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Messwesen Energie

Beschlusskammer 6 und 7 - Netzzugang Strom und Gas

Beschlusskammer 8 und 9 - Netzentgelte Strom und Gas


23.06.2010

Anforderungen an Messeinrichtungen

Positionspapier zu den Anforderungen an Messeinrichtungen nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG

Die Absätze 3a und 3b des § 21b EnWG verlangen vom jeweiligen Messstellenbetreiber den Einbau bzw. das Angebot von Messeinrichtungen, die „dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“.

Seit Inkrafttreten der vorgenannten Verpflichtung sind zahlreiche Anfragen an die Bundesnetzagentur herangetragen worden, die sich mit der nach § 21b EnWG erforderlichen Mindestausstattung solcher Messeinrichtungen befassen, die vom Messstellenbetreiber nach Absatz 3a der Vorschrift ab dem 1. Januar 2010 bei neu anzuschließenden Gebäuden bzw. bei größeren Renovierungen einzubauen oder die nach Absatz 3b beim Ersatz vorhandener Messeinrichtungen zumindest anzubieten sind.

Die gesetzlichen Vorgaben des § 21b EnWG richten sich unmittelbar an alle betroffenen Marktbeteiligten. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keines Umsetzungsaktes der Bundesnetzagentur. Da gleichwohl ein grundsätzliches Bedürfnis des Marktes nach Schaffung von Rechts- und damit Investitionssicherheit anzuerkennen ist, veröffentlichen die Beschlusskammern nachfolgendes Positionspapier, das insoweit als Auslegungshilfe dienen soll.

- BK6-09-170 –


Anlage:

Positionspapier zu Anforderungen an Messeinrichtungen (pdf / 37 KB)

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