Be­schluss­kam­mer 6 - Netzzugang Strom


Einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate

Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009  24.07.2007

Veröffentlichung einer Mitteilung zur Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 vom 11.7.2006
hier:
1. Adressierung von EDIFACT-Nachrichten
2. Umsetzungsprobleme zum 01.08.2007

  1. Die Beschlusskammer hat die in den letzten Wochen im Markt weiterhin geführte Diskussion bezüglich der ab 01.08.2007 zu verwendenden Adressierungsmethode für EDIFACT-Nachrichten nochmals aufgegriffen.

    Bei dieser Thematik handelt es sich im Kern um die Frage, ob ein Marktbeteiligter von den mit ihm gemäß der GPKE-Festlegung in Kontakt tretenden Marktteilnehmern verlangen darf, dass die an ihn gerichteten Nachrichten an unterschiedliche E-Mail-Adressen zu senden sind, etwa abhängig vom enthaltenen Nachrichtentyp (weithin als sogenannte „1:n-Kommunikation“ bezeichnet) oder ob er verpflichtet ist, sämtliche GPKE-bezogenen Nachrichtenübermittlungen unter ein und derselben elektronischen Adresse (je Marktrolle) entgegenzunehmen (sogenannte „1:1-Kommunikation“).

    Die Beschlusskammer hat zur Erforschung der den beiden konkurrierenden Adressierungsmethoden zugrunde liegenden Argumente sowie zur Ermittlung der Relevanz des Problems für den Gesamtmarkt einerseits umfangreiche schriftliche Stellungnahmen von Netzbetreibern, Lieferanten sowie Softwareherstellern angefordert und erhalten. Zudem hat sie eine Gesprächsrunde, an der Vertreter aller drei genannten Funktionen sowie Anhänger beider Adressierungsmethoden beteiligt waren, geführt und ist auf dieser Grundlage im Hinblick auf die nun zum 01.08.2007 anstehende Umsetzung zu folgender Empfehlung an den Markt gelangt:

    Die Beschlusskammer hält nach Auswertung der ihr bis heute bekannten Argumente daran fest, dass mittelfristig eine GPKE-konforme Kommunikation der Marktbeteiligten ausschließlich unter Verwendung einer 1:1-Adressierung zu erfolgen hat. Diese Überzeugung fußt auf dem Gesichtspunkt, dass eine Diversifizierung der Empfangsadressen zwar nützlich und sinnvoll sein mag, um die Aufgabenverteilung innerhalb des eigenen Unternehmens zu strukturieren oder externe Dienstleister direkt in die Kommunikationskette einzubinden; ein solcher Vorteil würde jedoch auf Seiten aller anderen Marktteilnehmer mit einem deutlich erhöhten Adresspflegeaufwand erkauft. Damit ist nicht gemeint, dass andere als die in der Festlegung BK6-06-009 geregelten sog. GPKE-Prozesse ebenfalls auf eine 1:1-Adressierung bzw. auf die für die GPKE-Prozesse vorgesehene Adresse umgestellt werden sollen. Beispielsweise im Bereich der Übermittlung von Fahrplananmeldungen ändert sich am gegenwärtigen Zustand nichts.

    Der Beschlusskammer ist bewusst, dass sich ein Teil des Marktes bislang auf eine reine 1:1-Adressierung, ein anderer Teil auf eine reine 1:n-Adressierung eingerichtet hat und eine vollständige und fehlerfreie Umstellung auf ein reines 1:1-System daher nicht für alle Beteiligten zum Stichtag 01.08.2007 umsetzbar sein wird. Ebenso hält es die Beschlusskammer unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels aber auch nicht für angebracht und effizient, wenn von allen Marktbeteiligten zum 01.08.2007 die Beherrschung beider Adressierungsmethoden verlangt wird.

    a) Es wird daher als Übergangslösung ab 01.08.2007 bis zum 01.08.2008 folgendes Verfahren empfohlen:

    Alle Marktteilnehmer haben ab 01.08.2007 EDIFACT-Nachrichten unter einer einheitlichen Adresse je Marktteilnehmer und –rolle entgegenzunehmen (1:1-Adressierung), falls der Sender der EDIFACT-Nachricht nicht in der Lage ist, an unterschiedliche Adressen zu senden. In der Übergangszeit wird jedoch auch ein funktionierender Datenaustausch zwischen zwei Marktteilnehmern im Rahmen einer 1:n-Adressierung toleriert, wenn der Sender dazu in der Lage ist.

