Ener­gie­wirt­schaft

- Beschlusskammer 6 -

Az.: BK6-06-009                                                         31.03.2008 

Mitteilung Nr. 12 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE

  1. Inkrafttreten neuer Nachrichtentypversionen
  2. Überblick über aktuelle und kommende gültige Nachrichtentypversionen
  3. Hinweis zu der ab 01.04.2008 gültigen Nachrichtenbeschreibung UTILMD 4.0b
  4. Hinweis zum Umgang mit rückwirkenden Einzugsmeldungen  

1.         Inkrafttreten neuer Nachrichtentypversionen zum 01.08.2008

Im Rahmen des Änderungsmanagements für Nachrichtentypbeschreibungen hat die Bundesnetzagentur im Zeitraum vom 12.02.2008 – 11.03.2008 neue Versionen konsultiert, die von der „Projektgruppe Marktschnittstellen“ des BDEW erarbeitet worden waren. Die im Zuge der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen wurden sodann mit Vertretern der Netzbetreiber,  der Netznutzer, der Softwarebranche sowie der Bundesnetzagentur intensiv diskutiert, nach Bedarf sind Überarbeitungen an den konsultierten Versionen vorgenommen worden.

Als Ergebnis des Konsultationsverfahrens veröffentlichen Bundesnetzagentur sowie BDEW zum 01.04.2008 über ihre Homepages www.bundesnetzagentur.de/enid/mitt-gpke-geli bzw.  http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_Nachrichtentypen  folgende neue Nachrichtentypbeschreibungen nebst Anwendungshandbüchern:

·         UTILMD 4.1 MIG und AHB
·         MSCONS 2.1 MIG und AHB
·         REQDOC 2.1 MIG und AHB
·         INVOIC 2.1 MIG
·         REMADV 2.1 MIG
·         AHB 1.1 zu INVOIC 2.1 und REMADV 2.1
·         CONTRL 1.3a MIG
·         APERAK 2.0
·         AHB 2.0 zu CONTRL 1.3a und APERAK 2.0
·         Kommunikationsrichtlinie 2.0  

Diese Versionen gelten für alle GPKE-umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer verbindlich ab dem 01.08.2008.

a)   Für die Nachrichtenprüfung mittels APERAK gilt diese Umsetzungsverpflichtung mit folgender Maßgabe:

  • Im Zeitraum vom 01.08.2008 bis 30.09.2008 (Übergangsphase) hat der Empfänger einer Nachrichtendatei, die sich im Rahmen der Modellfehlerprüfung als fehlerhaft herausstellt, die erkannten Fehler mittels APERAK an den Sender der Ursprungsnachricht zurückzumelden, jedoch die Nachrichtendatei soweit möglich weiterzuverarbeiten. Eine komplette Zurückweisung der Nachrichtendatei erfolgt in diesem Zeitraum noch nicht.
  • Ab 01.10.2008 erfolgt die Zurückmeldung erkannter Fehler mittels APERAK, im Übrigen die Abweisung der als fehlerhaft erkannten Nachrichtendatei ohne weitere Bearbeitung.  

Zur Begründung:

Die Beschlusskammer hat sich im Ergebnis dafür entschieden, die im Zuge der Konsultation eingereichte Fassung der APERAK mit einigen redaktionellen Änderungen sowie obiger Übergangsregelung für verbindlich zu erklären.


Nicht gefolgt werden konnte dem von Teilen der Softwareindustrie geäußerten Vorschlag einer reinen Sammelfehlermeldung, nach der beim ersten erkannten Fehler die weitere Analyse der Nachrichtendatei abzubrechen und auch keine inhaltliche Spezifizierung des gefundenen Fehlers an den Sender der Nachricht mitzuteilen sei.

Die Anordnung einer solchen Vorgehensweise würde aus Sicht der Beschlusskammer voraussetzen, dass der Absender einer vom Empfänger pauschal als fehlerhaft abgelehnten Nachrichtendatei die Möglichkeit hat, von Dritter Seite und abseits des Produktivbetriebs verbindliche Informationen über die Fehlerursache zu erlangen. Eine solche Information könnte nach derzeitiger Einschätzung nur von einer offiziell (behördlich) zertifizierten Testinstanz gegeben werden, die jedenfalls derzeit in dieser Form nicht existiert. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Empfänger bei der Ablehnung einer Nachrichtendatei mittels Sammelfehlermeldung selbst einen Fehler begeht und damit zu Unrecht die weitere Bearbeitung ablehnt. Schließlich sprechen auch formaljuristische Argumente dafür, dass derjenige, der die Weiterverarbeitung einer Nachricht aufgrund behaupteter Fehler verweigert, zumindest die Gründe für diese Abweisung darlegt.  

