlichen Interessen ausgewogen. Auf der Sitzung des Bund-Länderausschusses am 13.10.2009 ist der Leitfaden mit Zustimmung zur Kenntnis genommen worden.

Leitfaden § 14 II Strom NEV (pdf / 94 KB)
[27.10.2009]

HInweis: Auf der Sitzung des Bund-Länderausschusses am 13.10.2009 ist der Leitfaden mit Zustimmung zur Kenntnis genommen worden und wurde zuletzt in der ersten Jahreshälfte 2010 redaktionell überarbeitet.

Stand:  27.10.2009

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