Ausschreibungen nach § 16 Wind­SeeG für die nicht zen­tral vor­un­ter­such­ten Flä­chen N-11.1, N-12.1, N-12.2 und O-2.2

Ausschreibungen im Jahr 2023

Bekanntgabe der Zuschläge N-11.1, N-12.1, N-12.2 und O-2.2

Die Bundesnetzagentur gibt hiermit die Zuschläge der Offshore-Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen zum Gebotstermin 1. Juni 2023 bekannt.

Für alle vier ausgeschriebenen Flächen wurde erstmals ein dynamisches Gebotsverfahren durchgeführt, mit dem die Zahlungsbereitschaft der Bieter abgefragt wurde. Die Ermittlung der Zuschlagsberechtigten erfolgte dabei online in mehreren Gebotsrunden mit ansteigenden Gebotsstufen. Durchgeführt wurden jeweils mehrere Gebotsrunden pro Tag.

Insgesamt wurden für die Fläche N-11.1 64 Gebotsrunden, für die Fläche N-12.1 65 Gebotsrunden, für die Fläche N-12.2 55 Gebotsrunden und für die Fläche O-2.2 72 Gebotsrunden durchgeführt. Die Gewinner der Ausschreibung müssen den Zuschlag nun durch Leistung einer zusätzlichen Sicherheit bestätigen.

Bekanntgabe der Zuschläge BK6-23-002, BK6-23-003, BK6-23-004, BK6-23-005 (pdf / 439 KB)

Bekanntmachung der Ausschreibungen nicht zentral voruntersuchter Flächen nach § 16 WindSeeG

Hinweise zu den Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen 2023

  • Im Zusammenhang mit der Flächenentwicklungsplanung hat das BSH auf seiner Internetseite unter www.bsh.de zwei Dokumente des Fraunhofer-Instituts für Windenergiesysteme (IWES) veröffentlicht:

    - Aktualisierung des bereits seit Mai 2023 verfügbaren Annex des Endberichts „Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen zur Planung von Windenergieanlagen auf See und Netzanbindungssystemen“ zu Szenario 16. Aufgrund einer unzutreffenden Annahme bei der Aufteilung des auf dem Modellgitter erzeugten Ertrags auf die einzelnen Windparks, wurde der Ertrag der Gebiete in der Vorversion als zu gering wiedergegeben. Der im vorliegenden Bericht korrigierte Gesamtertrag aus allen Gebieten der deutschen AWZ ist um 0,9 Prozent höher als in der bisher veröffentlichten Fassung.

    - Bericht zur Modellierung von Langzeitstatistiken und des Einflusses eines kontinuierlichen Ausbaus auf die Windenergieerträge in der deutschen AWZ der Nordsee.

    07.07.2023

  • Für die Flächen N-11.1, N-12.1, N-12.2 und O-2.2 haben zum Gebotstermin 1. Juni 2023 jeweils mehrere Bieter Gebote mit 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben. Die Bundesnetzagentur wird daher für diese Flächen ein dynamisches Gebotsverfahren gemäß § 21 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) durchführen. Dabei kommen die auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemachten Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1 WindSeeG zur Anwendung.
    Weitergehende Informationen über den Ablauf und die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens werden im Kreis der jeweils für die Flächen teilnahmeberechtigten Bieter geteilt.
    Die Zuschläge wird die Bundesnetzagentur zeitnah nach den Zuschlagserteilungen auf ihrer Internetseite bekanntgeben. Von zwischenzeitlichen Anfragen zum Stand der Verfahren bitten wir abzusehen.

    15.06.2023


  • Das BSH beabsichtigt mit dem Vorentwurf des FEP im Juli 2023 u.a. die auf der nachfolgenden Karte dargestellten Festlegungen zum Flächenzuschnitt und den jeweils voraussichtlich zu installierenden Leistungen zu veröffentlichen. Die beabsichtigten Festlegungen im Vorentwurf für die Gebiete N-23, N-24 und N-25 entsprechen im Wesentlichen der Tabelle 2.1 des Annex, S. 6 [www.bsh.de/Annex_Begleitgutachten_FEP2023].
    Auf den Bericht wurde bereits bei der Beantwortung der Bieterfrage Nr. 67 verwiesen. Eine konkrete Festlegung des Zuschnitts und der voraussichtlich zu installierenden Leistung des in Tabelle 2.1 ebenfalls genannten Gebiets
    N-26 kann erst nach Abschluss der trilateralen Abstimmungen zwischen Deutschland, den Niederlanden und Dänemark erfolgen. Die Inbetriebnahme der Flächen in den Gebieten N-23 und N-24 wird im Vorentwurf aller Voraussicht nach im Zeitraum 2032 bis 2035 vorgesehen werden.

    Karte FEP


    06.06.2023


  • Der Bundesgesetzgeber hat am 03.03.2023 beschlossen, die sog. EU-Notfallverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) in nationales Recht umzusetzen. Das „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften“ ist am 28.03.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2023, Nr. 88, www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/88/VO.html). Das Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz vor und führt § 72a WindSeeG ein. Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022 und 2023 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Dies gilt nicht für Flächen in der Ostsee. Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten.

    Die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist am 29.03.2023 in Kraft getreten. Die Bestimmungen sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum 30.06.2024 stellt, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf laufende Verfahren anzuwenden.

    29.03.2023

  • Hinweis auf Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans:
    Das Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat aktualisierte Dokumente zur Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans veröffentlicht. Diese Dokumente betreffen Geodaten und Hinweis zur Ko-Nutzung im Überlappungsbereich der Fläche O-2.2 mit dem im ROP 2021 festgelegten Vorbehaltsgebiet Forschung FoO3 in der Ostsee. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BSH unter www.bsh.de veröffentlicht.

    20.03.2023
  • Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge zum Ausschreibungsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen (Az. BK6-22-394) gibt die Beschlusskammer nachfolgenden Hinweis:

    Nach Auffassung der Beschlusskammer ist die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen durch zwei verschiedene Rechtsträger abzugeben. Mit dem Bieter verbundene Unternehmen sind nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskammer hält damit nicht mehr an der zur Konsultation gestellten Rechtsauffassung fest.

    20.01.2023

Anfragen zu den Ausschreibungen 2023

Soweit die folgenden Antworten rechtliche Fragestellungen betreffen, geben sie die derzeitige Rechtsauffassung der Beschlusskammer wieder. Eine abschließende Beurteilung bleibt aber einer gegebenenfalls erforderlichen förmlichen Entscheidung vorbehalten.
Frage 1: Ist es unproblematisch, wenn nach Abgabe eines Gebots durch eine GmbH aber vor Zuschlagserteilung ein Gesellschafterwechsel bei der Bieterin eintritt?

Antwort: Grundsätzlich ja. Die GmbH bleibt Bieterin im Ausschreibungsverfahren. Zu beachten ist allerdings, dass die mit dem Gebot vorgelegten Nachweise möglicherweise ihre Wirkung verlieren. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die nachzuweisenden Tatsachen auf mit dem Bieter verbundene Unternehmen beziehen. Ein Austausch oder Nachreichen von Nachweisen ist nicht möglich. Der Gesellschafterwechsel kann auch einen Ausschluss nach § 15 Abs. 2 WindSeeG nach sich ziehen, sofern die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Frage 2: Kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ein Gebot abgeben und ein Zuschlag erhalten?

Antwort: Ja

Frage 3: Wie wirkt es sich aus, wenn nach Gebotsabgabe aber vor Zuschlagserteilung die Gesellschafterstruktur der GbR geändert wird, z. B. durch Ausscheiden eines Gesellschafters?