An die Beschlusskammer sind weiter von Lieferantenseite Forderungen herangetragen worden, wonach im Falle eines aufgefundenen Modellfehlers nicht die gesamte Nachrichtendatei abzulehnen sein sollte, sondern nur diejenigen Nachrichtenvorgänge, die vom Fehler betroffen seien. Im Übrigen sollte die Weiterverarbeitung der fehlerfreien Vorgangsdaten erfolgen.

Auch diesbezüglich ist die Beschlusskammer nach Auswertung aller dazu vorliegenden technischen Stellungnahmen zu der Überzeugung gelangt, dass die Umstellung der APERAK auf die vorgangsscharfe Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt mit weiterem Zusatzaufwand erkauft würde, der die Inbetriebsetzung zum 01.08.2008 ernsthaft in Frage gestellt und damit die Chance auf die Nutzung zumindest einer frühzeitigen APERAK-Modellfehlerprüfung zur zeitnahen Steigerung der Kommunikationsqualität vertan hätte. Denn eine Ablehnung auf Vorgangsebene hätte die Angleichung mehrerer anderer Nachrichtenbeschreibungen erforderlich gemacht, was im Rahmen des nun etablierten Änderungsmanagements frühestens zum 01.04.2009 in Betrieb hätte gehen können.


Im Übrigen schließt die nun vorgegebene Einführung einer APERAK-Modellfehlerprüfung als erste Prüfinstanz in keiner Weise aus, dass im Zuge der Weiterentwicklung und im Bemühen um eine schrittweise Verbesserung der Datenqualität auch eine Verfeinerung in Richtung einer vorgangsscharfen Prüfung entwickelt und eingeführt werden kann. Dass die APERAK-Prüfung langfristig sogar zwingend auch in tieferen Systemebenen der Datenverarbeitung Einzug halten muss, zeigt sich insbesondere in dem von der Projektgruppe bestätigten Vorhaben einer späteren APERAK-Verarbeitbarkeitsfehlerprüfung. Nach Einschätzung der Beschlusskammer ist zudem auch erst zu diesem Zeitpunkt die Einführung einer positiven APERAK-Rückmeldung sinnvoll, denn eine positive Rückmeldung auf die derzeit vorgesehene Modellfehlerprüfung bringt dem Empfänger keinen großen Nutzen, ist jedenfalls nicht im Sinne einer verbindlichen Übernahmebestätigung verwertbar.  

Die von Lieferantenseite ausgedrückte Besorgnis über die für sie aufgrund der Ablehnung auf Dateiebene entstehenden Folgen nimmt die Beschlusskammer zugleich ernst. Sie trägt diesen Bedenken Rechnung, indem für den Zeitraum vom 01.08.2008 – 30.09.2008 eine Übergangsphase angeordnet wird, in der alle Beteiligten die Gelegenheit haben, Modellfehler in der Kommunikation frühzeitig zu erkennen und schnellstmöglich zu beheben.

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der Sender einer mittels CONTRL oder APERAK als fehlerhaft gemeldeten Nachrichtendatei weiterhin verpflichtet bleibt, die gültigen Prozess- und Rückmeldefristen gegenüber allen Beteiligten einzuhalten. Die Abweisung einer fehlerhaften Nachrichtendatei mittels CONTRL oder APERAK verpflichtet den Sender der Datei, unverzüglich die Ursachen der Ablehnung zu erforschen, abzustellen und ebenso unverzüglich eine um den Fehler bereinigte Nachrichtendatei zu übermitteln. In Bezug auf sämtliche sich ergebende rechtliche Folgewirkungen (etwa Fristeinhaltung, Fälligkeits- oder Verzugseintritt etc.) gilt eine berechtigt als fehlerhaft abgelehnte Nachrichtendatei als dem Empfänger nicht zugegangen.   

b)    Bezüglich der Kommunikationsrichtlinie 2.0 weist die Beschlusskammer darauf hin, dass es sich hierbei um allgemeine Vorgaben in Bezug auf die Erstellung und Übertragung von EDIFACT-Dateien handelt, die anstelle der Wiederholung in einer Vielzahl von Nachrichtenbeschreibungen aus Gründen der Übersichtlichkeit in eine separate Richtlinie ausgelagert wurden. Die Kommunikationsrichtlinie besitzt die selbe Verbindlichkeit wie alle anderen Nachrichtenbeschreibungen.

