Mit­tei­lung Nr. 11 zum Re­dis­patch 2.0

Vorläufige Beendigung der Pilotprojekte, Höhe des Aufwendungsersatzes und Abschlagszahlungen an BKV

– Beschlusskammer 6 –
– Beschlusskammer 8 –

13.11.2023 

Hintergrund 

Mit Wirkung zum 01.08.2023 haben die 50Hertz Transmission GmbH und die Amprion GmbH entschieden, die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs bei der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH, der Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG und der Westnetz GmbH auszusetzen. Die Bundesnetzagentur hat die Ankündigungen mit großer Besorgnis aufgenommen. Indes waren die Warnungen der Übertragungsnetzbetreiber, dass die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch die Netzbetreiber aus Gründen der Systemsicherheit nicht mehr vertretbar sei, sehr ernst zu nehmen. 

Mit den Mitteilungen Nr. 8 bis 10 hat die Bundesnetzagentur Hinweise zu einem geordneten und sicheren Übergang in den gezielten bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch den Netzbetreiber gegeben (siehe Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0Mitteilung Nr. 9 zum Redispatch 2.0 und Mitteilung Nr. 10 zum Redispatch 2.0). Darin war der umgekehrte Fall, dass es zu einer Beendigung des bilanziellen Ausgleichs kommt, nicht ausdrücklich adressiert.

Nach der Beendigung des bilanziellen Ausgleichs wurde die Bundesnetzagentur von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass Abregelungen in größerer Zahl immer noch nicht rechtzeitig von den Netzbetreibern angekündigt werden und diese deren Adressaten teilweise sogar erst nach Beginn der Redispatch-Maßnahme erreichen. Überdies seien Zahlungen des Aufwendungsersatzes nach dem BDEW-Übergangsmodell an die BKV oftmals immer noch verzögert. Es wurde auch der Wunsch geäußert, in das Festlegungsverfahren BK8-22/001-A eine explizite Regelung zum Aufwendungsersatz aufzunehmen.

Die Beschlusskammern 6 und 8 nehmen dies zum Anlass für folgende ergänzende Erklärung zu den Mitteilungen Nr. 8 bis 10:

Höhe des Aufwendungsersatzes für den bilanziellen Ausgleich durch BKV nach Beendigung der Pilotprojekte

Auch nach Beendigung der Pilotprojekte wird durch die Weiteranwendung der BDEW-Übergangslösung sichergestellt, dass der Direktvermarkter bzw. sein BKV einen pauschalen finanziellen Aufwendungsersatz erhält. Die Beschlusskammern 6 und 8 haben dieses Vorgehen mitgetragen.

Dem Direktvermarkter bzw. seinem BKV ist es allerdings unbenommen, gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen, dass ihm davon abweichende finanzielle Aufwendungen entstanden sind; etwaige Handelsgewinne sind anzurechnen. In diesem Falle kommt die BDEW-Übergangslösung nicht zur Anwendung. Sollte ein BKV sich dafür entscheiden, von der zur Vereinfachung des Prozesses angebotenen Abrechnungspauschale keinen Gebrauch zu machen, so ist er für den gesamten Abrechnungszeitraum verpflichtet, seine Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Die Beschlusskammer 8 weist darauf hin, dass sich aufgrund der weitergehenden Duldung der BDEW-Übergangslösung keine Selbstbindung der Verwaltung ergibt, dauerhaft Pauschalen in der gleichen Höhe zu dulden. Die Beschlusskammer 8 behält sich ausdrücklich eine Überprüfung der Angemessenheit der Pauschale vor.

Vorab-Unterrichtung und Abschlagszahlungen

Die Bundesnetzagentur weist nochmals eindringlich darauf hin, dass die Netzbetreiber gemäß § 13a Abs. 1a Satz 3 EnWG (i.V.m. § 14 Abs. 1 EnWG) verpflichtet sind, den BKV unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung der Wirk- oder Blindleistungserzeugung unterrichten, bevor die Maßnahme beginnt (Vorab-Unterrichtung). Ergänzend wird – wie schon in der  Mitteilung Nr. 9 zum Redispatch 2.0 – darauf hingewiesen, dass EIV und LF dafür verantwortlich sind, dass sie die Abrufprozesse gemäß der Festlegung BK6-20-059 durchführen können.

Die Abrechnung des Aufwendungsersatzes zugunsten des BKV hat seitens der Netzbetreiber unaufgefordert und zeitnah zu erfolgen. Wird dem BKV für die exakte Rechnungsstellung die Höhe der Ausfallarbeit nicht mitgeteilt, so hat der Netzbetreiber unaufgefordert Abschläge – auf Grundlage der BDEW-Übergangslösung – in angemessener Höhe an den BKV zu zahlen. Zu diesem Zweck muss der Netzbetreiber die Ausfallarbeit möglichst präzise schätzen.

Auswirkungen auf den finanziellen Ausgleich des Anlagenbetreibers

Nach geltender Rechtslage hat der finanzielle Ausgleich des Anlagenbetreibers nach § 13a Abs. 2 (i.V.m. § 14 Abs. 1, 1c)  EnWG unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 1a  EnWG zu erfolgen. Daher ist eine Rückkehr zu den Abrechnungsregelungen des Einspeisemanagements, wie sie verschiedentlich gefordert wurde, rechtlich unzulässig. Sie wäre auch nicht angemessen, da der BKV mit dem Aufwendungsersatz ein Substitut für den bilanziellen Ausgleich erhält.

 – Ende der Mitteilung –

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