Antwort: Soweit die GbR fortbesteht, nimmt sie auch bei Änderung der Gesellschafterstruktur weiter am Ausschreibungsverfahren teil. Löst sich die GbR auf, weil sie nur noch einen Gesellschafter hätte, nimmt dieser als Bieter am Ausschreibungsverfahren teil. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die mit dem Gebot vorgelegten Nachweise möglicherweise ihre Wirkung verlieren und ggf. ein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 WindSeeG erfolgen kann, sofern die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (s.o.).

Frage 4: Ist es möglich, die Rechtsposition als Bieter zwischen der Gebotsabgabe aber vor Zuschlagserteilung zu übertragen?

Antwort: Nein. Der Bieter ist gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 WindSeeG i.V.m. § 30a Abs. 4 EEG an sein Gebot gebunden. Dies schließt eine Übertragung der Rechtsposition an einen Dritten aus.

Frage 5: Ist es möglich, nach Gebotsabgabe aber vor Zuschlagserteilung den Bieter in eine andere Gesellschaftsform zu überführen?

Antwort: Eine Überführung in eine andere Gesellschaftsform wirkt sich nicht auf die Stellung als Bieter aus, soweit die Identität des Bieters als Rechtsträger gewahrt bleibt (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Soweit mit der Überführung der Gesellschaftsform auch ein Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter verbunden ist, ist zu beachten, dass die mit dem Gebot vorgelegten Nachweise möglicherweise ihre Wirkung verlieren und ggf. ein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 WindSeeG erfolgten kann, sofern die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (s.o.). Erfordert dagegen die Überführung in eine andere Gesellschaftsform die Übertragung der Rechtsposition als Bieter an einen Dritten (z. B. durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung), ist zweifelhaft, ob die Stellung als Bieter auf diesem Wege übertragen werden kann. Zwar erfolgt die Übertragung in diesen Fällen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Aufgrund der Bindung des Bieters an sein Gebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG i.V.m. § 30a Abs. 4 EEG könnte jedoch diese Übertragung ausgeschlossen sein, so dass die Rechtsposition nicht an der Gesamtrechtsnachfolge teilnimmt, sondern untergeht. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Bieterfrage ist der Beschlusskammer aber nicht möglich.

Frage 6: Ist der Bundesnetzagentur eine Änderung der Gesellschafterstruktur oder Rechtsform nach Gebotsabgabe aber vor Zuschlagserteilung mitzuteilen?

Antwort: Ja, insbesondere gilt § 85 Abs. 4 WindSeeG entsprechend. Sind der Beschlusskammer entscheidungserhebliche Umstände unbekannt, wird ein gleichwohl erteilter Zuschlag unter Umständen nach § 48 VwVfG zurückgenommen.

Frage 7: Kann der Stromabnehmer aus der beiderseitigen Erklärung über zukünftige Stromliefermengen zwischen Gebotsabgabe und tatsächlicher Realisierung des OWP ausgetauscht werden, ohne dass dies zum Wegfall des Zuschlags führt?

Antwort: Da die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen müssen, ist ein Austausch des Stromabnehmers erst nach Zuschlagserteilung möglich.

Frage 8: Kann ein Bieter (ein Unternehmen) Gebote für mehr als eine Fläche in derselben Ausschreibungsrunde abgeben? Könnte dasselbe Unternehmen in der Ausschreibungsrunde im Jahre 2023 zum Beispiel Gebote für die Flächen N-6.6. N-6.7, N-11.1 und N-12.2 abgeben?

Antwort: Ja. Auf § 17 Abs. 2 Satz 2 WindSeeG und auf § 51 Abs. 2 Satz 2 WindSeeG wird verwiesen.

Frage 9: Kann der Zuschlag für eine Fläche im weiteren Verlauf der Projektentwicklung an ein anderes Unternehmen aus der Konzerngruppe oder ein verbundenes Unternehmen mit derselben Eigentümerstruktur transferiert werden? Zum Beispiel an eine Tochtergesellschaft?

Antwort: Ja, eine Übertragung des Zuschlags ist möglich. Details sind in § 85 WindSeeG geregelt. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Übertragung oder Rechtsnachfolge unverzüglich der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber anzuzeigen sind.

Frage 10: Angenommen, mehrere Bieter geben Null-Gebote in einer Ausschreibung für nicht voruntersuchte Flächen ab und es kommt zu einem dynamischen Gebotsverfahren: Wann würden die Auktionen voraussichtlich stattfinden? Kurz nach dem 1. Juni 2023 oder hat die BNetzA die Absicht, die Auktionen erst nach Ende der Sommerferien (in Nordrhein-Westfalen, bundesweit) durchzuführen?

Antwort: Die Beschlusskammer ist bestrebt, die Gebotsauswertung und ein etwaig durchzuführendes dynamisches Gebotsverfahren nach § 21 WindSeeG zügig durchzuführen. Bei der Gebotsauswertung ist aber auch stets die größtmögliche Sorgfalt anzuwenden. Wann die Gebotsauswertung abgeschlossen sein wird und wann ggf. ein dynamisches Gebotsverfahren durchgeführt werden wird, lässt sich nicht seriös vorhersagen.

Frage 11: Im Fall, dass ein „50/50-Joint-Venture“ als Bieter auftritt: Darf ein Unternehmen aus dem Verbund eines der Joint-Venture-Partner als Stromabnehmer agieren? Wäre es akzeptabel, dass die „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen” vom Joint-Venture-Unternehmen als Bieter (Verkäufer) und von einem Unternehmen aus dem Verbund eines der Joint-Venture-Partner als zu beliefernden Unternehmen (Käufer) unterzeichnet wird?

Antwort: Auf den Hinweis zu den Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen 2023 vom 20.01.2023 wird verwiesen.

Frage 12: Ist es zulässig, dass die tatsächlichen Stromlieferverträge [d. h. die finalen Verträge, die einige Jahre nach Zuschlagserteilung unterzeichnet werden, also nicht die „Beiderseitigen Erklärungen über zukünftige Stromliefermengen”] nicht durch den Bieter selbst, sondern durch ein verbundenes Unternehmen (beispielsweise das Handelshaus der Muttergesellschaft) eingegangen werden? Analog, ist es zulässig, dass im Falle eines Joint Ventures als Bieter die tatsächlichen Stromlieferverträge durch ein Unternehmen aus dem Verbund eines der Joint-Venture-Partner eingegangen werden? In beiden Fällen würde dies voraussichtlich unter Vorschaltung interner Vereinbarungen geschehen. Eine solche Gestaltung würde die effiziente Handhabung der Stromlieferverträge erheblich vereinfachen und es den Marktteilnehmern erlauben, entsprechend der gängigen Marktpraxis zu agieren.

Antwort: Ja. Die tatsächlichen Stromlieferverträge über die Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie können auch durch ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen bzw. im Falle eines Joint Ventures durch ein Unternehmen aus dem Verbund eines der Joint-Venture-Partner eingegangen werden.

Frage 13: Bezugnehmend auf § 18 WindSeeG und § 52 WindSeeG, wäre es akzeptabel, mehr als eine Bürgschaftserklärung beizubringen, die von akzeptablen Banken ausgestellt wurden und die in Summe den gesamten Betrag der Sicherheit abdecken?