2.         Überblick über aktuelle und kommende gültige Nachrichtentypversionen

Die sich aus dem aktuellen Änderungsmanagement ergebenden derzeit geltenden Nachrichtentypversionen (grau hinterlegt) sowie die ab dem 01.08.2008 einzusetzenden Versionen können Sie nachfolgender Tabelle entnehmen. Diese wird in Kürze auch über die Homepage www.bundesnetzagentur.de/enid/mitt-gpke-geli in HTML-Form verfügbar sein und mit Links zu den einzelnen Dokumenten versehen:  

NachrichtentypVersionsnr.Verbindlich seit/abBekanntgabe
    
UTILMD (MIG und AHB)4.0a01.08.2007Mitteilung Nr. 2 vom 06.06.2007
UTILMD (MIG und AHB)4.0b
(vom 14.03.2008)
01.04.2008Mitteilung Nr. 11 vom 17.03.2008
UTILMD (MIG und AHB)4.101.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
    
MSCONS2.0d01.10.2007Mitteilung Nr. 2 vom 06.06.2007
MSCONS (MIG und AHB)2.101.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
    
REQDOC2.001.08.2007Mitteilung Nr. 2 vom 06.06.2007
REQDOC (MIG und AHB)2.101.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
    
CONTRL1.301.08.2007Mitteilung Nr. 1 vom 03.05.2007
CONTRL (MIG)1.3a01.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
APERAK (MIG)2.001.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
CONTRL/APERAK (AHB)2.001.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
    
INVOIC (MIG)2.0a01.10.2007Mitteilung Nr. 2 vom 06.06.2007
INVOIC (MIG)2.101.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
REMADV2.0a01.10.2007Mitteilung Nr. 2 vom 06.06.2007
REMADV (MIG)2.101.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
INVOIC/REMADV (AHB)1.0a01.10.2007Mitteilung Nr. 2 vom 06.06.2007
INVOIC/REMADV (AHB)1.101.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008
    
Kommunikationsrichtlinie1.501.08.2007Mitteilung Nr. 3 vom 24.07.2007
Kommunikationsrichtlinie1.5a26.11.2007 
Kommunikationsrichtlinie2.001.08.2008Mitteilung Nr. 12 vom 31.03.2008



3.         Hinweis zu der ab 01.04.2008 gültigen Nachrichtenbeschreibung UTILMD 4.0b

Zu der ab 01.04.2008 im Markt einzusetzenden Nachrichtentypversion UTILMD 4.0b (siehe hierzu auch GPKE-Mitteilung Nr. 11 vom 17.03.2008) weist die Projektgruppe Marktschnittstellen auf folgendes hin:

Bei der Anwendung der Dokumente zu den Nachrichtentypen ist nachfolgendes zu beachten. In der Nachrichtenbeschreibung ist die Strukturierung, Codierung und Befüllung zum Nachrichtentypen beschrieben. Dies stellt eine technische Beschreibung dar. Im Anwendungshandbuch ist der Aufbau der Nachrichten aus fachlicher Sicht für den Prozess bzw. Prozessschritt beschrieben. Dort wird festgelegt in welchem Zusammenhang welche Information übermittelt werden muss. Derzeit ist an manchen Stellen noch die technische Codierung dieser Information beschrieben.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel Formatangaben über einen Qualifier in der Nachrichtenbeschreibung möglich sind und ggf. auch eingeschränkt sind, jedoch wird im Anwendungshandbuch festgelegt welches Datum zur Anwendung kommt. Somit ist grundsätzlich das Anwendungshandbuch führend zur Nachrichtenbeschreibung zu verstehen.

