BK6-06-009 GPKE-2

Beschlusskammer 6 - Netzzugang Strom

Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009                       06.06.2007

Veröffentlichung einer Mitteilung zur Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 vom 11.7.2006

hier:

  1. Neue Versionen der Nachrichtentypen REQDOC und UTILMD
  2. Vorankündigung neuer Versionen der Nachrichtentypen MSCONS, INVOIC und REMADV
  3. Adressierung von Nachrichten zwischen Marktbeteiligten


1. Der VDEW veröffentlicht auf seiner Homepage (http://www.strom.de) und auf der Homepage des Forum Datenformate (http://fdf.vdew.net) Dokumentationen folgender Nachrichtentypen:

REQDOC in der Version 2.0
UTILMD in der Version 4.0a,

Unter den Adressen http://www.strom.de/vdew.nsf/id/DE_Nachrichtentypen oder http://fdf.vdew.net/wysvde/dataforum.nsf/vwDokument?ReadForm sind hierzu folgende neue Dokumente verfügbar:
a) Nachrichtentyp zur Dokumentenanforderung REQDOC – UN/EDIFACT D.06B – Stand 2.0, Anwendungshandbuch zu dem Nachrichtentyp REQDOC (Stand: 2.0, )
b) Nachrichtentyp zur Übermittlung von Stammdaten zu Kunden, Verträgen und Zählpunkten UTILMD - UN/EDIFACT D.04B - Stand: 4.0a, Anwendungshandbuch zum Nachrichtentyp UTILMD (Stand: 4.0a, ).

Im Falle von REQDOC 2.0 handelt es sich um eine an die Vorgaben des Beschlusses BK6-06-009 angepasste Version des Nachrichtentyps. Der Nachrichtentyp UTILMD 4.0a stellt demgegenüber eine gegenüber der Version 4.0 fehlerbereinigte Version dar.

Die Beschlusskammer begrüßt die Anpassung beider Nachrichtentypen an die Vorgaben des Beschlusses BK6-06-009. Die Beschlusskammer sieht darin die in dem Beschluss (Tenor Ziffer 3.b) geforderte Anpassung der Nachrichtentypen an die geänderten Geschäftsprozesse. Sie geht davon aus, dass diese Dokumente bei der Umsetzung des elektronischen Datenaustausches für die festgelegten Geschäftsprozesse von allen Marktpartnern einheitlich verwendet werden, um die Vorgaben des Beschlusses sowie § 22 Satz 2 und Satz 3 StromNZV ab 01.08.2007 zu erfüllen.

In Bezug auf die fehlerbereinigte Version des Nachrichtentyps UTILMD 4.0a hält die Beschlusskammer trotz der anerkanntermaßen kurzen Frist zum 1.8.2007 eine Umsetzung insbesondere aus folgendem Grund für erforderlich: Nach einigen aus dem Markt an die Beschlusskammer herangetragenen Hinweisen ist es nach Version UTILMD 4.0 in einigen Datensegmenten möglich, Namens- bzw. Adressbezeichner mit einer über 35 Zeichen hinausgehenden Länge und damit in Widerspruch zur internationalen Version der UTILMD zu verwenden. UTILMD 4.0a korrigiert dies und trägt damit dazu bei, dass insoweit Ablehnungen von Nachrichtenübermittlungen wegen Regelverstoßes vermieden werden.

Auch hinsichtlich der weiteren Änderungen in UTILMD 4.0a im Verhältnis zur Vorversion 4.0 ist die Beschlusskammer nach Rücksprache mit Marktbeteiligten sowie Mitgliedern der „Projektgruppe Marktschnittstellen“ des VDEW zu der Überzeugung gelangt, dass der hierdurch ausgelöste Einarbeitungsaufwand als verhältnismäßig gering zu bewerten ist und durch den Ausschluss von Zweifelsfällen, die sich ohne entsprechende Fehlerkorrektur ergeben würden, aufgewogen wird.