Antwort: Das wäre akzeptabel. Die Sicherheit kann auf mehrere Bürgschaften aufgeteilt werden. Der Bieter trägt dabei selbstverständlich die Verantwortung und das Risiko dafür, dass stets mindestens die Sicherheit in voller Höhe geleistet wird.

Frage 14: § 31 EEG verlangt eine unbefristete Bürgschaft. Unserer Erfahrung nach bevorzugen Banken befristete Garantien. Wäre es möglich, eine jährliche Verlängerungsklausel in die Bürgschaft aufzunehmen, so dass die Garantie ein Jahr lang gültig ist, aber automatisch verlängert wird, wenn die Bank dem Begünstigten nicht 60 Arbeitstage vor Ablauf der Garantie mitteilt, dass sie nicht um ein weiteres Jahr verlängern möchte? Entscheidet sich eine Bank dafür, die Bürgschaft nicht um ein weiteres Jahr zu verlängern, muss der Bieter die Ausstellung einer neuen Bietungsgarantie veranlassen, bevor die bestehende ausläuft. Liegt keine neue Bietungsgarantie vor, kann der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen.

Antwort: Nein. Wie zutreffend festgestellt, verlangt § 31 EEG eine unbefristete Bürgschaft. Die Beschlusskammer hat keine Kompetenz, eine Abweichung von dieser Vorgabe zuzulassen

Frage 15: Bezuschlagte Bieter für nicht zentral voruntersuchte Flächen müssen gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b WindSeeG innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 WindSeeG die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen. Zu den erforderlichen Unterlagen zählt nach § 73 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Nr. 4 WindSeeG 2023 auch ein UVP-Bericht, bzw. wenn keine UVP erforderlich ist, eine umweltfachliche Stellungnahme. Wie soll die 24-monatige Frist nach § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) WindSeeG eingehalten werden, wenn gleichzeitig der „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK4)“ in Ziffer 10.1 vorschreibt, dass u.a. zur Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie eine 24-monatige Basisaufnahme durchzuführen ist und die Rohdaten der Basisaufnahme spätestens 2 Monate vor Vorlage eines Gutachtens einzureichen (Ziffer 13.1 StUK4) sind?

Antwort: Für die Planunterlagen zu Offshore-Windenergie-Vorhaben auf nicht zentral voruntersuchten Flächen wird für die Auktion im Jahr 2023 die Ziffer 10.1 Absatz 2 StUK4 angewendet. Danach ist zur Antragsstellung ein Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht (UVP-Bericht) auf Grundlage einer Basisaufnahme über einen Jahrgang (zwölf Monate) samt Bericht und Rohdaten einzureichen. Die Erfassungen sind in den darauffolgenden zwölf Monaten fortzusetzen (zweiter Jahrgang). Die im zweiten Jahrgang ermittelten Rohdaten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einem entsprechenden Bericht nachzureichen. Der Bericht muss insbesondere etwaige Abweichungen zum ersten Jahrgang behandeln und vervollständigt den UVP-Bericht nachträglich, auch wenn das Planfeststellungsverfahren bereits begonnen hat.

Frage 16: Die Bekanntmachungen (BK6-23-002, BK6-23-003, BK6-23-004, BK6-23-005) enthalten je eine Tabellenspalte mit feststellenden Verwaltungsakten gegenüber Inhabern von Projekten, deren Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 67 Absatz 3 Satz 1 WindSeeG beendet wurden oder deren nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das WindSeeG seine Wirkung verloren hat.
Ebenfalls ist ein Hinweis zur Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen nach § 10b WindSeeG enthalten. In der Tabelle werden verschiedene Projekte in einzelnen Fällen auch mehreren Flächen zugeordnet, Projekt E betrifft z. B. sowohl die Fläche N-11.1 als auch die Fläche N-12.1.
Ist es zutreffend, dass die zu erstattenden Kosten nicht mehrfach zu erstatten sind, sondern anteilig den Flächen zugeordnet werden? Wenn ja, in welchem Verhältnis sind die Kosten aufzuteilen?

Antwort: Die zu erstattenden Kosten werden bei mehrfacher Zuordnung zu Flächen anteilig den Flächen zugeordnet. Eine mehrfache Erstattung findet nicht statt. Im jeweiligen feststellenden Verwaltungsakt ist dargestellt, wie sich die für das Projekt festgestellten Kosten auf die Flächen anteilig verteilen. (siehe Tabelle unter Punkt C.II.2 des Verwaltungsakts, z. B. für Projekt E auf Seite 34).

Frage 17: Woraus kann entnommen werden, welche Daten im Rahmen der §§ 10a, 10b WindSeeG bereitgestellt werden? Wie kann der jeweilige Bieter einschätzen, welche Untersuchungen bzw. Untersuchungsgebiete diese Daten betreffen und welchen Wert diese Daten für die jeweilige Projektfläche haben?

Antwort: Aus dem Tenor des jeweiligen feststellenden Verwaltungsakts ist ersichtlich, welche der im Rahmen des Erstattungsverfahrens eingereichten Untersuchungsergebnisse, aufgeteilt nach Untersuchungsgebieten die Voraussetzungen von § 10a Abs. 1 WindSeeG erfüllen, d.h. insbesondere für eine Voruntersuchung verwertbar im Sinne des § 10 a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 10b Abs. 1 Satz 2 WindSeeG sind, (Ziffer I des Tenors, ab "Erfüllt").
Im jeweiligen Bescheid in dessen Begründung unter Punkt II "Begründetheit" sind die Lage des früheren Projektes sowie je Untersuchungsgegenstand dargestellt, nach welchen Maßstäben die jeweiligen Daten als verwertbar eingeordnet wurden.

Frage 18: Welche Unterlagen muss der Bieter einreichen, um dem Meilenstein des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b WindSeeG 2023 zu erfüllen? Wie ist der Begriff "erforderlich" quantitativ und qualitativ auszulegen?

Antwort: Zur Wahrung der Realisierungsfrist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b WindSeeG sind die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen müssen zu diesem Verfahrenszeitpunkt formell vollständig sein und daher zusätzlich die besonderen Anforderungen nach § 68 Abs. 1 in Bezug auf die Belange nach § 69 Abs. 3 WindSeeG erfüllen. Die Prüfung der formellen Vollständigkeit erfolgt durch Abgleich der eingereichten Dokumente mit den Vorgaben des Merkblatts „Mindestens einzureichende Planfeststellungsunterlagen für nicht voruntersuchte Flächen“ (abrufbar auf der Internetseite des BSH unter www.bsh.de > Themen > Offshore > Offshore-Vorhaben > Windparks) und, bei Durchführung eines Scopings, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vorhabens auf Grundlage eines vor Antragstellung vom BSH ausgestellten Untersuchungsrahmens.

