Um­set­zung der EU-Ver­ord­nung zur Fest­le­gung ei­nes Netz­ko­dex mit Netz­an­schluss­be­stim­mun­gen für Stromer­zeu­ger (RfG-Ver­ord­nung)

Am 17. Mai 2016 ist die EU-Verordnung zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (VO (EU) 2016/631) in Kraft getreten. Bei der RfG-Verordnung handelt es sich um den zweiten von zehn „Netzkodizes Strom“, der nach Maßgabe des Dritten Energiebinnenmarktpakets der EU entwickelt worden ist. Als Verordnung sind diese Rechtsakte für alle Betroffenen verbindlich und haben unmittelbare Geltung in Deutschland, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht oder nationales Regelwerk bedarf.
Die RfG-Verordnung sieht gesamteuropäische harmonisierte Vorschriften für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen vor. Im Interesse der Rechtssicherheit gelten die Anforderungen dieser Verordnung grundsätzlich nur für neue Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung.

Für anerkannte „aufkommende Technologien“ enthält die Verordnung Bestimmungen, mit denen diese „aufkommenden Technologien“ größtenteils von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen werden.

In dem nachfolgenden Dokument wird der Prozess beschrieben, mit dem die Einstufung als „aufkommende Technologie“ gemäß RfG-Verordnung in Deutschland geplant ist.

Gemäß Art. 69 Abs. 2 VO (EU) 2016/631 veröffentlich die Bundesnetzagentur die Liste der Stromerzeugungsanlagen, die als aufkommende Technologien anerkannt wurden.


Gemäß Art. 61 VO (EU) 2016/631, Art. 51 VO (EU) 2016/1388 sowie Art. 78 VO (EU) 2016/1447 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Kriterien zur Gewährung von Freistellungen.

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