2. Vorankündigung neuer Versionen von MSCONS, INVOIC und REMADV
Über seine Homepage veröffentlicht der VDEW ferner neue Versionen folgender Nachrichtentypen:

MSCONS in der Version 2.0d,
INVOIC in der Version 2.0a,
REMADV in der Version 2.0a

Die genannten Versionen beinhalten weitgehend Fehlerbereinigungen im Vergleich zu den Vorversionen. Die Beschlusskammer geht davon aus, dass diese Versionsstände zur Durchführung des elektronischen Datenaustausches im Sinne der Festlegung BK6-06-009 zum 01.10.2007 umzusetzen sind. Für die Nachrichtentypen INVOIC und REMADV folgt dies unmittelbar aus Ziffer 4. b) des Beschlusstenors. Im Hinblick auf MSCONS 2.0d erscheint der Beschlusskammer eine Umsetzung zum 01.10.2007 ebenfalls als ausreichend, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt die Verwendung der Version 2.0c als beschlusskonform angesehen wird.

3. Adressierung von Nachrichten zwischen Marktbeteiligten
Der Beschlusskammer ist zur Kenntnis gelangt, dass sich zwischen diversen Marktteilnehmern eine Diskussion darüber entspannt hat, ob der elektronische Datenaustausch für die von der GPKE-Festlegung erfassten Nachrichtentypen je Marktteilnehmer bzw. Marktrolle nur über jeweils eine E-Mail-Adresse abzuwickeln ist oder ob Marktteilnehmern nach dem 01.08.2007 auch nachgelassen bleibt, die Datenübermittlung - etwa nachrichtentypabhängig - an verschiedene Adressen zu verlangen (z.B. Zusendung UTILMD-Nachrichten ausschließlich an Adresse1@marktteilnehmer.de, MSCONS-Nachrichten dagegen an adresse2@marktteilnehmer.de“).

Der Beschlusskammer ist in diesem Zusammenhang bekannt, dass nach bisheriger Marktpraxis der elektronische Datenaustausch an inhaltsabhängig verschiedene Adressen durchaus nicht unüblich ist. Zugleich wird aber nicht verkannt, dass durch eine fortschreitende Aufspaltung von Zuständigkeiten und Systemen innerhalb von Unternehmen auch eine Tendenz zur Diversifizierung der elektronischen Adressen für den Datenaustausch entstehen kann, die spiegelbildlich einen erheblichen Adresspflegeaufwand bei allen anderen betroffenen Marktteilnehmern auslösen.

Da diese Thematik mitsamt der hierbei zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkte jedoch nicht ausschließlich die Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 betrifft, sondern sich diese Fragen in gleicher Weise auch bei anderen noch zu treffenden Entscheidungen der Beschlusskammer 6 (Bilanzkreisabrechnung) oder der Beschlusskammer 7 (GeLi) stellen dürften, erscheint es angezeigt, eine übergreifende Lösung anzustreben. Die Beschlusskammer 6 sagt hierfür erforderliche Unterstützung zu.

Für die Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 zum 01.08.2007 ist nach Auffassung der Beschlusskammer bei Zweifelsfragen im Hinblick auf die Adressierung zunächst der zwischen den jeweiligen Marktbeteiligten bestehende Lieferantenrahmenvertrag zu berücksichtigen, der zumeist Übereinkünfte zur Adressierung enthält. Im Übrigen geht die Beschlusskammer davon aus, dass die Beschlussumsetzung zum 01.08.2007 keine zwingenden Änderungen solcher Adressierungsvereinbarungen bedingt und systembedingte Hindernisse zur Verwaltung mehrerer Adressen auf Seiten einzelner Marktteilnehmer bis zur Etablierung einer übergreifenden Lösung im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme lösbar ist.

-BK6-06-009-

Dokument als Datei (pdf / 26 KB)


Stand:  08.06.2007

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