    Um Marktteilnehmern, die bislang empfangsseitig auf eine 1:n-Kommunikation eingerichtet waren, die (meist nachrichtentypabhängige) interne Weiterleitung zu erleichtern, sind alle Absender aufgefordert, ihre EDIFACT-Nachrichten mit Zusatzinformationen zu versehen, die den Rückschluss auf den übermittelten Nachrichtentyp zulassen. Bei MSCONS-Nachrichten ist zusätzlich auch die enthaltene Inhaltskategorie (etwa Lastgang oder Zählerstand) erkennbar zu machen.

    Um dies zu ermöglichen, sind bei E-Mail-Übermittlung einer EDIFACT-Nachricht diese Zusatzinformationen derart zu hinterlegen, dass diese in der Betreffzeile der Übermittlungsmail stehen. Soweit der Sender den von ihm vergebenen Dateinamen der anhängenden EDIFACT-Nachricht nicht für seine internen Prozesse benötigt, soll er diese Informationen ebenfalls in einem fest definierten Format in den Dateinamen schreiben. Im Falle einer X.400-Übertragung gilt entsprechendes, wobei in diesem Fall die Betreffzeile der E-Mail dem logischen Dateinamen entspricht, der physikalische Dateiname wird über diesen Weg nicht übermittelt.

    Über das genaue Format dieser anzuwendenden Zusatzinformation hat sich äußerst kurzfristig auf Wunsch der Bundesnetzagentur die Projektgruppe „Marktschnittstellen“ des VDEW beraten und eine entsprechende technische Empfehlung erarbeitet, die im Nachgang zu dieser Mitteilung auf der Homepage der Bundesnetzagentur bzw. unter http://www.strom.de publiziert wird. Die Beschlusskammer empfiehlt dringend, das Ergebnis dieser Spezifikation anzuwenden und auf diese Weise eine ordnungsgemäße und sinnvolle Umsetzung der Festlegung BK6-06-009 sicherzustellen.

    Als 1:1-Kommunikation im Sinne obiger Empfehlung gilt auch, wenn ein Marktteilnehmer die Entgegennahme sämtlicher GPKE-Kommunikation durch einen für ihn tätigen Dienstleister erledigen lässt, da auch in diesem Fall bei den anderen Marktteilnehmern kein erhöhter Adresspflegeaufwand erzeugt wird. Sollte sich ein Marktteilnehmer mehrerer Dienstleister für seine Kommunikationsprozesse bedienen, bleibt er selbst in der Pflicht, eine einheitliche Kommunikationsadresse bereitzustellen und entweder selbst oder durch genau einen der Dienstleister für die Verteilung der Nachrichten zu sorgen.

    Ab dem 01.08.2008 ist eine strikte 1: 1 Kommunikation anzuwenden. Alle Marktteilnehmer sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihre Systeme so einzurichten, dass alle unter einer einheitlichen Adresse ankommenden GPKE-Nachrichtentypen vom Empfänger ohne zu Hilfenahme von Zusatzinformationen fehlerfrei weiterbearbeitet werden können.

    b) Über die Adressierung hinaus sind die Absender von EDIFACT-Nachrichten zumindest während der Übergangszeit gehalten, ihren Geschäftspartnern folgende Erleichterungen bei der Weiterbearbeitung von GPKE-Nachrichtentypen zu schaffen:

    Zeitreihen (z.B. RLM-Lastgängen) und SLP-Daten (Zählerständen) sind nicht in einer gemeinsa-men MSCONS-Datei zu übermitteln, sondern in einzelne Nachrichten aufzuteilen, die auch einzeln (mit jeweils unterschiedlichen Betreffzeilen bzw. Dateinamen) zu übermitteln sind, da bei Empfängern bisweilen eine Weiterverarbeitung durch getrennte Dienstleister bzw. in getrennten Systemen erfolgt.