Frage 19: Im Planungsgrundsatz 6.1.2 (f) des FEP 2023 heißt es, dass die OWP-Vorhabensträger der Flächen in dem Verkehrsbereich der Schifffahrtsroute SN10 des ROP 2021 „jeder für sich und gemeinsam verpflichtet, sicherzustellen, dass für den dort vorherrschenden Schiffsverkehr und die Gefährdungslage ausreichend dimensionierte, zusätzliche Schleppkapazitäten“ vorgehalten werden. Weiter heißt es, dass die Verpflichtung voraussichtlich mit dem Zeitpunkt der ersten Bebauung von Flächen in den Gebieten N-11 oder N-12 eintritt. In der Begründung heißt es, dass nach aktuellem Kenntnisstand die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität von voraussichtlich mindestens einem weiteren Schlepper im Verkehrsraum der Schifffahrtsroute SN10 Voraussetzung dafür ist, die bei dem weiteren Ausbau von Flächen in der Zone 3 sowie im Bereich der Schifffahrtsroute SN10 verursachten Risiken für Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu minimieren. Die Pflicht zur Bereitstellung zusätzlicher Schleppkapazitäten treffe demnach zunächst die OWP-Vorhabensträger östlich von SN10 in den Gebieten N-9, N-10, N-11, N-12 und N-13 jeweils einzeln und gemeinschaftlich. Gehen wir auf Grundlage des vorgesagten richtig in der Annahme,
a) dass ein Schlepper ausreichend sein wird, um den Verkehrsbereich entlang der SN 10 abzudecken und es somit ausreichend wäre, würden die Betreiber der Flächen der Gebiete N-9, -10, -11, -12 und -13 GEMEINSAM einen Schlepper vorhalten, um der Anforderung gerecht zu werden?

Antwort: Die zusätzlichen Schleppkapazitäten müssen entsprechend des vorherrschenden Schiffsverkehrs und der Gefährdungslage ausreichend dimensioniert sein, die abschließende Bewertung wird unter Beteiligung der GDWS im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Nach jetzigem Kenntnisstand liegt für das BSH die Vermutung nahe, dass jedenfalls, solange eine Bebauung im westlichen Teil der SN 10 noch nicht begonnen hat, voraussichtlich ein zusätzlicher Schlepper ausreichend sein wird. Welches Modell die Vorhabenträger für den Betrieb der Schleppkapazitäten wählen, bleibt ihnen überlassen, solange die Schleppkapazitäten entsprechend des Planungsgrundsatzes zur Verfügung stehen. Sollten die Schleppkapazitäten nicht zur Verfügung stehen, kann jeder Vorhabenträger zur vollständigen Erfüllung herangezogen werden.

b) die Anforderungen an den einzusetzenden Schlepper mit 70t Pfahlzug und 14 km Geschwindigkeit definiert sind?

Antwort: Grundsätzlich sind voraussichtlich Schleppkapazitäten erforderlich, die in ihrer Leistungsfähigkeit den zur Zeit eingesetzten staatlichen Notschleppern entsprechen, die abschließende Bewertung wird unter Beteiligung der GDWS und des Havariekommando im Planfeststellungsverfahren erfolgen.

c) die Pflicht zur Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazitäten für die Gebiete N-11 und N-12 mit dem geplanten Windparkausbau auf den Flächen der aktuellen SN 10 erlöschen wird?

Antwort: Entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis erfolgte eine Gesamtbewertung des Risikos im Verkehrsraum. Die Verpflichtung zur Stellung zusätzlicher Schlepperkapazität betrifft alle Vorhaben in diesem Verkehrsraum. Im Fall der SN 10 geht das BSH zur Zeit davon aus, dass die Verpflichtung zur Stellung zusätzlicher Schleppkapazitäten zusätzlich eventuell noch hinzukommende Vorhaben betreffen wird, ohne dass bestehende Verpflichtung entfallen.

Frage 20: Ist die Erfüllung der unterzeichneten Absichtserklärung bei erfolgreicher Bezuschlagung für den unterzeichnenden Abnehmer als rechtlich verbindlich einzustufen?

Antwort: Bei dem Formular „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ handelt sich um den Nachweis für die vom Gesetzgeber nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 WindSeeG als zwingende Voraussetzung geforderte Mindestvermarktung, welche zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorliegen muss. Im Übrigen wird auf die Antwort der 7. Bieteranfrage zur Ausschreibung nicht zentral voruntersuchter Flächen hingewiesen.

Frage 21: : Ist eine Veröffentlichung der unterzeichneten Absichtserklärungen für die bezuschlagten Flächen vorgesehen?

Antwort: Nein.

Frage 22: Wann erfahren Bieter, dass das Bietverfahren für jene Flächen beendet ist, auf der sie selbst nicht (mehr) bieten? Weiß ein Bieter, der auf Fläche A jedoch nicht (mehr) auf Fläche B bietet, ob die Auktion von Fläche B weiterhin läuft bzw. dass sie bereits beendet ist? Kennt der Bieter in diesem Fall das Endergebnis der Auktion von Fläche B, auch wenn Auktion A noch nicht beendet ist?

Antwort: Nach Ziffer 5 Satz 5 der Regelungen zur Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens werden an der bevorstehenden Gebotsrunde nicht teilnahmeberechtigte Bieter hierüber informiert. Darüber hinaus erfolgt bis zur Zuschlagsentscheidung keine bilaterale Information an nicht (mehr) teilnahmeberechtigte Bieter. Nach Erteilung des Zuschlags werden die Bieter über die Entscheidung über den Zuschlag unterrichtet. Ergänzend dazu erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibungsergebnisse im Internet gemäß § 98 Nummer 2 WindSeeG.

Frage 23: In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden die Gewinner der vier ausgeschriebenen Flächen über ihren Erfolg informiert? Wird es neben der Veröffentlichung der Ausschreibungsergebnisse auf der Homepage der BNetzA weitere Formen der Kommunikation mit den erfolgreichen Bietern geben und wann?

Antwort: Die Information im Verwaltungsverfahren erfolgt nach dessen Abschluss in Form eines Bescheides durch die Beschlusskammer.

Frage 24: Erfolgt die Reduzierung der Gebotszeiträume (bspw. von 60 Minuten auf 45 Minuten) automatisch für alle Flächen gleichzeitig oder wird die Entscheidung für jede Fläche individuell getroffen? Ist zu erwarten, dass die Flächen unterschiedlich lange Gebotszeiträume aufweisen? Beispiel: Der Gebotszeitraum für Fläche A beträgt 60min, für Fläche B jedoch 30 min?

Antwort: Die Beschlusskammer beabsichtigt nach Ziffer 9 der Regelungen zur Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens, bei Gebotsverfahren für mehrere Flächen diese synchron durchzuführen. D.h. sie ist bestrebt, im Fall einer Reduzierung, bspw. von 60 Minuten auf 45 Minuten, diese für alle Flächen vorzunehmen.

Frage 25: Nach § 18 Abs. 1 WindSeeG 2023 bestimmt sich die Höhe der nach § 31 EEG zu hinterlegenden Sicherheit aus der Gebotsmenge multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen. § 18 Abs. 2 Satz 1 WindSeeG 2023 bestimmt, dass eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin zu hinterlegen ist. § 18 Abs. 2 S. 2 WindSeeG 2023 regelt, dass der bezuschlagte Bieter zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 zu hinterlegen hat. Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Leistung der verbleibenden 75% sowohl als zweite Bürgschaft (ggf. auch von einem anderen Bürgen) als auch als Erhöhung der ersten Bürgschaft mittels Austauschs der ersten Bürgschaft gegen die erhöhte Bürgschaft erbracht werden kann? Welche Formulare sind für die jeweiligen Fälle zu verwenden?

Antwort: Ja, beide Wege sind denkbar. Als Formular ist in beiden Fällen das von der Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellte Bürgschaftsformular zu verwenden.

