Ausschreibungen nach § 50 Wind­SeeG für die zen­tral vor­un­ter­such­ten Flä­chen N-3.5, N-3.6, N-6.6 und N-6.7

Ausschreibungen im Jahr 2023

Ausübung des Eintrittsrechts

Die Vattenfall Nordlicht II Offshore Wind GmbH hat ihr Eintrittsrecht für die Fläche N-6.6 gegenüber der Bundesnetzagentur ausgeübt. Damit geht der Zuschlag für die Fläche N-6.6 per Gesetz (vgl. § 64 WindSeeG) auf die Vattenfall Nordlicht II Offshore Wind GmbH über.

Bekanntgabe der Zuschläge N-3.5, N-3.6, N-6.6 und N-6.7

Die Bundesnetzagentur gibt hiermit die Zuschläge der Offshore-Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen zum Gebotstermin 1. August 2023 bekannt. Für die vier ausgeschriebenen Flächen wurde erstmals ein Gebotsverfahren mit qualitativen Kriterien durchgeführt. Dabei wurden neben der Bereitschaft, für die jeweilige Fläche eine Geldzahlung in Euro zu leisten, auch Kriterien wie die Dekarbonisierung des Offshore-Ausbaus und der Einsatz umweltschonender Gründungstechnologien mit einbezogen.

Bei den Zuschlägen zu den Flächen N-3.5, N-3.6 und N-6.6 existiert jeweils ein Eintrittsrecht. Auf den Flächen N-3.5 und N-3.6 ist die bezuschlagte Bieterin zugleich die Inhaberin des Eintrittsrechts. Auf der Fläche N-6.6 hat das Eintrittsrecht eine nicht bezuschlagte Bieterin inne. Diese hat das Recht, in den Zuschlag auf der Fläche N-6.6 einzutreten. Macht die Inhaberin des Eintrittsrechts von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch, geht der Zuschlag auf die Inhaberin des Eintrittsrechts über. Für die Fläche N-6.7 existiert kein Eintrittsrecht.

Das Eintrittsrecht kann bis zum 14.09.2023 ausgeübt werden.

Bekanntgabe der Zuschläge BK6-23-006-1, BK6-23-007-1, BK6-23-008-1, BK6-23-009-1 (pdf / 78 KB)

Bekanntmachung der Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach § 50 WindSeeG

Hinweise zu den Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen 2023

  • Im Zusammenhang mit der Flächenentwicklungsplanung hat das BSH auf seiner Internetseite unter www.bsh.de zwei Dokumente des Fraunhofer-Instituts für Windenergiesysteme (IWES) veröffentlicht:

    - Aktualisierung des bereits seit Mai 2023 verfügbaren Annex des Endberichts „Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen zur Planung von Windenergieanlagen auf See und Netzanbindungssystemen“ zu Szenario 16. Aufgrund einer unzutreffenden Annahme bei der Aufteilung des auf dem Modellgitter erzeugten Ertrags auf die einzelnen Windparks, wurde der Ertrag der Gebiete in der Vorversion als zu gering wiedergegeben. Der im vorliegenden Bericht korrigierte Gesamtertrag aus allen Gebieten der deutschen AWZ ist um 0,9 Prozent höher als in der bisher veröffentlichten Fassung.

    - Bericht zur Modellierung von Langzeitstatistiken und des Einflusses eines kontinuierlichen Ausbaus auf die Windenergieerträge in der deutschen AWZ der Nordsee.

    07.07.2023

  • Der Bundesgesetzgeber hat am 03.03.2023 beschlossen, die sog. EU-Notfallverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) in nationales Recht umzusetzen. Das „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften“ ist am 28.03.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2023, Nr. 88, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/88/VO.html). Das Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz vor und führt § 72a WindSeeG ein. Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022 und 2023 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Dies gilt nicht für Flächen in der Ostsee. Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten.

    Die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist am 29.03.2023 in Kraft getreten. Die Bestimmungen sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum 30.06.2024 stellt, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf laufende Verfahren anzuwenden.

    29.03.2023

  • Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge zum Ausschreibungsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen (Az. BK6-22-368) gibt die Beschlusskammer nachfolgenden Hinweis:

    Nach Auffassung der Beschlusskammer ist die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen durch zwei verschiedene Rechtsträger abzugeben. Mit dem Bieter verbundene Unternehmen sind nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskammer hält damit nicht mehr an der zur Konsultation gestellten Rechtsauffassung fest.

    20.01.2023

Anfragen zu den Ausschreibungen 2023

Soweit die folgenden Antworten rechtliche Fragestellungen betreffen, geben sie die derzeitige Rechtsauffassung der Beschlusskammer wieder. Eine abschließende Beurteilung bleibt aber einer gegebenenfalls erforderlichen förmlichen Entscheidung vorbehalten.
Frage 1: Ist es unproblematisch, wenn nach Abgabe eines Gebots durch eine GmbH aber vor Zuschlagserteilung ein Gesellschafterwechsel bei der Bieterin eintritt?

Antwort: Grundsätzlich ja. Die GmbH bleibt Bieterin im Ausschreibungsverfahren. Zu beachten ist allerdings, dass die mit dem Gebot vorgelegten Nachweise möglicherweise ihre Wirkung verlieren. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die nachzuweisenden Tatsachen auf mit dem Bieter verbundene Unternehmen beziehen. Ein Austausch oder Nachreichen von Nachweisen ist nicht möglich. Der Gesellschafterwechsel kann auch einen Ausschluss nach § 15 Abs. 2 WindSeeG nach sich ziehen, sofern die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Frage 2: Kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ein Gebot abgeben und ein Zuschlag erhalten?

Antwort: Ja

Frage 3: Wie wirkt es sich aus, wenn nach Gebotsabgabe aber vor Zuschlagserteilung die Gesellschafterstruktur der GbR geändert wird, z. B. durch Ausscheiden eines Gesellschafters?

Antwort: Soweit die GbR fortbesteht, nimmt sie auch bei Änderung der Gesellschafterstruktur weiter am Ausschreibungsverfahren teil. Löst sich die GbR auf, weil sie nur noch einen Gesellschafter hätte, nimmt dieser als Bieter am Ausschreibungsverfahren teil. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die mit dem Gebot vorgelegten Nachweise möglicherweise ihre Wirkung verlieren und ggf. ein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 WindSeeG erfolgen kann, sofern die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (s.o.).

Frage 4: Ist es möglich, die Rechtsposition als Bieter zwischen der Gebotsabgabe aber vor Zuschlagserteilung zu übertragen?

Antwort: Nein. Der Bieter ist gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 WindSeeG i.V.m. § 30a Abs. 4 EEG an sein Gebot gebunden. Dies schließt eine Übertragung der Rechtsposition an einen Dritten aus.

Frage 5: Ist es möglich, nach Gebotsabgabe aber vor Zuschlagserteilung den Bieter in eine andere Gesellschaftsform zu überführen?

Antwort: Eine Überführung in eine andere Gesellschaftsform wirkt sich nicht auf die Stellung als Bieter aus, soweit die Identität des Bieters als Rechtsträger gewahrt bleibt (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Soweit mit der Überführung der Gesellschaftsform auch ein Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter verbunden ist, ist zu beachten, dass die mit dem Gebot vorgelegten Nachweise möglicherweise ihre Wirkung verlieren und ggf. ein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 WindSeeG erfolgten kann, sofern die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (s.o.). Erfordert dagegen die Überführung in eine andere Gesellschaftsform die Übertragung der Rechtsposition als Bieter an einen Dritten (z. B. durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung), ist zweifelhaft, ob die Stellung als Bieter auf diesem Wege übertragen werden kann. Zwar erfolgt die Übertragung in diesen Fällen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Aufgrund der Bindung des Bieters an sein Gebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG i.V.m. § 30a Abs. 4 EEG könnte jedoch diese Übertragung ausgeschlossen sein, so dass die Rechtsposition nicht an der Gesamtrechtsnachfolge teilnimmt, sondern untergeht. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Bieterfrage ist der Beschlusskammer aber nicht möglich.