Im Fall der Fehlerkorrektur zur UTILMD 4.0b vom 14.03.2008 sind in der Nachrichtenbeschreibung im SG4-DTM DE2379 Formatangaben zu den Qualifiern im DE2005 enthalten. Dabei sind Einschränkungen zum DE2005 vorhanden, jedoch ist der Qualifier 203 allgemein zur Anwendung freigegeben. Dies ist auch erforderlich, da im Anwendungshandbuch zur UTILMD 4.0b in den Feldern 17a, 24b, 24e und 24f die Angabe von Stunden und Minuten gefordert ist. Eine Änderung dieser Formate in der 4.0b Version wäre eine Weiterentwicklung gewesen, die erst in der Version 4.1 zur UTILMD umgesetzt wird. Dementsprechend war die Angabe des Qualifiers 203 im DE2379 erforderlich.    

4.         Hinweis zum Umgang mit rückwirkenden Einzugsmeldungen

Da sich im Markt offenbar Missverständnisse bezüglich des Umgangs mit rückwirkend gemeldeten Einzügen herausgebildet haben, weist die Beschlusskammer auf folgendes hin:

Zieht ein Kunde in eine Wohnung ein und hat dieser Kunde zum Zeitpunkt der dortigen   erstmaligen Stromentnahme noch keinen Liefervertrag mit einem Lieferanten in Bezug auf diese Lieferstelle abgeschlossen, so führt die erstmalige Stromentnahme nach § 2 StromGVV zum Abschluss eines Liefervertrages mit dem Grundversorger.

Ist ein solcher Vertrag mit dem Grundversorger zustande gekommen, dann hat ein weiterer Lieferant, dessen Liefervertrag zeitlich nach dem Entstehen des Grundversorgungsvertrages mit dem Endkunden abgeschlossen worden ist, auch bei Einhaltung der 6-Wochen-Frist nicht die Möglichkeit, allein durch rückwirkende Anmeldung den Grundversorgungsvertrag zu beseitigen. Denn dies würde sich als unberechtigter Eingriff in den bestehenden Vertrag mit dem Grundversorger darstellen (Vertrag zu Lasten Dritter). Ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten ist deshalb dann nur auf dem Weg des üblichen Lieferantenwechsels in die Zukunft möglich.

Nur in der Fallkonstellation, in der der Endkunde vor erstmaliger Stromentnahme an der neuen Entnahmestelle einen Vertrag mit einem vom Grundversorger verschiedenen Lieferanten geschlossen hat und der Lieferant diesen Lieferbeginn bis zum Zeitpunkt des Einzuges noch nicht dem Netzbetreiber gemeldet hat, besteht die Möglichkeit, dies bis zum Ablauf von 6 Wochen ab Einzug rückwirkend dem Netzbetreiber mitzuteilen. Denn es handelt sich bei der rückwirkenden Meldung im Falle des vorstehenden Absatzes nicht um einen Lieferantenwech-sel. Da der Endkunde vor erstmaliger Stromentnahme bereits einen Liefervertrag mit dem neuen Lieferanten abgeschlossen hatte, ist durch die Stromentnahme kein Vertrag mit dem Grundver-sorger zustande gekommen. Deshalb liegt auch keine Lieferantenwechselsituation vor.



                                              --- Ende der Mitteilung --


-BK6-06-009-

Mitteilung Nr. 12 Umsetzung des Beschlusses GPKE (pdf / 54 KB)

AHB (pdf / 327 KB)

Energie-Info_Anlagen_APERAK_AHB_2.0_20080401 (pdf / 140 KB)

MIG (pdf / 150 KB)

AHB (pdf / 467 KB)

Energie-Info_CONTRL_1.3a_20080401 (pdf / 105 KB)

Energie-Info_INVOIC_2.1_20080401 (pdf / 327 KB)

Energie-Info_INVOIC_REMADV_AHB_1.1_20080401 (pdf / 492 KB)

Energie-Info_Kommunikationsrichtlinie_2.0_20080401 (pdf / 90 KB)

Energie-Info_MSCONS_2.1_20080401 (pdf / 304 KB)

Energie-Info_MSCONS_AHB_2.1_20080401 (pdf / 176 KB)

Energie-Info_REMADV_2.1_20080401 (pdf / 196 KB)

Energie-Info_REQDOC_2.1_20080401 (pdf / 273 KB)

Energie-Info_REQDOC_AHB_2.1_20080401 (pdf / 76 KB)

MIG (pdf / 419 KB)


Stand:  01.04.2008

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