Beschlusskammer 6
Festlegung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Az.: BK6-13-042
30.09.2016
Mitteilung Nr. 2 zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) (BK6-13-042)
hier: Erlaubnisschein nach § 4 Stromsteuergesetz
Hinsichtlich der Abrechnung von Mehr- / Mindermengen sieht § 9 Absatz 4 des von der Bundesnetzagentur festgelegten Lieferantenrahmenvertrages / Netznutzungsvertrages Strom vor, dass der jeweilige Vertragspartner eine „Erlaubnis nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) des zuständigen Hauptzollamtes" dem jeweils anderen Vertragspartner vorzulegen hat.
In der Praxis haben sich hierzu zahlreiche Rückfragen ergeben, ob obige Klausel zur Vorlage des Erlaubnisscheins im Original oder in beglaubigter Ablichtung verpflichtet.
Nach einer zwischen der Generalzolldirektion, den zuständigen Hauptzollämtern und der Beschlusskammer 6 getroffenen Verständigung ist dies nicht der Fall. Es genügt insoweit, wenn eine einfache Kopie des jeweiligen Erlaubnisscheins ausgetauscht wird. Dies kann auch durch elektronischen Austausch einer Kopie, etwa im PDF-Format erfolgen.
-- Ende der Mitteilung --
Stand: 30.09.2016