Frage 6: Ist der Bundesnetzagentur eine Änderung der Gesellschafterstruktur oder Rechtsform nach Gebotsabgabe aber vor Zuschlagserteilung mitzuteilen?

Antwort: Ja, insbesondere gilt § 85 Abs. 4 WindSeeG entsprechend. Sind der Beschlusskammer entscheidungserhebliche Umstände unbekannt, wird ein gleichwohl erteilter Zuschlag unter Umständen nach § 48 VwVfG zurückgenommen.

Frage 7: Kann ein Bieter (ein Unternehmen) Gebote für mehr als eine Fläche in derselben Ausschreibungsrunde abgeben? Könnte dasselbe Unternehmen in der Ausschreibungsrunde im Jahre 2023 zum Beispiel Gebote für die Flächen N-6.6. N-6.7, N-11.1 und N-12.2 abgeben?

Antwort: Ja. Auf § 17 Abs. 2 Satz 2 WindSeeG und auf § 51 Abs. 2 Satz 2 WindSeeG wird verwiesen.

Frage 8: Kann der Zuschlag für eine Fläche im weiteren Verlauf der Projektentwicklung an ein anderes Unternehmen aus der Konzerngruppe oder ein verbundenes Unternehmen mit derselben Eigentümerstruktur transferiert werden? Zum Beispiel an eine Tochtergesellschaft?

Antwort: Ja, eine Übertragung des Zuschlags ist möglich. Details sind in § 85 WindSeeG geregelt. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Übertragung oder Rechtsnachfolge unverzüglich der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber anzuzeigen sind.

Frage 9: Im Fall, dass ein „50/50-Joint-Venture“ als Bieter auftritt: Darf ein Unternehmen aus dem Verbund eines der Joint-Venture-Partner als Stromabnehmer agieren? Wäre es akzeptabel, dass die „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen” vom Joint-Venture-Unternehmen als Bieter (Verkäufer) und von einem Unternehmen aus dem Verbund eines der Joint-Venture-Partner als zu beliefernden Unternehmen (Käufer) unterzeichnet wird

Antwort: Auf den Hinweis zu den Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen 2023 vom 20.01.2023 wird verwiesen.

Frage 10: Ist es zulässig, dass die tatsächlichen Stromlieferverträge [d. h. die finalen Verträge, die einige Jahre nach Zuschlagserteilung unterzeichnet werden, also nicht die „Beiderseitigen Erklärungen über zukünftige Stromliefermengen”] nicht durch den Bieter selbst, sondern durch ein verbundenes Unternehmen (beispielsweise das Handelshaus der Muttergesellschaft) eingegangen werden? Analog, ist es zulässig, dass im Falle eines Joint Ventures als Bieter die tatsächlichen Stromlieferverträge durch ein Unternehmen aus dem Verbund eines der Joint-Venture-Partner eingegangen werden? In beiden Fällen würde dies voraussichtlich unter Vorschaltung interner Vereinbarungen geschehen. Eine solche Gestaltung würde die effiziente Handhabung der Stromlieferverträge erheblich vereinfachen und es den Marktteilnehmern erlauben, entsprechend der gängigen Marktpraxis zu agieren.

Antwort: Ja. Die tatsächlichen Stromlieferverträge über die Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie können auch durch ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen bzw. im Falle eines Joint Ventures durch ein Unternehmen aus dem Verbund eines der Joint-Venture-Partner eingegangen werden.

Frage 11: Bezugnehmend auf § 18 WindSeeG und § 52 WindSeeG, wäre es akzeptabel, mehr als eine Bürgschaftserklärung beizubringen, die von akzeptablen Banken ausgestellt wurden und die in Summe den gesamten Betrag der Sicherheit abdecken?

Antwort: Das wäre akzeptabel. Die Sicherheit kann auf mehrere Bürgschaften aufgeteilt werden. Der Bieter trägt dabei selbstverständlich die Verantwortung und das Risiko dafür, dass stets mindestens die Sicherheit in voller Höhe geleistet wird.

Frage 12: § 31 EEG verlangt eine unbefristete Bürgschaft. Unserer Erfahrung nach bevorzugen Banken befristete Garantien. Wäre es möglich, eine jährliche Verlängerungsklausel in die Bürgschaft aufzunehmen, so dass die Garantie ein Jahr lang gültig ist, aber automatisch verlängert wird, wenn die Bank dem Begünstigten nicht 60 Arbeitstage vor Ablauf der Garantie mitteilt, dass sie nicht um ein weiteres Jahr verlängern möchte? Entscheidet sich eine Bank dafür, die Bürgschaft nicht um ein weiteres Jahr zu verlängern, muss der Bieter die Ausstellung einer neuen Bietungsgarantie veranlassen, bevor die bestehende ausläuft. Liegt keine neue Bietungsgarantie vor, kann der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen.

Antwort: Nein. Wie zutreffend festgestellt, verlangt § 31 EEG eine unbefristete Bürgschaft. Die Beschlusskammer hat keine Kompetenz, eine Abweichung von dieser Vorgabe zuzulassen.

Frage 13: Nach § 53 Abs. 3 Satz 4 WindSeeG 2023 werden bis zum Inkrafttreten einer speziellen Wasserstoff-Verordnung nach § 93 EEG 2023 für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben. Werden somit für den Anteil von ungeförderten EE-Strom am Gesamtstrombedarf zehn Punkte vergeben oder fallen die fünf Punkte ersatzlos weg?

Antwort: Die Punkte für die Verwendung von Grünem Wasserstoff fallen ersatzlos weg. § 53 Abs. 3 Satz 2 und 3 WindSeeG treffen jeweils getrennte Regelungen zur Punktevergabe für die Verwendung von EE-Strom und für die Verwendung von Grünem Wasserstoff. § 53 Abs. 3 Satz 4 WindSeeG sieht vor, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 EEG für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben werden.

Frage 14: Wie wird „ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien“ berücksichtigt, der außerhalb der Europäischen Union erzeugt wird?

Antwort: Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 8 WindSeeG wird die Verwendung ungeförderten Stroms aus EE gemäß § 32 Nr. 1 Bst. e Energiefinanzierungsgesetz nachgewiesen. Danach sind zwei Möglichkeiten der Nachweisführung vorgesehen. Für aus dem Netz entnommenen Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbar Energien nach § 30 Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) und für nicht aus dem Netz entnommenen Strom durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Interval. Herkunftsnachweise einer ausländischen registerführenden Stelle werden vom Umweltbundesamt als Registerverwaltung unter den in § 36 HkRNDV genannten Voraussetzungen anerkannt und nach § 37 HkRNDV auf Antrag auf ein inländisches Konto übertragen. Sie können dann ebenso wie vom Umweltbundesamt ausgestellte Herkunftsnachweise für den Nachweis nach § 53 Abs. 3 Satz 8 WindSeeG dienen. Werden keine Herkunftsnachweise ausgestellt oder können diese nicht nach §§ 36, 37 HkRNDV anerkannt und übertragen werden, kann dieser Strom nicht berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung können Herkunftsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island und Norwegen anerkannt werden.