Frage 26: Ausweislich der Bekanntmachung der Ausschreibungen ist die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 101 WindSeeG gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 20 WindSeeG beträgt 5.119 Euro und ist von jedem Bieter für jedes Gebot zu zahlen. Die Gebühr ist zum Gebotstermin fällig und ist auf ein bestimmtes Konto der Bundeskasse zu überweisen. Als beispielhaften Verwendungszweck gibt die BNetzA folgenden Text vor: „ZV90690514 N-11.1 Offshore GmbH“. Der Verwendungszweck muss hierbei zwingend mit der Zeichenfolge ZV90690514 beginnen, damit die Zahlung dem Ausschreibungsverfahren zugeordnet werden kann. Zudem ist die jeweilige Flächenbezeichnung anzugeben und die Firma des Bieters ist anzugeben. Falls ein dynamisches Gebotsverfahren durchgeführt wird, ist eine weitere Gebühr zu zahlen, wobei die Gebührenbescheide mit Angaben zur Fälligkeit der Gebühr gesondert ergehen. Gehen wir richtig in der Annahme, dass die tatsächliche Überweisung der jeweiligen Ausschreibungsgebühr (also für beide Gebotsrunden) auch durch einen Dritten (also nicht dem Bieter selbst) erfolgen kann, solange der Verwendungszweck wie vorgegeben ausgestaltet ist, also u. a. den Flächenbezug und den Bieter erkennen lässt?

Antwort: Ja.

Frage 27: Bieter können die nach § 18 Abs. 1 WindSeeG zu leistende Sicherheitsleistung entweder durch eine unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern bewirken oder durch die Zahlung eines Geldbetrags auf ein Verwahrkonto der Bundesnetzagentur. Gehen wir richtig in der Annahme, dass im Falle der Überweisung an ein Verwahrkonto der jeweilig einzuzahlende Betrag (25% initial, 75% innerhalb von drei Monaten nach Zuschlag) auch durch einen Dritten (also nicht dem Bieter selbst) erfolgen kann, solange der Verwendungszweck wie vorgegeben ausgestaltet ist, also u. a. den Flächenbezug und den Bieter erkennen lässt?

Antwort: Ja.

Frage 28: Können die Bankgarantien für die Hinterlegung der Pönale nach erfolgreicher Bezuschlagung noch ausgetauscht werden? Bsp.: Ein Bieter bietet auf alle vier ausgeschriebenen Flächen und muss somit für alle diese Flächen Garantien vorlegen. Dies wird automatisch über unterschiedliche Banken erfolgen. Gewinnt er nur Fläche A, kann er dann für diese Fläche A die Garantien mit dem niedrigsten Zinssatz von Fläche B und C auf die gewonnene Fläche A übertragen?

Antwort: Ein Austausch von Bürgschaften nach Zuschlagserteilung ist möglich. Dabei muss durch das Prozedere sichergestellt sein, dass die geforderte Sicherheit – hier in Form der Bürgschaft – zu jeder Zeit in der jeweils mindestens erforderlichen Höhe bei der Bundesnetzagentur hinterlegt ist. Nicht mehr benötigte Sicherheiten sendet die Beschlusskammer zurück. Sicherheiten in Form von Bürgschaften können aber nicht von einer Fläche auf die andere „umgewidmet“ werden, da sie sich auf das Ausschreibungsverfahren für eine bestimmte Fläche beziehen. Es ist also ggf. erforderlich, ein neues Bürgschaftsformular einzureichen.

Frage 29: In Frage 13 (bei nicht zentral voruntersuchten Flächen) bzw. Frage 11 (bei zentral voruntersuchten Flächen) hat die BNetzA klargestellt, dass zum Nachweis der Sicherheitsleistung die Vorlage mehrerer Bürgschaften erlaubt ist, sofern der Gesamtbetrag erreicht wird. Dementsprechend ist die Höhe des Bürgschaftsbetrages auf dem Formular „Bürgschaft“ – in Abweichung zu früheren Verfahren – offengelassen. Im Formular „Gebot“ wird im Fließtext mehrfach nur von „Bürgschaft“ gesprochen und in der Anlagenübersicht ist bei den Punkten „Beiderseitige Erklärung zum Umfang der Energieliefermengen“ und „aktuelle Handelsregisterauszüge der zu beliefernden Unternehmen“ jeweils einen Platzhalter zum Einfüllen einer Zahl vorgesehen. Bei dem Punkt „Formular „Bürgschaft“ im Original“ ist hingegen kein Platzhalter angegeben. Wir erbitten eine Klarstellung der BNetzA dahingehend, dass die Angaben im Fließtext jeweils auch in der Mehrzahl zu verstehen sind und dass bei dem Punkt „Formular „Bürgschaft“ im Original“ trotz fehlenden Platzhalters eine Zahl (z. B. „2“) und eine Anpassung der Mehrzahl („Formulare“) erfolgen darf, ohne gegen die entsprechenden Formvorschriften zu verstoßen.

Antwort: Die Leistung der erforderlichen Sicherheit durch Einreichung von mehreren Bürgschaftsformularen ist möglich; es wird insoweit auf die Antwort zur Bieterfrage 13 (zu nicht zentral voruntersuchten Flächen) bzw. Bieterfrage 11 (zu zentral voruntersuchten Flächen) verwiesen. Änderungen oder Anpassungen in den Formularen, insbesondere dem Formular „Gebot“ sind dafür nicht nötig und können ggf. gem. § 15 WindSeeG i.V.m. 33 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EEG zum Ausschluss des Gebots führen.

Frage 30: Neben dem Gebotsformular “Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ wird eine Nebenabrede/Vorvertrag mit einem Energieversorger, welche an der Auktion teilnimmt, vereinbart. In diesem Vorvertrag werden aufschiebende Bedingungen wie z.B. der tatsächliche Bau und Betrieb des Windparks oder auch die Gremienzustimmung beider Häuser festgelegt. Dies bedeutet, dass nach der Auktion ein negativer Gremienbeschluss eines der Häuser den Vorvertrag nichtig machen würde und es zu keinem Stromliefervertrag kommt. Sind wir korrekt in der Annahme, dass im Falle einer fehlenden Gremienzustimmung und damit der Nichtigkeit des Vorvertrages mit dem Energieversorger auch keinerlei Verbindlichkeiten zum Abschluss eines Stromliefervertrages mit dem Energieversorger gegenüber der BNetzA entsteht, obwohl zuvor das Gebotsformular “Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ unterzeichnet wurde, in dem keinerlei aufschiebende Bedingungen direkt formuliert werden können? Bitte bestätigen Sie uns, dass eine Nebenabrede mit dem Vertragspartner mit aufschiebenden Bedingungen auch das unterschriebene Gebotsformular “Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ gegenüber der BNetzA im Nachhinein nichtig machen kann und in dem Fall kein Stromliefervertrag abgeschlossen werden muss.

Antwort: Wie in der Antwort zu Bieterfrage 7 ausgeführt, sieht die Beschlusskammer keine im Zuschlagsverfahren liegenden Gründe, die einem Austausch des Stromabnehmers nach Zuschlagserteilung entgegenstünden. Mögliche Wechsel des Stromabnehmers nach Zuschlagserteilung bedürfen keiner – auch nicht informatorischen - Einbindung der Bundesnetzagentur. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Parteien nach Zuschlagserteilung gegenseitig an ihre bilateralen Erklärungen samt etwaiger Nebenabreden über zukünftige Stromliefermengen gebunden sind, ist eine zivilrechtliche Frage.

Frage 31: Kann das Gebotsformular „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ auf Seiten des zu beliefernden Unternehmens auch durch zwei Vertretungsberechtigte unterzeichnet werden (zwei Unterschriften), sofern das zu beliefernde Unternehmen laut beigefügtem Handelsregisterauszug bei Bestellung von mehr als einem Geschäftsführer nur gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemeinschaftlich vertreten werden kann?

