Mit­tei­lung Nr. 18 zur Um­set­zung der Be­schlüs­se GPKE und Ge­Li Gas

Zeitliche Verlängerung der Möglichkeit zum abweichenden Datenaustausch nach
BK6-06-009 (GPKE), Tenorziffer 6

 

Nach Ziffer 6 des Tenors zur Festlegung BK6-06-009 (GPKE) ist die Verwendung eines abweichenden Datenaustauschs zwischen einem Netzbetreiber und einer im Sinne von
§ 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Vertriebsorganisation längstens bis zum 01.10.2009 gestattet.

 

In den vergangenen Wochen haben die Bundesnetzagentur Anfragen und Hinweise aus dem Markt erreicht, wonach zahlreiche Unternehmen die fristgerechte Beendigung des abweichenden Datenaustausches nicht sicherstellen könnten. Die zuständige Beschlusskammer 6 hat daraufhin bei allen Unternehmen, die in der Vergangenheit die Verwendung des abweichenden Datenaustauschs nach Ziffer 6 angezeigt hatten, in Bezug auf die Sicherstellung der Einhaltung des Stichtags 01.10.2009 angefragt. Dabei ergab sich, dass bei erheblichen Teilen des Marktes die fristgerechte Beendigung des abweichenden Datenaustausches nicht als gesichert gelten kann.

 

Die Beschlusskammer hat sich daher dazu entschlossen, in Bezug auf die in Ziffer 6 Satz 11 enthaltene Befristung für die Ermöglichung des abweichenden Datenaustausches bis zum 01.10.2010 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

   

Nach den der Kammer vorliegenden Informationen zeichnet sich insbesondere der Software- und IT-Beratermarkt, auf den ein Großteil der betroffenen Marktakteure zur Umsetzung der Vorgaben der Ziffer 6 notwendigerweise zurückgreifen muss, derzeit durch erhebliche Engpässe aus. Zugleich ist absehbar, dass sich diese Situation in den kommenden Monaten auch aufgrund anderweitiger marktweiter IT-Umsetzungsverpflichtungen nicht deutlich entspannen wird.

 

Aus den eingegangenen Stellungnahmen ging weiterhin die deutliche Tendenz hervor, im Falle einer sich abzeichnenden Nichteinhaltung der Frist der Ziffer 6 von der Möglichkeit des abweichenden Datenaustausches nach Ziffer 5 GPKE Gebrauch zu machen. Wenngleich diese Möglichkeit grundsätzlich besteht, so würden die deutlich strengeren Anforderungen der Ziffer 5 im Hinblick auf eine strikte formelle und materielle Gleichbehandlung in Bezug auf prozessuale Abläufe, Datenformate und Nachrichtentypen bei einer Vielzahl der betroffenen Unternehmen zusätzliche provisorische Systemerweiterungen erfordern und damit Kosten auslösen, die sich im Ergebnis als vermeidbar dargestellt hätten.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschlusskammer es für verhältnismäßig, die Möglichkeit zum abweichenden Datenaustausch nach Ziffer 6 um ein Jahr zu verlängern. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil auf diese Weise eine Parallelführung mit der korrespondierenden Verpflichtung aus Tenorziffer 4 der Festlegung BK7-06-067 („GeLi Gas“) erreicht werden kann. Spartenübergreifend tätigen Unternehmen ist damit die Möglichkeit eingeräumt, etwa erforderliche Systemumstellungen für beide Sparten zeitgleich vorzunehmen.

                                             --- Ende der Mitteilung ---

Stand:  11.02.2009

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