Frage 15: Wie wird die Verwendung von ungefördertem Grünstrom bei Herstellern mit Sitz und ggf. Produktion im EU-Ausland und Nicht-EU-Ausland nachgewiesen?

Antwort: Der Sitz des Herstellers ist für den Nachweis der Verwendung von ungefördertem Grünstrom unerheblich.
Soll bei Produktion im Ausland die Verwendung von ungefördertem Grünstrom durch die Entwertung von Herkunftsnachweisen erfolgen, ist dies durch Entwertung durch die jeweils zuständige ausländische Registerstelle möglich, wenn die entwerteten Herkunftsnachweise nach § 36 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV) in Deutschland hätten anerkannt werden können. Zwar verweisen § 53 Abs. 3 Satz 8 WindSeeG und § 32 Nr. 1 Bst. e Energiefinanzierungsgesetz nur auf die Entwertung durch die deutsche Registerbehörde. Die Regelung ist jedoch nach Auffassung der Beschlusskammer auf die Entwertung durch ausländische Registerstellen analog anzuwenden.

Frage 16: Wie erfolgt eine Zuordnung der Mengen von ungefördertem EE-Strom auf die relevante Komponente, wenn der Hersteller teilweise ungeförderten EE-Strom und teilweise Graustrom verwendet?

Antwort: Wird der verwendete Strom aus dem Netz entnommen, ist der Inhalt der entwerteten Herkunftsnachweise entscheidend. Wird beispielsweise für den gesamten Strombezug des Herstellers eine bestimmte Menge Herkunftsnachweise entwertet, gilt der sich daraus ergebende Anteil an ungefördertem EE-Strom auch für die Herstellung der jeweiligen Komponente. Erfolgt dagegen die Entwertung standortscharf, ist der Anteil des Standorts zugrunde zu legen, an dem die jeweilige Komponente hergestellt wird. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem der Strom für die Herstellung der Komponenten, die an den Bieter geliefert werden, verbraucht wird.
Wird der verwendete Strom nicht aus dem Netz entnommen, kommt es gemäß § 32 Nr. 1 Bst. e Doppelbst. bb Energiefinanzierungsgesetz auf die Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung an, in der der ungeförderte EE-Strom erzeugt und verbraucht wird. Maßgeblich sind die Viertelstunden, in denen der Strom für die Herstellung der Komponenten, die an den Bieter geliefert werden, verbraucht wird.

Frage 17: Ist bei der Berechnung des Anteils von ungefördertem EE-Strom nur auf die direkten Lieferanten des erfolgreichen Bieters oder auch auf deren Vorlieferanten abzustellen?

Antwort: Das Kriterium des Beitrags zur Dekarbonisierung bezieht sich auf den Herstellungsprozess der Komponenten der Windenergieanlagen auf See. Wie der Herstellungsprozess auf verschiedene Hersteller aufgeteilt ist, ist dabei unerheblich. Hersteller ist, wer die Endmontage der jeweiligen Komponente durchführt. Bei der Berechnung der Quote sind nur die Stromverbräuche sowie der Anteil von ungefördertem EE-Strom der die Endmontage durchführenden Hersteller mit einzubeziehen.

Frage 18: Gilt der Einsatz eines Hammers in der Endphase des Prozesses auch als „Impulsrammung“?

Antwort: Ja. Auf Umfang oder Zeitpunkt des Einsatzes des Hammers kommt es nicht an.

Frage 19: Wie soll überprüft werden, ob der angegebene Anteil der alternativen Gründungstechnologie nicht nur „auf dem Papier“ im Plangenehmigungsverfahren, sondern auch in der Praxis ein realistischer Wert darstellt?

Antwort: Der Bieter ist im Plangenehmigungsverfahren an die Angaben aus dem Gebotsverfahren gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. Ein Abweichen liegt bereits dann vor, wenn der Bieter in den Planunterlagen die Möglichkeit einer ergänzenden Impulsrammung vorsieht. Sollte das nicht der Fall sein, es sich aber bei oder vor der Installation herausstellen, dass eine ergänzende Impulsrammung erforderlich ist, obliegt es der Plangenehmigungsbehörde zu entscheiden, ob dies zulässig ist.

Frage 20: Sind neben den Angaben im Gebotsformular weitere Unterlagen zur Plausibilisierung der verwendeten alternativen Gründungstechnologie erforderlich?

Antwort: Nein. Der Nachweis erfolgt nachträglich durch einen entsprechenden Antrag auf Plangenehmigung.

Frage 21: Wie soll damit umgegangen werden, dass unklar ist, ob die alternative Gründungstechnologie zur Verfügung stehen wird?

Antwort: Dieses Risiko trägt der bezuschlagte Bieter.

Frage 22: Fällt die Gründungstechnologie „Suction Bucket Jacket“ unter die Definition der Schwergewichtsgründung?

Antwort: Nein. Bei der Gründungstechnologie „Suction Bucket Jacket“ erfolgt die Installation des Pfahls mit Hilfe eines am Ende des Pfahls installierten nach unten geöffneten Stahlzylinders. Dieser wird auf den Meeresboden gesetzt und ausgepumpt, wodurch ein Unterdruck erzeugt wird. Die auflastende Wassersäule drückt das Fundament in den Meeresboden. Die Lagesicherung erfolgt durch eine Kombination aus Tiefen- und Flachgründung. Es liegt also keine Lagesicherung ausschließlich mit Hilfe eines schweren Ballasts vor, wie es bei der Schwergewichtsgründung der Fall ist.

Frage 23: Fällt die Gründungstechnologie „Vibrationsrammung“ unter die Definition der Impulsrammung?

Antwort: Nein. Bei der Gründungstechnologie der „Vibrationsrammung“ wird kein Fallkörper verwendet, sondern der Pfahl wird mittels eines im oberen Bereich des Pfahls fixieren Vibrationshammers in harmonische axiale Schwingungen versetzt. Dies bewirkt eine Bodenverflüssigung, welche das Einsinken des Pfahls in den Meeresboden ermöglicht. Wird allerdings neben dem Vibrationshammer auch ein Fallkörper verwendet, weil beispielsweise die erforderliche Tiefe nicht allein mittels des Vibrationshammers erreicht wird, liegt eine Impulsrammung vor.

Frage 24: Gibt es hinsichtlich des Beitrags zur Fachkräftesicherung eine Einschränkung bzgl. des Unternehmenssitzes von mit dem Bieter verbundenen Unternehmen auf Deutschland oder das EU-Ausland? Sind mit dem Bieter verbundene Unternehmen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland von der Berechnung ausgenommen?

Antwort: Im Gesetzeswortlaut ist keine Einschränkung auf Deutschland oder das EU-Ausland intendiert. Ausführungen in der Begründung zu ausbildungsähnlichen Beschäftigungsverhältnissen im Ausland sprechen gegen eine Beschränkung auf Deutschland.

Frage 25: Wie sollen Nachweise über den Beitrag zur Fachkräftesicherung geführt werden, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und es keinen Berufsausbildungsvertrag i.S.d. § 10 Berufsbildungsgesetz gibt? Was meint „in vergleichbar rechtssicherer Weise“ in § 53 Abs. 6 Satz 7 WindSeeG?