Antwort: Ja. Das Formular ist durch alle Personen zu unterzeichnen, die für eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind. Diese unterzeichnen an der vorgesehenen Stelle im Formular nebeneinander. Änderungen oder Anpassung in den Formularen, insbesondere dem Formular „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ sind dafür nicht nötig.

Frage 32: Können die Gebotsformulare (einschließlich der Vollmachten) nicht nur eigenhändig („wet ink“) (§ 126 BGB), sondern auch durch qualifizierte elektronische Signatur (DocuSign) (§ 126a BGB) unterzeichnet werden?

Antwort: Nein. Mit der Bekanntmachung der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen vom 31.01.2023 wurden seitens der Bundesnetzagentur Formatvorgaben nach § 15 WindSeeG i.V.m. § 30a Absatz 1 EEG gemacht: „Die Gebotsabgabe muss schriftlich unter Verwendung der durch die Bundesnetzagentur vorgegebenen Gebotsformulare auf Papier erfolgen.“ Die Nichtbeachtung der Formatvorgaben führt nach § 15 WindSeeG i.V.m. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG zum Ausschluss des Gebots.

Frage 33: Wird eine Barsicherheit auf dem Verwahrkonto verzinst?

Antwort: Nein. § 15 WindSeeG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 4 EEG.

Frage 34: Was konkret bedeutet „von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist abzusehen?“

Antwort: Das bedeutet, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Frage 35a: Entfällt die UVP komplett für das Planfeststellungsverfahren?

Antwort: Ja, es sei denn, die Fläche liegt in der Ostsee.

b) Sowohl für zentral voruntersuchte als auch für nicht zentral voruntersuchte Flächen in gleichem Maße für die Ausschreibungen in den Jahren 2022 und 2023

Antwort: Ja, es sei denn, die Fläche liegt in der Ostsee oder der Antrag wird nach dem 30. Juni 2024 gestellt.

c) Kann die UVP optional sein? Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Bedarfs weitergehender Daten, kann es für den Projektträger sinnvoll beziehungsweise sogar notwendig sein, eine UVP trotz der etwas längeren Genehmigungsdauer durchzuführen.

Antwort: Nein, die UVP ist nicht optional. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist keine UVP erforderlich. Sollte der Projektträger Daten benötigen, steht es ihm frei, diese Daten zu erheben.

d) Das Gesetz sieht den Wegfall der UVP vor und führt gleichzeitig Kompensationszahlungen ein – müssen Entwickler diese nicht bezahlen, sofern sie die Untersuchungen für die UVP trotzdem/freiwillig vor Erhalt der Genehmigung bzw. vor Baubeginn durchführen?

Antwort: Eine UVP ist nicht durchzuführen. Die Durchführung von Untersuchungen auf freiwilliger Basis hat keine Auswirkungen auf die Kompensationszahlungen. Kompensationszahlungen sind nur zu leisten soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst während des Betriebs erhoben werden.

Frage 36a: Entfallen mit dem neuen Gesetz die Umweltuntersuchungen für die Ausschreibungen 2022 und 2023 oder müssen sie trotzdem vor Baubeginn erfolgen? Was stellt die „Baseline“ für das folgende Monitoring dar?

Antwort: Für diejenigen Vorhaben, für die § 72a gilt, wird keine UVP durchgeführt. Entsprechend entfällt die Pflicht zur Vorlage eines UVP-Berichtes nach § 16 UVPG. Die „Baseline“ für das Monitoring ist die Basisaufnahme nach Teil B Tabelle 1.1 ff. des StUK 4.

b) Warum kann auf eine Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 BNatschG vor Genehmigungserteilung verzichtet werden, wenn zukünftige Minderungsmaßnahmen (und damit die Ausgleichszahlungen) sich auf den Einfluss des Betriebs auf artenschutzrechtliche Belange beziehen? Ohne Prüfung des Artenschutzes fehlt es an der notwendigen Datengrundlage.

Antwort: Die Vorgaben des § 72a Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind einzuhalten. Für die Erteilung einer Genehmigung ist im Rahmen des §72a Windenergie-auf-See-Gesetzes die Beurteilung anhand der vorhandenen Daten vorzunehmen.

c) Ist hier auch das Thema Biotopschutz inbegriffen oder geht das BSH weiterhin davon aus, dass eine Untersuchung und Bewertung von geschützten Biotopen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Meidung/Minderung/Ausgleich) erfolgt? Laut BSH-Übersicht vom 28.02.2023 muss im UVP-Bericht für Nichtvoruntersuchte Flächen ein Biotopschutzrechtlicher Fachbeitrag enthalten sein. Im Gesetzestext zum ROGÄndG ist dies aber nicht explizit erwähnt.

Antwort: Wenn keine UVP durchgeführt wird, ist auch kein UVP-Bericht und damit auch kein Biotop-Bericht einzureichen. Sofern Daten über ein Biotop vorliegen, ist gemäß § 72 des Windenergie-auf-See-Gesetzes eine Beeinträchtigung soweit wie möglich zu vermeiden.

d) Wie sind die konkreten technischen Parameter in das Genehmigungsverfahren einzubringen? Ist der Konkretisierungsgrad einer Planfeststellung weiterhin vergleichbar zum aktuellen Maß?

Antwort: Für die Einreichung von technischen Unterlagen ergibt sich durch § 72a keine Änderung.

Frage 37: Muss für die voruntersuchten Flächen bei Entfallen der UVP vor Baubeginn ein Update der Basisuntersuchung stattfinden? Hier widersprechen sich die Anforderungen der BSH-Übersicht vom 28.02.2023 und des ROGÄndG.

Antwort: Ob ein Update der Basisuntersuchung erforderlich ist, hängt von der Aktualität und Verwertbarkeit der Daten ab.

Frage 38: Sind die Regeln so zu interpretieren, dass das neue Verfahren für die Ausschreibung 2022 nur anzuwenden ist, wenn eine Beschleunigung zu erwarten ist? Wer trifft diese Entscheidung?

Antwort: Die Zulassungsverfahren für die bezugschlagten Flächen aus der Ausschreibung 2022 haben noch nicht begonnen. Damit sind sie kein bereits laufenden Planfeststellungsverfahren nach § 72a Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Frage 39: Gilt die vom BSH am 28.02.2023 veröffentlichte Übersicht über die einzureichenden Unterlagen für nicht zentral untersuchte Flächen im Planfeststellungsverfahren nicht oder eben nur teilweise für die Flächen aus der Ausschreibung 2023? Wenn dies zutrifft, welche in der vom BSH veröffentlichten Übersicht aufgeführten Untersuchungen und Unterlagen sind für die Flächen der Ausschreibung 2023 durchzuführen bzw. einzureichen und welche nicht?

Antwort: Die Übersicht über die einzureichenden Unterlagen für nicht zentral untersuchte Flächen im Planfeststellungsverfahren mit Stand vom 28.02.2023 berücksichtigt nicht die Änderungen des § 72a Windenergie-auf-See-Gesetzes. Eine Aktualisierung wird zeitnah erfolgen.

Frage 40: Die vom BSH am 28.02.2023 veröffentlichte Übersicht über die im Planfeststellungsverfahren einzureichenden Unterlagen gilt nur für die nicht zentral untersucten Flächen. Welche Unterlagen sind für die zentral voruntersuchten Flächen aus den Ausschreibungen 2023 einzureichen?

Antwort: Das BSH erstellt hierzu zeitnah eine Übersicht.

