Mit­tei­lung Nr. 8 zum Re­dis­patch 2.0

Herstellung der Betriebsbereitschaft und Beginn des bilanziellen Ausgleichs im Rahmen der BDEW-Übergangslösung

- Beschlusskammer 6 -
- Beschlusskammer 8 -

04.02.2022


Az. BK6-20-059

Hintergrund

Der Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) hat am 20.09.2021 eine „Übergangslösung“ zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs von Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 (i.V.m. § 14 Abs. 1 oder 1c) EnWG bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW sowie EE- und KWK-Anlagen veröffentlicht. Danach findet in der Regel zunächst kein bilanzieller Ausgleich durch den Netzbetreiber statt. Stattdessen führen die BKV den bilanziellen Ausgleich im Rahmen ihrer Bilanzkreisbewirtschaftung durch und erhalten dafür einen Aufwendungsersatz vom Netzbetreiber. Spätestens zum 01.03.2022 startet ein dreimonatiger paralleler Testbetrieb. Die Betriebsbereitschaft von allen Prozessteilnehmern ist zu diesem Stichtag sicherzustellen. Die Umsetzung der Zielprozesse wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt angestrebt. Die Übergangslösung ist auf den 31.05.2022 befristet.

Die Beschlusskammer 6 hat in der Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0 das Dokument begrüßt. Dies diente dazu, Risiken für die Systembilanz durch einen ungeordneten Übergang des bilanziellen Ausgleichs auf die Netzbetreiber zu vermeiden. Die Beschlusskammer 6 hat in der Mitteilung zugleich angekündigt, vorerst keine Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen wegen etwaiger Verstöße gegen § 13a Abs. 1a Satz 2 bis 4 (i.V.m. § 14 Abs. 1 oder 1c) EnWG oder gegen die Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059) gegen diejenigen Unternehmen von Amts wegen zu ergreifen, die sich im Rahmen der BDEW-Übergangslösung RD 2.0 bewegen. Die Beschlusskammer 8 hat angekündigt, den Aufwandsersatz, der auf Grund der Durchführung der Übergangslösung des BDEW bei den Netzbetreibern anfällt, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.d § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV im Rahmen der FSV Redispatch bei den ÜNB bzw. i.S.d § 34 Abs. 8 Satz 1 ARegV bei den VNB zu behandeln. Dies gilt nur, sofern und soweit der Aufwandsersatz auf Maßnahmen des Redispatch 2.0 beruht, die zwischen dem 01.10.2021 und dem 28.02.2022 durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen können derartige Aufwendungen auch im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 berücksichtigt werden.
(siehe Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0)

Viele Branchenakteure haben in den letzten Wochen gegenüber der Bundesnetzagentur betont, dass ausreichende Tests der Redispatch-2.0-Zielprozesse erforderlich seien, bevor diese im Wirkbetrieb eingesetzt werden. Ausreichende Tests seien nötig, um den bilanziellen Ausgleich geordnet auf die Netzbetreiber umzustellen und Risiken für die Systembilanz auszuschließen. Die Beschlusskammern 6 und 8 teilen diese Sichtweise und begrüßen die Bereitschaft der beteiligten Marktrollen, im Sinne eines geordneten Übergangs zusammenzuarbeiten und sich entsprechend der BDEW-Übergangslösung zu verhalten. Vor diesem Hintergrund geben sie folgende Hinweise:

Herstellung der Betriebsbereitschaft

Die „Betriebsbereitschaft“ im Sinne der BDEW-Übergangslösung erfordert mindestens die Fähigkeit, die in der Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059) beschriebenen Kommunikationsprozesse im Einklang mit allen geltenden Vorschriften weitestgehend fehlerfrei durchführen zu können. Bevor die Kommunikationsprozesse durch einen Verteilernetzbetreiber in den Wirkbetrieb übernommen werden, ist die erfolgreiche Durchführung eines operativen Tests zum Redispatch-Abruf unter Einbeziehung aller Schnittstellen zwischen vorgelagertem Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, relevanten nachgelagerten Netzbetreibern und Einsatzverantwortlichen (im Folgenden: operativer Test) erforderlich. Ein nachgelagerter Verteilernetzbetreiber ist in diesem Sinne relevant, wenn Redispatch-Abrufe durch einen ihm vorgelagerten Netzbetreiber in den Fristen der Übergangslösung erwartet werden und wenn Netzengpässe des anfordernden Netzbetreibers ausschließlich unter Einbeziehung des nachgelagerten Netzbetreibers vollständig behoben werden können. Über den operativen Test erfolgt der Nachweis der Betriebsbereitschaft im Sinne der BDEW-Übergangslösung. Der Test sollte unter Federführung des jeweiligen vorgelagerten Netzbetreibers und des Verteilernetzbetreibers durchgeführt werden.