Antwort: Mit dem Gebotsformular müssen keine Nachweise eingereicht werden, die Bundesnetzagentur kann aber Nachweise anfordern, wenn dafür ein konkreter Anlass vorliegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die angegebenen Werte nicht plausibel erscheinen. Neben Ausbildungsverträgen i.S.d. § 10 Berufsbildungsgesetz kommen z. B. auch vergleichbare Beschäftigungsverträge im Ausland in Betracht. Soweit das Gesetz daneben den Nachweis „auf vergleichbar rechtssichere Weise“ zulässt (§ 53 Abs. 6 Satz 7 und 8 WindSeeG), kommt nach Auffassung der Bundesnetzagentur beispielsweise eine entsprechende Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin in Betracht. Der Bieter trägt die Beweislast. Wenn daher keine aussagekräftigen Nachweise auf Verlangen vorgelegt werden könnten, werden Berufsausbildungen im Ausland im Zweifel nicht berücksichtigt.

Frage 26: Was bedeutet, dass der Beitrag zur Fachkräftesicherung „zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe“ bewertet wird? Ist das eine Stichtagsregelung?

Antwort: Ja, es kommt auf den Stichtag der Gebotsabgabe an. Spätere Veränderungen der Anzahl Auszubildender oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigter sind unerheblich.

Frage 27: Ist hinsichtlich des Beitrags zur Fachkräftesicherung eine finale Beauftragung der Drittunternehmen zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe erforderlich?

Antwort: Nein, dies ist nicht erforderlich. Der Wortlaut: „…Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen…“ (§ 53 Abs. 6 Satz 5 WindSeeG) lässt es zu, dass noch keine finale Beauftragung zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe erfolgt.

Frage 28: Wie kann die Anzahl der Auszubildenden und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nachgewiesen werden?

Antwort: Es genügt die Eigenklärung des Bieters im Gebotsformular „Gebot“. Weitergehende Nachweise müssen nur auf Aufforderung der Bundesnetzagentur vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur wird nur dann zur Vorlage weiterer Nachweise auffordern, wenn dafür ein konkreter Anlass vorliegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die angegebenen Werte nicht plausibel erscheinen. Als Nachweis kommt in diesem Fall zunächst die Vorlage anonymisierter Ausbildungs- und Arbeitsverträge in Betracht. Die gesetzliche Regelung lässt allerdings auch den Nachweis „auf vergleichbar rechtssichere Weise“ zu (§ 53 Abs. 6 Satz 7 und 8 WindSeeG). Nach Auffassung der Bundesnetzagentur kommt beispielsweise eine entsprechende Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin in Betracht.

Frage 29: Sind bei der Bestimmung der Anzahl Auszubildender und sozialversicherungspflichtig Beschäftigter nur Drittunternehmen zu berücksichtigen, die direkt Dienstleistungen für den Bieter erbringen, oder auch mit diesen verbundene Unternehmen?

Antwort: Unter „Unternehmen“ ist genau der Rechtsträger zu verstehen, der mit der Errichtung oder Beauftragung der Windenergieanlagen auf See beauftragt ist oder werden wird. Verbundene Unternehmen sind insoweit nicht zu berücksichtigen.

Frage 30: Ist bei der Bestimmung der Anzahl Auszubildender und sozialversicherungspflichtig Beschäftigter auf alle Angestellten abzustellen oder nur auf diejenigen Unternehmensteile, die einen spezifischen Offshore-Bezug haben?

Antwort: Dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge zählen alle Auszubildenden und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Bieters, mit dem Bieter verbundener Unternehmen sowie der Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, und nicht nur solche mit Offshore-Bezug.

Frage 31: Kann bei der Bestimmung der Anzahl Auszubildender eine Erweiterung auf unternehmensinterne Trainee- und Talentförderprogramme in Deutschland erfolgen?

Antwort: Nein, dies ist nicht mit dem Gesetzeswortlaut („Auszubildende“, „Ausbildungsvertrag“) vereinbar.

Frage 32: Ist es geplant, die Gebotsunterlagen nach Zuschlagserteilung zu veröffentlichen?

Antwort: Nein, die Bundesnetzagentur wird von sich aus nur die in § 55 Abs. 4 Satz 1 WindSeeG vorgesehenen Angaben (Gebotstermin der Ausschreibung, Name der bezuschlagten Bieter mit Angabe der bezuschlagten Fläche) veröffentlichen.

Frage 33: Können auch natürliche Personen bevollmächtigt werden, die keine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet haben?

Antwort: Nein, nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b EEG ist eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet zwingend erforderlich.

Frage 34: Wie wird bei der Berechnung des Anteils von Strom aus Erneuerbaren Energien nach der erfolgten Definition der zu betrachtenden Komponenten der Windenergieanlagen auf See mit Unterschieden im Turbinendesign umgegangen werden, z. B. wenn einzelne Komponenten wie Getriebe bei bestimmten Herstellern zum Einsatz kommen und bei anderen nicht?

Antwort: Bei der Berechnung des Anteils von Strom aus Erneuerbaren Energien am Herstellungsprozess der Windenergieanlagen auf See ist nur die Herstellung von Komponenten zu berücksichtigen, die die verwendeten Windenergieanlagen auf See tatsächlich aufweisen.

Frage 35: Es soll ein für die zu verwendenden Windenergieanlagen auf See gültiger Grünstromanteil im Gebotsformular angegeben werden. Weiterhin ist im dazu angefügten Hinweis im Gebotsformular ausgeführt, dass zu dessen Nachweis in der Regel die beauftragten Lieferanten [der Komponenten der Windenergieanlagen auf See] vertraglich verpflichtet werden sollen, einen Grünstromanteil mindestens in der Höhe des im Gebotsformular angegebenen Grünstromanteils einzuhalten. Ist damit gemeint, dass die angegebene Grünstromquote für jede einzelne Komponente erfüllt werden muss und ggfs. einen Nachweis nach § 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) zu erbringen? In der Konsequenz würde diese Lesart nach unserem Verständnis dazu führen, dass im Gebot eine Grünstromquote von 0% angegeben werden müsste, wenn die Beauftragung eines Herstellers z.B. aus dem Vereinigten Königreich vorgesehen ist und dieser einen entsprechenden Nachweis nicht wird führen können (und sich daher auch nicht vertraglich dazu verpflichten lassen wird).

Antwort: Es ist grundsätzlich Aufgabe des Bieters sicherzustellen, dass der von ihm gebotene Anteil an ungefördertem Strom aus Erneuerbaren Energien nachweisbar eingehalten wird. Der zitierte Hinweis im Gebotsformular zeigt lediglich eine Möglichkeit auf. Macht der Bieter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist somit sichergestellt, dass an jedem Herstellungsstandort die gebotene Quote nachweisbar erfüllt wird, ist es nicht erforderlich, die bei der Herstellung aufgewandte Strommengen im Einzelnen zu erfassen und abzugrenzen. Der Bieter kann aber auch ein anderes Vorgehen wählen. So kann ein Unterschreiten des gebotenen Anteils bei der Herstellung einer oder mehrerer Komponenten durch ein Überschreiten bei der Herstellung einer oder mehrerer anderer Komponenten ausgeglichen werden. Dies setzt voraus, dass jeweils neben dem Anteil an ungeförderten EE-Stroms auch die verbrauchte Menge belegbar erfasst wird. Entscheidend ist der gewichtete Durchschnitt.

Frage 36: Bei der Berechnung der Anzahl der Auszubildenden und der insgesamt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden u. a. Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und die Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, berücksichtigt. Insbesondere bei der Installation der Windenergieanlagen auf See werden in der Regel mehrere Firmen beauftragt eine Bandbreite an Services zu leisten (z. B. Bereitstellung und Betrieb des Installationsschiffs, Montagedienstleistungen, Kabelverlegung, Schallschutzmaßnahmen etc.). Welche Leistungen genau fallen unter die Definition von „Errichtung und Wartung“?

