Er­he­bungs­bo­gen zum Ka­pi­tal­kos­ten­auf­schlag 2023 nach § 10a ARegV, Kurz­bo­gen

Erscheinungsdatum 04.03.2022

Im Jahr 2022 gibt es erstmals unterschiedliche Antragsfristen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 ARegV in der Fassung ab dem 01.04.2022) zum Kapitalkostenaufschlag 2023 (30.06.2022) und zum Regulierungskonto 2021 (31.12.2022). Mithin können insbesondere die Ist-Kosten des Jahres 2021 erst mit dem Antrag zum 31.12.2022 und mit Wirkung zum 01.01.2024 im Rahmen der Prüfung des Regulierungskontos 2021 bestimmt werden. Diese Änderung fällt zudem mit der Datenübermittlung für die Kostenprüfung Strom für die vierte Regulierungsperiode und dem anschließenden intensiven Prüfungsverfahren im zweiten Halbjahr 2022 zusammen.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschlusskammer 8 bestrebt, alle Beteiligten nach Möglichkeit zu entlasten und bietet daher die Möglichkeit einer vereinfachten Antragstellung für den Kapitalkostenaufschlag 2023 an. Dadurch kann die Beschlusskammer eine zeitnahe Genehmigung des Kapitalkostenaufschlags für das Jahr 2023 gewährleisten und eine verfahrensmäßige Entlastung aller Akteure zum und im zweiten Halbjahr 2022 bewirken.

Diese vereinfachte Möglichkeit sieht vor, dass die Netzbetreiber bis zum 29.04.2022 und unabhängig von der Fertigstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2021, ihren Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2023 beantragen können. Hierzu stellt die Beschlusskammer einen reduzierten Erhebungsbogen, in dem nur die jahresscharfen Investitionen und Kapitalkosten abgefragt werden, zur Verfügung. Im Hinblick auf die Kapitalkosten des Jahres 2021 hat der Netzbetreiber die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden aktuellsten Erkenntnisse einzubeziehen. Ein vollständiger Antrag zum 30.06.2022 bleibt möglich, ist dann aber nicht erforderlich.

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