Frage 41: Gilt im Unterschied zu WindSeeG 2023 §69, dass die Nachweise aus der sogenannten 1. BSH Freigabe immer noch gemäß der vom BSH am 28.02.2023 veröffentlichten Übersicht für den Erhalt des Planfeststellungsbeschlusses einzureichen sind (wie verhalten sich die Fristen aus der neuen BSH Übersichtsliste zu §69 (1) WindSeeG mit der darin enthaltenen Frist von 12 Wochen vor Baubeginn)?

Antwort: Als Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss sind diejenigen, in der Übersicht des BSH vom 28.02.2023 zu den nicht zentral voruntersuchten Flächen aufgeführten konstruktiven Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung der Planfeststellungsfähigkeit erforderlich sind. Hierunter fallen insbesondere Unterlagen, die die Grundlage für die Einschätzung der Bebaubarkeit der konkreten Fläche mit den von der Trägerin des Vorhabens vorgesehen Fundamenttypen bilden und sind auch zukünftig einzureichen.

Bei dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes handelt es sich um eine im Vollzugsverfahren einzureichende Unterlage, die 12 Wochen vor Baubeginn einzureichen ist.

Frage 42: Schallschutz, Ausgleichszahlungen und Monitoring
a) Sind die neuen Regeln so zu interpretieren, dass im Fall der Nicht-Einhaltung des Schallschutzgrenzwertes (unter Einsatz von Minderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik) eine Ausgleichszahlung fällig wird?

Antwort: § 72a Absatz 2 Satz 2 WindSeeG stellt klar, dass zum Schutz von Meeressäugern immer auch der verpflichtende Einsatz von Blasenschleiern oder anderen geeigneten Maßnahmen angeordnet werden muss. Eine Ausgleichszahlung kommt gerade nicht in Betracht. Vielmehr sind die Minderungsmaßnahmen anzuwenden und durchzusetzen.

b) Kann durch eine solche Ausgleichszahlung – falls anwendbar – ein Baustopp vermieden werden?

Antwort: Nein.

c) Soll der Blasenschleier auch für Gründungsverfahren ohne Impulsrammung gelten?

Antwort: § 72a Absatz 2 Satz 2 WindSeeG stellt klar, dass zum Schutz von Meeressäugern immer auch der verpflichtende Einsatz von Blasenschleiern oder anderen geeigneten Maßnahmen angeordnet werden muss. Die Schallschutzwerte sind unabhängig vom konkreten Gründungsverfahren einzuhalten.

d) "Nach Ablauf von zwei Jahren ist auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Absatz 3 eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen” – Wann beginnt die Laufzeit von zwei Jahren – mit dem Start des Betriebsmonitorings?

Antwort: Die Laufzeit beginnt mit dem Start des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

e) Wenn Minderungsmaßnahmen im Rahmen der Baumaßnahme zu einem Einfluss nach §44 Absatz 1 BNatschG führen (etwa Überschreitung des Schallschutzgrenzwertes), wird dann eine Ausgleichszahlung ebenfalls über die gesamte Betriebsphase festgelegt oder handelt es sich um eine Einmalzahlung?

Antwort: Die Überschreitung des Schallschutzgrenzwertes fällt nicht unter die Beeinträchtigungen, für die eine Ausgleichszahlung angeordnet werden kann, da hier Minderungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, die umzusetzen sind.

f) “Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen” – Was ist mit Zulassungsentscheidung gemeint? Wenn der Entscheidung eine zweijährige Untersuchung der Betriebsphase vorausgeht, könnte eine Zulassungsentscheidung erst im dritten Betriebsjahr ausgestellt werden? Oder wird dies auf Basis der Voruntersuchung (bei den Voruntersuchten Flächen) oder auf Basis der FEP-SUP festgelegt?

Antwort: Die Zulassungsentscheidung nach § 72a Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist die Erteilung des Planfeststellungs- oder des Plangenehmigungsbescheids nach §§ 66, 69 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Eine Zahlung, die zusammen mit der Zulassungsentscheidung angeordnet wird, erfolgt auf Grundlage bestehender Daten. Bestehende Daten können bei nicht zentral voruntersuchten Flächen Daten aus der FEP-SUP sein oder bei zentral voruntersuchten Flächen Daten aus der Voruntersuchung des BSH sein.

g) Durch die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen durch die Genehmigungsbehörde steigt das Projektrisiko. Kann diese Regelung verbindlicher formuliert werden? Was für Anordnungen können das sein?

Antwort: Das Projektrisiko steigt mit der Möglichkeit nachträglicher Anordnungen nicht. Vielmehr können ohnehin zu jeder Zeit weitere Maßnahmen zum Schutz vor artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen angeordnet werden, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben, siehe insb. § 79 Absatz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. § 72a des Windenergie-auf-See-Gesetzes führt dazu, dass – selbst wenn es keine geeigneten Minderungsmaßnahmen für die Beeinträchtigung gibt – durch die dann anzuordnenden Ausgleichszahlungen das Risiko der Betriebseinstellung und der Rückbauanordnung entfällt.

h) Welche genauen Voraussetzungen gibt es für Minderungsmaßnahmen und/oder Kompensationszahlungen und wie sind sie zeitlich im Verlauf des Genehmigungsprozesses und der verschiedenen Projektphasen angeordnet?

Antwort: Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus § 72a.

i) Ist die vorgesehene Ausgleichszahlung auch für voruntersuchte Flächen (Daten sind vorhanden) anzuordnen zusätzlich zu angeordneten Minderungsmaßnahmen? Abs. 2 Satz 5 führt dazu, dass neben Minderungsmaßnahmen immer auch eine Zahlungspflicht anzuordnen sein wird. Eine solche Kumulation beider Instrumente sieht Art. 6 Notfall-VO nicht vor.

Antwort: Artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen sind vorrangig durch geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen auszugleichen. Eine Kumulation von Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen ist für dieselbe Beeinträchtigung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Frage 43: Sind die Planunterlagen für in 2023 bezugschlagte Flächen vor der im WindSeeG definierten Frist einzureichen (12 bzw. 24 Monate nach Bezuschlagung)?

Antwort: Eine Rechtspflicht zu einer Einreichung der Unterlagen vor den in § 81 Absatz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Realisierungsfristen besteht nicht.

Frage 44: Werden Antragsunterlagen für ein Projekt aus den Auktionen 2023 nicht bis zum Juni 2024 eingereicht, sind sie dann nicht mehr von der UVP (sowie Basisaufnahme bei nicht-voruntersuchten Flächen) befreit?

Antwort: Ja.

Frage 45: Heißt das im Umkehrschluss, dass Genehmigungsverfahren dann unter dem “alten Regime” ablaufen?

Antwort: Ja.

Frage 46: “Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor Beginn des Geltungszeitraums der Verordnung (EU) 2022/2577 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird” - Sind damit auch in 2021 bezuschlagte Projekte gemeint?

Antwort: Nein.

Frage 47: Design-Freigaben (BSH 1.-3. Freigabe)
a) Fallen tatsächlich definitiv alle drei Freigaben komplett weg?

Antwort: Ja.

b) Muss ggf. trotzdem für den Erhalt der Genehmigung oder im weiteren Prozess eine Baugrundvorerkundung gemacht werden?

Antwort: Die Anforderungen nach Standard Baugrund und dem Standard Konstruktion bleiben inhaltlich weiter bestehen.

c) Durch welchen genauen Prozess wird das Regime „1.-3.- BSH Freigabe“ ersetzt und in welchem Zeitplan / Abhängigkeiten?