Antwort: Unter Errichtung ist der Transport der Komponenten der Windenergieanlagen auf See vom Hafen zum Bauplatz sowie die feste Installation der Windenergieanlagen auf See zu verstehen. Die Errichtung von Komponenten des Windparks, die nicht zu den Windenergieanlagen auf See gehören (z. B. Kabel außerhalb der Windenergieanlagen auf See, Umspann- oder Serviceplattformen), gehören nicht dazu. Das Installationsschiff, Montagedienstleistungen sowie die Schallschutzmaßnahmen gehören beispielsweise dazu, die Kabelverlegung dagegen nicht. Unter Wartung ist die Überwachung und Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Windenergieanlagen auf See nach ihrer Inbetriebnahme zu verstehen.

Frage 37: Wie sollen die Bieter damit umgehen, dass die Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, in der Regel erst deutlich nach Gebotsabgabe fest beauftragt werden?

Antwort: Ein mögliches Vorgehen kann den Hinweisen im Gebotsformular „Ausbildungsquote“ entnommen werden.

Frage 38: Können die Bankgarantien für die Hinterlegung der Pönale nach erfolgreicher Bezuschlagung noch ausgetauscht werden? Bsp.: Ein Bieter bietet auf alle vier ausgeschriebenen Flächen und muss somit für alle diese Flächen Garantien vorlegen. Dies wird automatisch über unterschiedliche Banken erfolgen. Gewinnt er nur Fläche A, kann er dann für diese Fläche A die Garantien mit dem niedrigsten Zinssatz von Fläche B und C auf die gewonnene Fläche A übertragen?

Antwort: Ein Austausch von Bürgschaften nach Zuschlagserteilung ist möglich. Dabei muss durch das Prozedere sichergestellt sein, dass die geforderte Sicherheit – hier in Form der Bürgschaft – zu jeder Zeit in der jeweils mindestens erforderlichen Höhe bei der Bundesnetzagentur hinterlegt ist. Nicht mehr benötigte Sicherheiten sendet die Beschlusskammer zurück. Sicherheiten in Form von Bürgschaften können aber nicht von einer Fläche auf die andere „umgewidmet“ werden, da sie sich auf das Ausschreibungsverfahren für eine bestimmte Fläche beziehen. Es ist also ggf. erforderlich, ein neues Bürgschaftsformular einzureichen.

Frage 39: In Frage 13 (bei nicht zentral voruntersuchten Flächen) bzw. Frage 11 (bei zentral voruntersuchten Flächen) hat die BNetzA klargestellt, dass zum Nachweis der Sicherheitsleistung die Vorlage mehrerer Bürgschaften erlaubt ist, sofern der Gesamtbetrag erreicht wird. Dementsprechend ist die Höhe des Bürgschaftsbetrages auf dem Formular „Bürgschaft“ – in Abweichung zu früheren Verfahren – offengelassen. Im Formular „Gebot“ wird im Fließtext mehrfach nur von „Bürgschaft“ gesprochen und in der Anlagenübersicht ist bei den Punkten „Beiderseitige Erklärung zum Umfang der Energieliefermengen“ und „aktuelle Handelsregisterauszüge der zu beliefernden Unternehmen“ jeweils einen Platzhalter zum Einfüllen einer Zahl vorgesehen. Bei dem Punkt „Formular „Bürgschaft“ im Original“ ist hingegen kein Platzhalter angegeben. Wir erbitten eine Klarstellung der BNetzA dahingehend, dass die Angaben im Fließtext jeweils auch in der Mehrzahl zu verstehen sind und dass bei dem Punkt „Formular „Bürgschaft“ im Original“ trotz fehlenden Platzhalters eine Zahl (z. B. „2“) und eine Anpassung der Mehrzahl („Formulare“) erfolgen darf, ohne gegen die entsprechenden Formvorschriften zu verstoßen.

Antwort: Die Leistung der erforderlichen Sicherheit durch Einreichung von mehreren Bürgschaftsformularen ist möglich; es wird insoweit auf die Antwort zur Bieterfrage 13 (zu nicht zentral voruntersuchten Flächen) bzw. Bieterfrage 11 (zu zentral voruntersuchten Flächen) verwiesen. Änderungen oder Anpassungen in den Formularen, insbesondere dem Formular „Gebot“ sind dafür nicht nötig und können ggf. gem. § 15 WindSeeG i.V.m. 33 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EEG zum Ausschluss des Gebots führen.

Frage 40: Kann das Gebotsformular „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ auf Seiten des zu beliefernden Unternehmens auch durch zwei Vertretungsberechtigte unterzeichnet werden (zwei Unterschriften), sofern das zu beliefernde Unternehmen laut beigefügtem Handelsregisterauszug bei Bestellung von mehr als einem Geschäftsführer nur gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemeinschaftlich vertreten werden kann?

Antwort: Ja. Das Formular ist durch alle Personen zu unterzeichnen, die für eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind. Diese unterzeichnen an der vorgesehenen Stelle im Formular nebeneinander. Änderungen oder Anpassung in den Formularen, insbesondere dem Formular „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ sind dafür nicht nötig.

Frage 41: Können die Gebotsformulare (einschließlich der Vollmachten) nicht nur eigenhändig („wet ink“) (§ 126 BGB), sondern auch durch qualifizierte elektronische Signatur (DocuSign) (§ 126a BGB) unterzeichnet werden?

Antwort: Nein. Mit der Bekanntmachung der Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen vom 27.02.2023 wurden seitens der Bundesnetzagentur Formatvorgaben nach § 15 WindSeeG i.V.m. § 30a Absatz 1 EEG gemacht: „Die Gebotsabgabe muss schriftlich unter Verwendung der durch die Bundesnetzagentur vorgegebenen Gebotsformulare auf Papier erfolgen.“ Die Nichtbeachtung der Formatvorgaben führt nach § 15 WindSeeG i.V.m. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG zum Ausschluss des Gebots.

Frage 42: Wird eine Barsicherheit auf dem Verwahrkonto verzinst?

Antwort: Nein. § 15 WindSeeG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 4 EEG.

Frage 43: Steht es der Qualifikation von Strom aus erneuerbaren Energien als ungefördert im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WindSeeG entgegen, wenn der Stromlieferant direkt oder indirekt staatliche oder öffentliche Gesellschafter hat?

Antwort: Nein.

Frage 44 : Was ändert sich durch das neue WindSeeG in Bezug auf die im Standard Konstruktion vorgesehenen Freigaben?

Antwort: Aktualisierte Informationen für zukünftige Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren befinden sich bereits auf der Homepage des BSH, die über nachfolgenden Link aufgerufen werden kann: www.bsh.de/Offshore-Vorhaben/Windparks
Freigaben sind nicht mehr vorgesehen. Die dortigen Merkblätter sind lediglich als Handreichung gedacht und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung.

Frage 45: Was umfasst das 12 Wochen vor Baubeginn einzureichende Gutachten?

Antwort: Für das Gutachten gemäß § 69 Abs. 1 WindSeeG erstellt das BSH derzeit eine Mustervorlage, an der sich zukünftig orientiert werden kann. Dieses Mustergutachten soll über die BSH-Homepage zugänglich gemacht werden.

Frage 46: Muss der Standard Baugrund durch die Akkreditierung der Zertifizierer nach ISO 17065 betreffend Standard Konstruktion mit abgedeckt sein?