    Bei einer Kommunikation per E-Mail-Übermittlung sind in die Mails keine fachlichen Inhalte oder sonstiger Text aufzunehmen, sondern es ist lediglich die für den Kommunikationsprozess vorgesehene EDIFACT-Datei als Anhang anzufügen. Zusätzlich sind die Absender von EDIFACT-Nachrichten aufgefordert, keine unterschiedlichen Nachrichtentypen (z.B. UTILMD und INVOIC) in einer Datei zu versenden und auch keine unterschiedlichen EDIFACT-Dateien einer E-Mail anzuhängen.

  2. Aus gegebenem Anlass wird ferner auf Folgendes hingewiesen: Auch der Beschlusskammer ist bekannt, dass eine Umstellung der automatischen Prozessabwicklung und Kommunikation, wie sie durch den Beschluss BK6-06-009 gefordert wird, für alle an diesem Umsetzungsvorgang Beteiligten eine erhebliche Herausforderung darstellt. Aus diesem Grund ist auch realistischerweise nicht zu erwarten, dass ab 01.08.2007 die Kommunikation zwischen den Marktbeteiligten ohne jegliche Anfangsschwierigkeiten oder Störungen ablaufen wird.

    Soweit aus solchen Anlaufproblemen Streitigkeiten zwischen Beteiligten darüber entstehen, welche Partei für das Nichtfunktionieren der Marktkommunikation verantwortlich zu zeichnen hat und in der Folge die Frage im Raum steht, ob zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, regulierungsrechtliche Missbrauchsanträge oder von Amts wegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung erfolgen sollen, wird jedenfalls die Beschlusskammer, soweit sie mit solchen Fällen befasst würde, eine differenzierte Betrachtungsweise verfolgen.

    Hierbei können diverse Umstände maßgeblich sein, etwa ob vorliegende Startschwierigkeiten überwiegend aus einer erkennbar verspäteten Umsetzung des GPKE-Beschlusses durch einen Beteiligten resultiert, welche Maßnahmen durch den Betroffenen bei Erkennbarkeit einer Zeitknappheit bis zum Stichtag zusätzlich zur Beschleunigung getroffen wurden oder ob bei erkennbaren Kommunikationsproblemen sich ein Beteiligter beharrlich auf den Standpunkt stellt, selbst fehlerfrei zu handeln ohne aktiv bei der Fehlerbehebung mitzuwirken. Weder die Anrufung gerichtlicher oder behördlicher Instanzen ohne vorherige erkennbare ernstliche Mitwirkung an der Fehlerbehebung noch das schlichte Beharren auf dem eigenen Standpunkt finden insoweit die Unterstützung der Beschlusskammer.

    Ebenso dürften Anfangsschwierigkeiten, die gerade aus Kommunikationsproblemen zwischen Marktbeteiligten resultieren, die sich ursprünglich auf unterschiedliche Adressierungsmethoden eingestellt hatten, noch weniger einer Klärung auf dem Rechtswege zugänglich sein, da die GPKE-Festlegung hierzu keine expliziten Aussagen enthält.

    Selbstverständlich hat jeder Marktteilnehmer einen Anspruch darauf, dass der Beschluss BK6-06-009 vom 11.07.06 fristgerecht zum 01.08.07 umgesetzt wird. Der Anspruch auf fristgerechte Umsetzung ist auch nicht mit einem schlichten Hinweis auf Umsetzungsschwierigkeiten des Softwarelieferanten zu erledigen; hierfür hat derjenige einzustehen, der sich Dritter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient. Die Beschlusskammer erwartet, dass auftretende Umsetzungsprobleme unverzüglich zwischen den Beteiligten im Wege konstruktiven Zusammenwirkens zu lösen sind.

    Obige Grundsätze hätten ebenso ihre Gültigkeit bei der Frage, welche Marktbeteiligten bei einem Nichtfunktionieren der Marktkommunikation mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen zu rechnen hätten.

-BK6-06-009-

Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 (obiger Text) (pdf / 27 KB)

Kommunikationsrichtlinie (pdf / 60 KB)

Stand:  24.07.2007

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