Be­schluss­kam­mer 6

Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen Strom (MPES)

Mitteilung MPES Nr. 3

zur Umsetzung des Beschlusses MPES


- Beschlusskammer 6 -

12.10.2021

Messung und Bilanzierung im Fall der Direktvermarktung


Hier: Ergänzung der Rahmenbedingungen der Direktvermarktung durch die Ausnahmeregelung des § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EEG 2021


Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021) enthält mit Geltung seit dem 01.01.2021 eine Ausnahmeregelung zur Messung und Bilanzierung der Energiemengen von volleinspeisenden EE-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die sich in der Direktvermarktung befinden. Gemäß § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EEG 2021 können solche Anlagen, die bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Bekanntmachung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 3 in Betrieb genommen werden, von der Vorgabe des § 21b Absatz 3 EEG 2021, wonach die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert werden muss, hinsichtlich der Messung abweichen. Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems kann diese Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr in Anspruch genommen werden.


Die genannte gesetzliche Änderung ist am 21.12.2020 vom Gesetzgeber beschlossen und am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Im Rahmen der von der Beschlusskammer 6 ebenfalls am 21.12.2020 erlassenen Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom konnte die obige Vorgabe – insbesondere in der MPES-Prozessbeschreibung – keine Berücksichtigung mehr finden.


Gleichwohl besteht das Erfordernis, dem nun geltenden EEG 2021 im Rahmen der Marktkommunikation nach MPES Rechnung zu tragen und ausschließlich in diesem speziellen Ausnahmefall den Netzbetreibern die Erarbeitung und Verwendung von in geeigneter Weise ausgestalten dynamischen Einspeiseprofilen (auf der Grundlage von Referenzmessungen) grundsätzlich zu ermöglichen.


Die Beschlusskammer ergänzt zu diesem Zweck die in der MPES, Kapitel „3. Rahmenbedingungen“, unter Punkt 4 der Version BK6-18-032 bzw. Punkt 5 der Version BK6-20-160 enthaltenen Vorgaben wie folgt:


„Ausgenommen hiervon sind Marktlokationen, solange sie unter die Regelung des § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EEG 2021 fallen.“


Klarzustellen ist, dass die Bundesnetzagentur die Nutzung von statischen Einspeiseprofilen ausnahmslos für unzulässig hält. Sie sind unabhängig von der Art der Erzeugung in keiner Weise geeignet, den Bilanzierungspflichten zu genügen.
Die Nutzung von Einspeiseprofilen für die Anwendung der Ausnahmeregel nach § 10b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EEG 2021 setzt zwingend voraus, dass diese vom Netzbetreiber als dynamische Profile ausgestaltet sind und in angemessener Weise auf das lokal vorherrschende Dargebot der betreffenden erneuerbaren Energien (ex-post mittels geeigneter, viertelstundenscharf gemessener Anlagen) referenzieren.


Von der Umsetzbarkeit der obigen Vorgaben durch die Netzbetreiber wird vorliegend ausgegangen, da die Bundesnetzagentur diese Anforderungen bereits seit einigen Jahren für die ordnungsgemäße Bilanzierung von EE-Anlagen in der Einspeisevergütung voraussetzt (vgl. BNetzA, Positionspapier zur verbesserten Prognose und Bilanzierung von Solarstromeinspeisungen).


Die für die MPES umsetzungspflichtigen Marktakteure werden gebeten, den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Die Beschlusskammer wird die obige Änderung bei der nächsten anstehenden Überarbeitung der MPES auch im Rahmen eines formellen Festlegungsverfahrens nachtragen. Im Übrigen wurden die Ergänzungen sowohl in die aktuelle als auch zukünftig geltende Lesefassung der MPES eingestellt. Zudem stellt die Beschlusskammer eine aktualisierte Version der Anlage 4 des Beschlusses BK6-16-200 (Formular zur Anmeldung von Bilanzkreiswechseln/ Erstzuordnung von Neuanlagen/ Rückzuordnung von Anlagen) zur Verfügung. Die Arbeiten an den korrespondierenden Vorgaben in den Datenformaten wurden aufgenommen.


Die BDEW/VKU/GEODE/BNE-Anwendungshilfe zur Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 wurde aufgrund der Regelung des § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EEG 2021 ebenfalls ergänzt und angepasst. Die Anpassungen können der Änderungshistorie des Dokuments entnommen werden.
Link zum Dokument:

https://www.bdew.de/media/documents/20210913_AWH_MMMA_Version_1.5_end.pdf


--- Ende der Mitteilung ---

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