Antwort: Ausweislich der Gesetzesbegründung zum novellierten WindSeeG 2023 muss die Akkreditierung des Zertifizierers nach DIN EN ISO/IEC 17065 vorliegen und den “Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)” in der jeweils aktuellen Fassung beinhalten (BT-Drs. 20/1634, Satz 99). Der Standard Baugrund wird weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung aufgeführt und muss daher auch nicht von der Akkreditierung abgedeckt sein.

Frage 47: Was ist, wenn Zertifizierer global aufgestellt sind? Müssen weitere Standorte mit abgedeckt sein oder reicht es wenn der Hauptstandort in der Akkreditierungsurkunde aufgeführt ist?

Antwort: Hinsichtlich einer „grenzüberschreitenden Akkreditierung“ wird auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2008 verwiesen. Eine Akkreditierung soll demnach generell bei der nationalen Akkreditierungsstelle des EU-Mitgliedstaates beantragt werden, in dem der Antragsteller niedergelassen ist. Mehrfachakkreditierungen sollen hierdurch vermieden werden. Die Akkreditierungen anderer europäischer Akkreditierungsstellen werden hierbei anerkannt. In der Akkreditierungsurkunde sind alle Standorte aufzuführen, die von der Akkreditierung umfasst sind.

Frage 48: Ist es für den Nachweis der Verwendung von ungefördertem Strom aus Erneuerbaren Energien ausreichend, wenn der Bieter seinen Vertragspartner dazu verpflichtet, die Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestquote bei der Herstellung der jeweiligen Komponente an den jeweiligen Hersteller vertraglich weiterzugeben?

Antwort: Ja.

Frage 49: Für Komponenten, die in Ländern hergestellt werden, in denen nicht "Energie [in die Europäische Union] direkt ein- oder ausgeführt wird" (vgl. § 36 Abs. 1 HkRNDV), kann die Verwendung von aus dem Netz entnommenen Grünstrom nicht nach § 32 Abs. 1 e) EnFG nachgewiesen werden. Ist diese Auffassung korrekt?

Antwort: Ja.

Frage 50: Die Antwort der BNetzA auf Frage 14 besagt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung Herkunftsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island und Norwegen anerkannt werden können. Ist unser Verständnis korrekt, dass das Risiko beim Bieter liegt, falls dieser mit Produktionsstätten in einem Land plant, das derzeit Herkunftsnachweise aus oben genannten Ländern akzeptiert und entwertet, aber zum Zeitpunkt der Produktion der Komponenten nur noch Herkunftsnachweise entwertet, die nicht mehr nach § 36 HkRNDV durch das deutsche Register anerkannt sind?

Antwort: Entscheidend ist, dass die Herkunftsnachweise, deren Entwertung zum Nachweis der Verwendung von ungefördertem Strom aus Erneuerbaren Energien dienen soll, die beschriebenen Anforderungen zum Zeitpunkt der Produktion erfüllen. Das Risiko dafür trägt der Bieter. Ggf. können aber natürlich Herkunftsnachweise aus einem anderen Staat verwendet werden, die im Zeitpunkt der Produktion die beschriebenen Anforderungen erfüllen.

Frage 51: Für den Nachweis nach § 32 Nr. 1 e) aa) EnFG wird unter anderem der Gesamtstromverbrauch des Herstellers einer Komponente von einem oder mehreren Produktionsstandorten für das Kalenderjahr, in dem die Komponenten produziert wurden, benötigt. Wie soll dieser Gesamtstromverbrauch des Herstellers nachgewiesen werden? Ist hier die Angabe des jeweiligen Herstellers ausreichend?

Antwort: Im Regelfall ja, vorbehaltlich etwaiger Nachforderungen der BNetzA.

Frage 52: In Frage 26 legt die BNetzA dar, dass es für den Beitrag der Fachkräftesicherung „auf den Stichtag der Gebotsabgabe“ ankommt. Ist mit „Stichtag“ der 1. August gemeint oder das Datum der tatsächlichen Gebotsabgabe (und somit ggfs. ein Datum vor dem 1. August)?

Antwort: Nach dem klaren Wortlaut des § 53 Abs. 6 S. 1 WindSeeG kommt es auf die Gebotsabgabe, nicht den Gebotstermin an.

Frage 53: Laut Antwort der BNetzA auf Frage 29 kommt es bei der Berücksichtigung von Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, auf die „Beauftragung“ durch den Bieter an („beauftragt ist oder werden wird“). Können Sie bestätigen, dass nur Unternehmen, die der Bieter direkt zu beauftragen plant, für die Berechnung der Ausbildungsquote zu berücksichtigen sind, nicht aber deren potentielle Subunternehmer?

Antwort: Ja.

Frage 54: Nach unserem Verständnis fallen die folgenden Dienstleistungen unter die Definition von „Errichtung der Windenergieanlagen auf See“, so dass entsprechende Unternehmen, die für den Bieter diese Dienstleistungen übernehmen sollen, für die Berechnung des Anteils der Auszubildenden zu berücksichtigen sind:
- Betrieb des bzw. der Installationsschiffe für Fundamente, Verbindungsstücke und Turbinen
- Betrieb des Installationswerkzeugs für die Gründungen der Windenergieanlagen
- Installateur der Windturbine und / oder Fundamente und / oder Verbindungsstücke
- Schallschutzmaßnahmen, falls für das Installationskonzept erforderlich
- Schallmessungen, falls für das Installationskonzept erforderlich
Ist die Betrachtung dieser Kategorien vollständig in Bezug auf das Kriterium „Beitrag zur Fachkräftesicherung“ in Verbindung mit der Definition „Errichtung der Windenergieanlagen auf See“?

Antwort: Nach den Vorgaben des § 53 Abs. 6 WindSeeG ist bei der Berechnung der Ausbildungsquote auf die Unternehmen abzustellen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen. Die genannten Kategorien erscheinen plausibel, eine abschließende Bewertung kann jedoch nicht gegeben werden. Jeder Bieter hat eigenständig darüber zu befinden, welche Dienstleistungen für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See voraussichtlich erforderlich sein werden und diese bei der Bestimmung des Anteils der Auszubildenden zu berücksichtigen.

Frage 55: Wird die BNetzA für die zu betrachtenden Dienstleistungen zur Ermittlung der Ausbildungsquote eine Liste veröffentlichten, aus der die erforderliche Höchstzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hervorgeht und die damit als rechtssicherer Nachweis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 8 WindSeeG gilt?

Antwort: Nein.

Frage 56: Ist die Annahme korrekt, dass die Anzahl der Auszubildenden bzw. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eines Unternehmen nur einmal in den im Gebotsformular „Ausbildungsquote“ anzugebenden Werten für AzubisE,W bzw. SVBE,W zu berücksichtigen ist, auch wenn das Unternehmen für mehrere Dienstleistungen beauftragt werden soll?

Antwort: Ja.

Frage 57: Aus unserer Sicht umfasst die Definition von „Wartung der Windenergieanlagen auf See“ ausschließlich Unternehmen, die direkt Wartungsmaßnahmen an den Komponenten der Windenergieanlagen auf See durchführen, nicht hingegen Unternehmen, die für den Bieter den Transport der Wartungsmannschaft vom Hafen zum Windpark übernehmen sollen. Ist diese Auffassung korrekt?

Antwort: Ja.

