Mit­tei­lung Nr. 1 zur Beschaffung von Ver­lus­t­ener­gie

- Beschlusskammer 6 -

Az. BK6-08-006

21.11.2023

Hintergrund

Mit Beschluss BK6-08-006 vom 21.10.2008 hat die Beschlusskammer Vorgaben zur Beschaffung von Energie zur Deckung physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) erlassen. Die Vorgaben richten sich an die Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen sowie an die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen mit 100.000 oder mehr unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden.

Nach den Vorgaben der Festlegung BK6-08-006 ist Verlustenergie grundsätzlich im Rahmen eines mindestens jährlich stattfindenden Ausschreibungsverfahrens zu beschaffen. Zuletzt haben die Beschlusskammer dazu verschiedene Nachfragen von Marktakteuren erreicht. Daher möchte die Beschlusskammer hiermit einige Klarstellungen vornehmen.

Wiederholung von Ausschreibungen

Müssen Ausschreibungen wiederholt werden, z. B. aufgrund einer fehlenden Bedarfsdeckung oder aufgrund eines Überschreitens der notariell hinterlegten Preisobergrenze, so muss der in Tenorziffer 10 lit. c Ziff. aa und Tenorziffer 11 lit. e geregelte 3-Wochen-Zeitraum nicht erneut eingehalten werden. Um eine hinreichende Liquidität in der Wiederholungsausschreibung sicherzustellen, sollten potentielle Lieferanten vom beschaffenden Netzbetreiber jedoch transparent und rechtzeitig über die Wiederholung der Ausschreibung informiert werden.

Möglichkeit der Eigenbeschaffung an einem börslich organisierten Handelsplatz

Sowohl Übertragungsnetzbetreibern als auch Verteilernetzbetreibern steht gemäß den Vorgaben der Tenorziffern 2 und 3 der Festlegung BK6-08-006 die Möglichkeit offen, anstelle der Ausschreibung eine Eigenbeschaffung an einem börslich organisierten Handelsplatz durchzuführen. Eine solche Eigenbeschaffung ist für die langfristig prognostizierbare Verlustenergie (Langfristkomponente) und für die kurzfristig prognostizierbaren Abweichungen von der Langfristprognose (Kurzfristkomponente) zulässig.

Unter einem „börslich organisierten Handelsplatz“ versteht die Beschlusskammer entweder eine in Deutschland tätige Strombörse oder einen in Deutschland befindlichen Handelsplatz, an dem zur Strombörse vergleichbare Produkte gehandelt werden und der für alle interessierten Stromanbieter und -nachfrager einen Zugang gewährleistet. Dies schließt ausdrücklich auch OTC-Handelsplattformen ein. Um ein mögliches Diskriminierungspotential im Rahmen der Verlustenergiebeschaffung von vornherein ausschließen zu können, darf für den Netzbetreiber jedoch nicht ersichtlich sein, welches Unternehmen ihm die Verlustenergie anbietet, d. h. die Handelsgeschäfte müssen stets anonymisiert stattfinden.

Transparenz hinsichtlich der Beschaffung von Verlustenergie

Aus Gründen der Transparenz - und um den Anschein eines möglichen Abweichens von den Vorgaben der Festlegung BK6-08-006 von Vornherein zu vermeiden - empfiehlt die Beschlusskammer sämtlichen Marktakteuren, die zum Adressatenkreis der Festlegung BK6-08-006 gehören, ihren Beschaffungsweg für Verlustenergie auf der unternehmenseigenen Internetseite zu veröffentlichen. Im Falle einer Eigenbeschaffung an einem börslich organisierten Handelsplatz sollte der Handelsplatz auf der unternehmenseigenen Internetseite des beschaffenden Netzbetreibers konkret benannt werden. Die Beschlusskammer behält sich vor, im Falle einer nicht erfolgenden Veröffentlichung entsprechende Auskünfte zu verlangen.

Etwaige Rückfragen zu dieser Mitteilung richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse poststelle.bk6@bnetza.de

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