Mit­tei­lung Nr. 70

zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas

- Beschlusskammer 6 -
- Beschlusskammer 7 -


Az. BK6-06-009
Az. BK7-06-067

03.02.2023


Übermittlung von Daten an den Lieferanten für die Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse


Mit den Gesetzen zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz –EWPBG) sowie zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz –StromPBG) hat der Gesetzgeber die zweite Stufe der Einführung von Energiepreisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmekunden umgesetzt.

Die gesetzlichen Regelungen des EWPBG sowie StromPBG sehen unter anderem Informations- und Mitteilungspflichten im Rahmen eines Lieferantenwechsels vor (siehe insb. §5, §6, §8 und §31 StromPBG, §23 und §24 EWPBG).

Zur Erleichterung der Umsetzung dieser Vorgaben hat der BDEW auf Wunsch der Branche in kurzer Zeit eine Anwendungshilfe erarbeitet, die das Vorgehen zur Realisierung der Übermittlung von Daten an den Lieferanten für die Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse beschreibt.

Danach sind die zur Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben benötigten Informationen aufgrund der engen zeitlichen Restriktionen und des zeitlich begrenzten Anwendungszeitraums nicht per EDIFACT auszutauschen, sondern per E-Mail mit standardisierter CSV (NON-EDIFACT). Die Datenvorgaben für die standardisierte CSV sind in der Anwendungshilfe enthalten.

Die Beschlusskammern begrüßen diese kurzfristig erarbeitete Handreichung zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und empfehlen allen betroffenen Marktakteuren die Umsetzung.

Nähere Details können Sie der Homepage des BDEW unter

Anwendungshilfe, Marktkommunikation zur Strom- und Gaspreisbremse: Lieferantenwechsel

entnehmen.


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