Frage 58: Das Kriterium „Beitrag zur Fachkräftesicherung“ erfordert die Angabe der Daten zu Auszubildenden und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Stichtag der Gebotsabgabe. Können hier zur Vereinfachung auch Daten verwendet werden, die in der näheren Vergangenheit, z.B. für Jahres- bzw. Quartalsabschlüsse erhoben wurden?

Antwort: Ja, es ist möglich auf Daten aus dem letzten Quartalsabschluss zurückzugreifen, um hieraus einen Wert zum Stichtag der Gebotsabgabe abzuleiten. Diese Ableitung muss begründet und nachvollziehbar sein.

Frage 59: Ich habe Probleme beim Lesen der "Composite data from Scanning Lidar Measurement" für den Standort N-6.7 (verfügbar unter diesem Link https://pinta.bsh.de/N-6.7).
Wenn die NetCDF-Datei geöffnet wird, scheint es, dass nur die Zeitreihen der Zeit vorhanden sind. Andere Informationen scheinen zu fehlen. Das gleiche Problem scheint vorzuliegen, wenn die "verarbeiteten Daten von Scanning Lidar" geöffnet werden, aber nicht bei den "verarbeiteten Daten von Fino1". Ist es möglich, das Dokument im csv-Format (oder einem anderen Format) zu erhalten?

Antwort: Die in Pinta vorhandenen Dateien enthalten alle erforderlichen Datensätze. Die gesuchten Daten sind in der Datei dezidiert nicht als Variable sondern in einer Gruppe vorhanden.
Wichtig zum Einlesen der netcdf-Daten ist die Verwendung des netcdf4-Formats. In der netcdf-Datei selbst befinden sich neben der Variable "time" die zwei Gruppen "meteo" und "wind". In diesen Gruppen sind die Windparameter (wind), gemessen vom Lidar, und die weiteren meteorologischen Parameter (meteo), gemessen mit zusätzlichen Sensoren, abgelegt. Aufgrund des Umfangs der Daten können diese leider nicht zusätzlich in einem weiteren Format zur Verfügung gestellt werden.

Frage 60: Wird es im Plangenehmigungsverfahren einen Scoping-Termin/Beratungstermin nach § 25 Abs. 2 VwVfG geben und wird ein Untersuchungsrahmen für die mit dem Antrag auf Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen vom BSH erstellt werden? Ist abschätzbar, zu welchem Zeitpunkt eine etwaige Unterrichtung /Unterlage zu den einzureichenden Unterlagen - gerechnet ab dem Datum des Scoping-Termins/Beratungstermins - vorliegen kann?

Antwort: Ob ein Scopingverfahren/ Beratungstermin durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Verfahrensführung. Das BSH plant für die anstehenden Verfahren einen Beratungstermin mit der (zukünftigen) Trägerin des Vorhabens (TdV) durchzuführen und im Anschluss grundsätzlich einen Hinweis zu den einzureichenden Unterlagen zu erteilen. Die genaue weitere Ausgestaltung des Verfahrens und der zeitliche Ablauf sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, die im Rahmen dieses Beratungstermins ermittelt werden.

Frage 61: Für den Fall, dass ein Beratungstermin i.S.d. § 25 Abs. 2 VwVfG beabsichtigt ist: Ist geplant, Dritte (vergleichbar mit der Regelung in § 15 Abs. 3 UVPG) hinzuzuziehen?

Antwort: Soweit zweckmäßig, werden Dritte hinzugezogen.

Frage 62: Welche Unterlagen sind mit dem Antrag auf Plangenehmigung einzureichen?

Antwort: Eine Übersicht über die einzureichenden Planunterlagen wird derzeit erstellt und in Kürze auf der Website des BSH veröffentlicht.
Siehe auch Frage 40 bei den Ausschreibungen nicht voruntersuchter Flächen

Frage 63: Läuft die Frist zur Erteilung der Plangenehmigung nach §70 Abs. 3 WindSeeG ab Eingang der Unterlagen oder ab Vorliegen der Vollständigkeitsbescheinigung?

Antwort: Die Frist läuft gemäß § 70 Absatz Satz 1 WindSeeG ab Eingang der Unterlagen beim BSH.

Frage 64: Im Unterschied zu §69 WindSeeG, der eine Zusammenlegung der BSH Freigaben vorsieht (Einreichung 12 Wochen vor Baubeginn), sind gemäß der am 28.02.2023 vom BSH veröffentlichten Übersicht für einzureichende Unterlagen für nicht voruntersuchte Flächen die Nachweise der 1. BSH Freigabe weiterhin mit Antrag auf Planfeststellung einzureichen. Ist dies auch für das Plangenehmigungsverfahren von voruntersuchten Flächen der Fall?

Antwort: Die vom BSH veröffentlichte Übersicht sieht keine Abweichung von § 69 WindSeeG vor. Die BSH-Freigaben sind entfallen.
Als Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung sind die in der Übersicht des BSH vom 28.02.2023 zu den nicht zentral voruntersuchten Flächen aufgeführten konstruktiven Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung der Planfeststellungsfähigkeit erforderlich sind. Hierunter fallen insbesondere Unterlagen, die Grundlage für die Einschätzung der Bebaubarkeit der konkreten Fläche mit den von der Trägerin des Vorhabens vorgesehen Fundamenttypen bilden. Bei zentral voruntersuchten Flächen müssen Unterlagen aus der zentralen Voruntersuchung nicht eingereicht werden, wenn sie über das Datenportal Flächenvoruntersuchung (PINTA) veröffentlicht worden sind.
Siehe auch Frage 41 bei den Ausschreibungen nicht voruntersuchter Flächen

Frage 65: Übergabe vor Ort: In der Bekanntmachung für die Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen steht, dass das ausgefüllte und unterschriebene Gebotsformular (zusammen mit den anderen Gebotsdokumenten) an die Bundesnetzagentur zu senden ist (Seite 2). Unsere Frage hierzu lautet: Ist es möglich, die Dokumente persönlich am Sitz der BNetzA in Bonn zu übergeben und diese Übergabe schriftlich bestätigt zu bekommen? Wenn eine persönliche Übergabe möglich ist, bitten wir um eine Angabe, in welchem Zeitrahmen dies geschehen kann.

Antwort: Die Gebote können persönlich am Sitz der BNetzA in Bonn (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) abgegeben werden. Die Beschlusskammer empfiehlt eine Abgabe während üblicher Bürozeiten. Es ist aber auch während der Nacht möglich, Gebote an der Pforte abzugeben. Die Uhrzeit wird von den Kolleginnen und Kollegen auf dem Umschlag notiert. Bei Abgabe während üblicher Bürozeiten wird auf Wunsch eine Bestätigung über den Erhalt eines verschlossenen Umschlags ausgehändigt.

Frage 66: Das Gebotsformular „Gebot“ listet unter „6.“ verschiedene Anlagen auf, die dem Gebot hinzuzufügen sind. Gehen wir richtig in der Annahme, dass es nicht zwingend „sonstige Anlagen“ gibt, man für die Zulässigkeit des Gebots also nicht zwingend „sonstigen Anlagen“ hinzufügen muss.

Antwort: Ja.

Frage 67: Das Gebotsformular „Gebot“ listet unter „6.“ verschiedene Anlagen auf, die dem Gebot hinzuzufügen sind. Wenn man dem Gebot „sonstige Anlagen“ hinzufügt, kann man diese dann hinter dem Feld „sonstige Anlagen“ schriftlich benennen und ggf. durchnummerieren?

Antwort: Das ist möglich, aber nicht erforderlich.