Um die Durchführung des Tests zu ermöglichen, geht die Beschlusskammer 6 davon aus, dass die „Betriebsbereitschaft“ im Sinne der BDEW-Übergangslösung jedenfalls in dem Moment besteht, in dem der Verteilernetzbetreiber dem Betreiber des vorgelagerten Netzes zutreffend die Bereitschaft zur Durchführung des operativen Tests anzeigt. Verteilernetzbetreiber, deren Netz direkt an das Höchstspannungsnetz der 50 Hertz GmbH, der Amprion GmbH, der TenneT TSO GmbH oder der TransnetBW GmbH (im Folgenden: ÜNB) angeschlossen ist, senden die Anzeige der Bereitschaft zur Durchführung des operativen Tests abschriftlich auch an poststelle.bk6@bnetza.de. Ferner ist der positive Abschluss des operativen Tests ebenfalls per E-Mail mitzuteilen.

Beginn des bilanziellen Ausgleichs

Nach der BDEW-Übergangslösung ist die Umsetzung des bilanziellen Ausgleichs gemäß den Zielprozessen zum frühestmöglichen Zeitpunkt – spätestens jedoch mit Ablauf des 31.05.2022 – angestrebt. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen also so früh wie möglich den Testbetrieb beenden und den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen mit an ihrem Netz angeschlossenen Anlagen entsprechend den Vorgaben in Gesetz und der Festlegung BK6-20-059 durchführen. Die Beschlusskammer 6 hält es für erforderlich, dass vor Beginn des bilanziellen Ausgleichs folgende Schritte eingehalten werden:

  • Ein Verteilernetzbetreiber beginnt den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen mit an seinem Netz angeschlossenen Anlagen unverzüglich, nachdem der operative Test erfolgreich abgeschlossen wurde, und stimmt sich dazu mit dem Betreiber des vorgelagerten Netzes ab. Voraussetzung für den Beginn des bilanziellen Ausgleichs durch den Verteilernetzbetreiber ist es, dass in den seinem Verteilernetz nachgelagerten relevanten Verteilernetzen der jeweilige Netzbetreiber ebenfalls den bilanziellen Ausgleich beginnt.
  • Der Start des bilanziellen Ausgleichs soll am Ersten eines Monats erfolgen.
  • Der Verteilernetzbetreiber teilt dem EIV und LF der jeweiligen TR sowie allen betroffenen Netzbetreibern in Textform mit, ab wann er den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen mit an seinem Netz angeschlossenen Anlagen durchführen wird. Voraussetzung für die Mitteilung ist der Nachweis der Betriebsbereitschaft. Die Mitteilung muss mindestens vier Wochen vor Beginn des bilanziellen Ausgleichs zugehen.
  • Anschließend teilt der Verteilernetzbetreiber dem BDEW unverzüglich mit, ab wann er den bilanziellen Ausgleich durchführen wird. Der Verteilernetzbetreiber sendet dafür folgendes Formular ausgefüllt per E-Mail an den BDEW:

    Anzeige des Beginns des bilanziellen Ausgleichs (pdf / 78 KB) .

    Die Beschlusskammer 6 bittet den BDEW, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, welche Verteilernetzbetreiber ab wann den bilanziellen Ausgleich durchführen.

Die Beschlusskammer 6 wird es den Netzbetreibern nicht im Rahmen eines Aufsichts- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens vorwerfen, dass sie diese Schritte eingehalten haben.

Die Beschlusskammer 8 hat in der Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0 angekündigt, den vom Netzbetreiber an den Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage der BDEW-Übergangslösung zu leistenden Aufwandsersatz übergangsweise als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile zu behandeln. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass hierfür ausschließlich das Entstehen des Anspruches auf Aufwandsersatz und nicht dessen Abrechnung maßgeblich ist. Gleichwohl sollte die Datenbereitstellung durch den Netzbetreiber und die Abrechnung durch den BKV unverzüglich erfolgen.

Die Beschlusskammer 8 hat ebenso deutlich darauf hingewiesen, dass der Aufwandsersatz im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 nur noch in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden kann. Die Beschlusskammer 8 geht davon aus, dass „begründete Ausnahmefälle“ i.d.S. vorliegen, wenn bis zum 28.02.2022 die Betriebsbereitschaft angezeigt, im o. g. Sinne nachgewiesen und der bilanzielle Ausgleich im Einklang mit den o. g. Schritten begonnen wird. Daraus folgt: Hat der Netzbetreiber seine Betriebsbereitschaft nicht im o. g. Sinne fristgerecht angezeigt oder hat er diese angezeigt, obwohl die technischen Voraussetzungen noch nicht vorlagen, dürfte er dem BKV gleichwohl weiterhin zum Aufwandsersatz verpflichtet sein, wenn er den bilanziellen Ausgleich nicht selber durchführen kann und hierfür weiterhin den BKV in Anspruch nehmen muss. Allerdings ist eine über den 28.02.2022 hinausgehende Berücksichtigung des Aufwandsersatzes als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile in diesen Fällen ausgeschlossen, wenn der Netzbetreiber dies zu vertreten hat.

– Ende der Mitteilung –

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