Mit­tei­lung Nr. 3

zur Umsetzung des Beschlusses WiM

- Beschlusskammer 6 -

AZ: BK6-09-034

07.02.2024

Erweiterung des Aufgabenumfangs für Messstellenbetreiber:
Pflicht zur Übermittlung von Messwerten an den Energieserviceanbieter des Anschlussnutzers (ESA) auf dessen Verlangen

Mit dem am 29.12.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften wurde der Katalog derjenigen Zusatzleistungen (§ 34 Absatz 2 MsbG), die Messstellenbetreiber verpflichtend und diskriminierungsfrei anzubieten haben, erweitert:


Nach § 34 Absatz 2 Nr. 13 MsbG können vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte (somit insbesondere auch Energieserviceanbieter des Anschlussnutzers) die tägliche Übermittlung aller Messwerte verlangen, die vom Messstellenbetreiber nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 MsbG an einer Messstelle erhoben und nach § 60 MsbG aufbereitet werden.


Für die Umsetzung des ESA-Prozesses bedeutet dies, dass spätestens seit Inkrafttreten der o.g. Gesetzänderung nunmehr von allen MSB die WiM-Prozesse zur „Anfrage und Übermittlung von Werten durch und an den ESA“ vollumfänglich im Markt beherrscht werden müssen.

Die Beschlusskammer weist abschließend darauf hin, dass es sich bei der Verwendung der vom BDEW erstellten Muster-Einwilligungserklärung des Anschlussnutzers zur Übermittlung von Messprodukten vom MSB an den ESA lediglich um eine Empfehlung handelt. Die Übermittlung von Werten an den ESA darf daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine vom BDEW-Muster abweichende Vollmacht oder Einwilligungserklärung vorgelegt wurde.

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