Frage 68: Ist es zulässig, das Gebotsformular "Bürgschaft" mit einem Briefkopf der Bank auszufertigen und dieses als Bürgschaftserklärung nach §§ 18, 52 WindSeeG i.V.m. § 31 EEG einzureichen?

Antwort: Ja.

Frage 69: Ist es zulässig, die kursiv gedruckten Hinweise in den Gebotsformularen zu belassen, oder alternativ die kursiv gedruckten Hinweise zur besseren Lesbarkeit zu streichen? Ist es ferner zulässig (aber nicht erforderlich) die Hinweise zu streichen, wenn der jeweilige kursiv gedruckte Absatz nicht durch den Begriff "Hinweis" eingeleitet wird (wie z.B. im zweiten Absatz des Gebotsformulars "Bürgschaft")?

Antwort: Die Gebotsformulare sollen so verwendet werden, wie vorgegeben. Änderungen, Anpassungen oder Löschungen der Texte in den Formularen sollen nicht erfolgen.

Frage 70: Auf der Website der Bundesnetzagentur (https://www.bundesnetzagentur.de/Verfahrenshinweise), auf die in den Bekanntmachungen verwiesen wird, findet sich zur Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Hinweis, dass die auf der Website der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte Tabelle zur Begründung der Schwärzungen „als elektronisches Dokument in einer zur Weiterverarbeitung durch Standardsoftware geeigneten Form an die Beschlusskammer zu übersenden“ ist. Weiter sind laut den Angaben auf der Website der Bundesnetzagentur die geschwärzten Fassungen selbst der Beschlusskammer „in zweifacher Ausfertigung“ vorzulegen. Beides muss gemäß § 103 Abs. 1 WindSeeG i.V.m. § 71 Abs. 1 EnWG „unverzüglich nach der Vorlage“ geschehen. Die Gebotsunterlagen selbst sind nach den in den Bekanntmachungen enthaltenen Formatvorgaben „schriftlich“ und „auf Papier“ einzureichen.
Ist es zulässig, die Tabelle zur Begründung der Schwärzungen als PDF-Dokument per E-Mail und die geschwärzten Fassungen der Gebotsunterlagen in zweifacher Ausfertigung in einem von den Gebotsunterlagen getrennten Briefumschlag innerhalb des gemeinsamen äußeren Umschlags einzureichen? Können die Unterlagen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (nicht die Gebotsunterlagen selbst) auch noch kurze Zeit nach Ablauf der Gebotsfrist am 1. Juni 2023 bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden?

Antwort: Ja, eine Übersendung der Tabelle zur Begründung der Schwärzungen als PDF-Dokument per E-Mail ist grundsätzlich zulässig. Wählt der Bieter diesen Weg, sollte die Übersendung aber erst nach Ablauf des Gebotstermins erfolgen, da der Inhalt der Datei Rückschlüsse auf das Gebot zulassen könnte. Abweichend von der Bitte in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen zum Schutz vertraulicher Informationen (https://www.bundesnetzagentur.de/Verfahrenshinweise) ist es auch möglich, die Tabelle in Papierform zusammen mit den geschwärzten Ausfertigungen einzureichen. Werden geschwärzte Fassungen und die Begründungstabelle gemeinsam mit dem Gebot eingereicht, sollten diese sich in einem verschlossenen Umschlag innerhalb des äußeren Umschlags befinden. Der Bieter kann dafür einen eigenen separaten Umschlag oder aber den gleichen Umschlag wie für sein Gebot verwenden. Die Unterlagen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können auch noch kurze Zeit nach der Gebotsfrist eingereicht werden. Die Allgemeinen Verfahrenshinweise zum Schutz vertraulicher Informationen sind keine Formatvorgabe gemäß § 15 WindSeeG i.V.m. § 30a Absatz 1 EEG. Abweichungen von dem in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen erbetenen Vorgehen führen daher nicht zum Ausschluss des Gebots.

Frage 71: Bei der Berechnung der Anzahl der Auszubildenden und der insgesamt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden der Bieter, Unternehmen, die mit dem Bieter im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, sowie Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und die Wartung der Windenergie-anlagen auf See übernehmen sollen, berücksichtigt." Die Definition eines verbundenen Unternehmens nach deutschem Recht (§ 15 AktG) ist jedoch weit gefasst. Mit Hilfe der "Anfragen zu den Ausschreibungen 2023" der BNetzA (besonders Fragen 24 und 30) kommen wir an dieser Stelle zu dem Schluss, dass der Geltungsbereich die Mitarbeiter in Deutschland, der EU und dem Rest der Welt umfassen würde, und zwar nicht nur im Bereich der Offshore-Windenergie, sondern in allen Bereichen und verbundenen Unternehmen. Könnten Sie daher bestätigen, dass diese Interpretation der verbundenen Unternehmen im Weltmaßstab korrekt ist?

Antwort: Ja, diese Interpretation ist korrekt. Der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 5 WindSeeG ist insoweit eindeutig. Ihm ist weder eine geographisch noch eine funktionale oder gesellschaftsrechtliche Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass nur ein Teil der mit dem Bieter verbundenen Unternehmen gemeint ist.

Frage 72: Kann die Bürgschaft auf dem Briefpapier der erstellenden Bank ausgestellt werden oder ist zwingend das PDF-Formular zu verwenden, welches lediglich um den Briefkopf der Bank ergänzt werden darf?

Antwort: Es ist auch zulässig, dass Bürgschaftsformular auf dem Briefpapier der Bank auszufertigen. Vor dem Hintergrund einer zügigen Durchführung des Verfahrens bittet die Bundesnetzagentur zu prüfen, ob dieses Vorgehen notwendig ist. Eine fehlerhafte Ausfertigung kann den Ausschluss des Gebots zur Folge haben.

Frage 73: Der "anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber" ist nicht explizit benannt und im Wortlaut der Bürgschaft nicht als "Begünstigter" definiert. Kann das Formular von der erstellenden Bank entsprechend ergänzt werden (siehe zum Vergleich das Formular "Bürgschaft für Ausschreibungsverfahren nach dem EEG"; von der Bundesnetzagentur veröffentlicht am 24.06.2021)?

Antwort: Die Gebotsformulare sollen so verwendet werden, wie vorgegeben.

Frage 74: In der Antwort zu Frage 16 wird folgendes festgehalten: "Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem der Strom für die Herstellung der Komponenten, die an den Bieter geliefert werden, verbraucht wird". Wie ist damit umzugehen, wenn der Zeitraum der Produktion einer Komponente, genauer der Komponenten des gleichen Typs (z.B. Fundament), die an den Bieter geliefert werden, in zwei Kalenderjahre fällt (Beispiel: Charge wird produziert von Oktober bis Februar)? Ist in diesem Fall der Grünstromverbrauch/Gesamtstromverbrauch des Herstellers/Herstellungsstandorts beider Jahre zu berücksichtigen?

Antwort: Nach § 30 Absatz 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) darf ein Herkunftsnachweis nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die das entwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in demselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist. Dies erfordert eine kalenderjahrscharfe Zuordnung der verwendeten Strommengen und der entwerteten Herkunftsnachweise. Werden also Komponenten gleichen Typs in zwei verschiedenen Kalenderjahren gefertigt, sind Grünstromverbrauch und Gesamtstromverbrauch jeweils getrennt zu bestimmen und in die Berechnung des Anteils von ungefördertem EE-Strom am Gesamtstrombedarf einzubeziehen.


Stand: 10.07.2023

Konsultation zur Ausschreibung 2023

Konsultation zum Ausschreibungsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen (BK6-22-368)

Stand:  10.08.2023

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