Antwort: Die Mindestanforderungen an die konstruktiven Ausführungen von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Standard Konstruktion gelten auch weiterhin. Zum Nachweis, dass die Anlagen und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen werden, kann gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 5 Windenergie-auf-See-Gesetz in Sachverständigengutachten zu den Grundlagendokumenten nach dem Standard Konstruktion als Teil der Planunterlagen angefordert werden. Zudem ist gemäß § 69 Abs. 1 WindSeeG spätestens zwölf Wochen vor Baubeginn mittels Gutachten die Einhaltung der Mindestanforderungen des Standard Konstruktion nachzuweisen.

d) Vgl. bisher zu den jeweiligen Freigaben einzureichende Dokumente, wird es etwas Ähnliches geben (Leitfaden)?

Antwort: Ein Entwurf für ein Mustergutachten als Vorlage für das gemäß § 69 Abs. 1 Windenergie-auf-See-Gesetz zu erstellende Gutachten wird gerade vom BSH erarbeitet.

e) Wie konkret muss zu welchem Zeitpunkt die Dimension der WTG bestimmt werden? Kann das ein Range / Envelope sein? Kann eine größere Zahl an Fundament-Typen (weiterhin) eingereicht werden.

Antwort: Die konkreten Parameter müssen grundsätzlich bei Einreichung der Planunterlagen vorliegen.

f) Zeitplan: Wann kann (auf der Grundlage des beschlossenen ROGÄndG) mit einer neuen Übersicht vom BSH, welche Unterlagen für den Erhalt des Planfestellungsbeschlusses/der Plangenehmigung einzureichen sind, gerechnet werden?

Antwort: Diese ist in Bearbeitung und wird schnellstmöglich veröffentlicht. Die Anforderungen an die konstruktiven Unterlagen aus der Übersicht über die einzureichenden Unterlagen für nicht zentral untersuchte Flächen im Planfeststellungsverfahren mit Stand vom 28.02.2023 werden dabei weitestgehend unverändert bleiben. Ein geologischer Bericht wird jedoch nicht einzureichen sein.

Frage 48: Wie stellt sich das BSH die „zeitliche Gesamtkoordination der Errichtungs- bzw. Verlegearbeiten“ vor, die der FEP „zur Vermeidung bzw. Verminderung kumulativer Auswirkungen“ vorsieht und die „unter Berücksichtigung der projektspezifischen Rahmenbedingungen“ geschehen soll?

Antwort: Die Koordination erfolgt in Fortführung der bewährten Verwaltungspraxis. Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 3 WindSeeG ist im Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren ein Zeit- und Maßnahmenplan einzureichen, auf dessen Grundlage das BSH Fristen für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens festlegen kann. Zudem wird in der Regel im Planfeststellungsbeschluss bzw. In der Plangenehmigung angeordnet, dass über die geplanten Zeitabläufe der Bauarbeiten eine Übersicht (Bauablaufplan) rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen ist. Das BSH behält sich vor, die Zeitabläufe bei den Bauarbeiten benachbarter Vorhaben zur Vermeidung bzw. Verminderung kumulativer Auswirkungen zu koordinieren.

Frage 49: Wann steht diese Koordination an und wie kann sie vor allem für Projekte aussehen, die 2029 und 2030 gemeinsam mit vielen anderen (vgl. Tabellen 6 und 7) in Betrieb genommen werden sollen?

Antwort: Eine Koordination ist dann erforderlich, wenn die Wirkungen von zwei oder mehr Projekten kumulieren können.

Frage 50: Wer entscheidet wann darüber, wie eine „optimale Bau- und Zeitplanung“ aussieht, wie es in der Begründung heißt und wie werden die projektspezifischen Rahmenbedingungen berücksichtigt, ohne dass es zu Verzögerungen kommt?

Antwort: Das BSH geht davon aus, dass optimale, abgestimmte Vorschläge zu Koordinierung von den Projektträgern unterbreitet werden. Auf dieser Grundlage wird das BSH eine Entscheidung treffen.

Frage 51: Was ändert sich durch das neue WindSeeG in Bezug auf die im Standard Konstruktion vorgesehenen Freigaben?

Antwort: Aktualisierte Informationen für zukünftige Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren befinden sich bereits auf der Homepage des BSH, die über nachfolgenden Link aufgerufen werden kann: www.bsh.de/Offshore-Vorhaben/Windparks
Freigaben sind nicht mehr vorgesehen. Die dortigen Merkblätter sind lediglich als Handreichung gedacht und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung.

Frage 52: Was umfasst das 12 Wochen vor Baubeginn einzureichende Gutachten?

Antwort: Für das Gutachten gemäß § 69 Abs. 1 WindSeeG erstellt das BSH derzeit eine Mustervorlage, an der sich zukünftig orientiert werden kann. Dieses Mustergutachten soll über die BSH-Homepage zugänglich gemacht werden.

Frage 53: Muss der Standard Baugrund durch die Akkreditierung der Zertifizierer nach ISO 17065 betreffend Standard Konstruktion mit abgedeckt sein?

Antwort: Ausweislich der Gesetzesbegründung zum novellierten WindSeeG 2023 muss die Akkreditierung des Zertifizierers nach DIN EN ISO/IEC 17065 vorliegen und den “Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)” in der jeweils aktuellen Fassung beinhalten (BT-Drs. 20/1634, Satz 99). Der Standard Baugrund wird weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung aufgeführt und muss daher auch nicht von der Akkreditierung abgedeckt sein.

Frage 54: Was ist, wenn Zertifizierer global aufgestellt sind? Müssen weitere Standorte mit abgedeckt sein oder reicht es wenn der Hauptstandort in der Akkreditierungsurkunde aufgeführt ist?

Antwort: Hinsichtlich einer „grenzüberschreitenden Akkreditierung“ wird auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2008 verwiesen. Eine Akkreditierung soll demnach generell bei der nationalen Akkreditierungsstelle des EU-Mitgliedstaates beantragt werden, in dem der Antragsteller niedergelassen ist. Mehrfachakkreditierungen sollen hierdurch vermieden werden. Die Akkreditierungen anderer europäischer Akkreditierungsstellen werden hierbei anerkannt. In der Akkreditierungsurkunde sind alle Standorte aufzuführen, die von der Akkreditierung umfasst sind.

Frage 55a: Nach § 72a Abs. 2 Satz 1 WindSeeG 2023 hat das BSH auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Gem. § 72a Abs. 2 Satz 3 WindSeeG 2023 sind solche Minderungsmaßnahmen auch dann anzuordnen, wenn Daten erst später erhoben werden. Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich bei den in den zurückliegenden Planfeststellungsbeschlüssen angeordneten Nebenbestimmungen um „geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ im Sinne des neuen § 72a WindSeeG 2023 handelt und mit deren Anordnung zu rechnen ist?

Antwort: Ja. Eine materielle Absenkung des bestehenden Schutzniveaus ist mit der Regelung des Absatzes 2 nicht verbunden. Es handelt sich bei allen zurzeit in ständiger Verwaltungspraxis angeordneten Nebenbestimmungen zum Artenschutz um geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, die auch weiterhin Anwendung finden sollen. Dies wird auch durch den Flächenentwicklungsplan gesichert. So sieht etwa der Flächenentwicklungsplan die vollumfängliche Einhaltung des Konzepts für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee des BMUV aus dem Jahr 2013 vor. Weitere umfangreiche Regelungen des Flächenentwicklungsplans betreffen etwa den Kollisionsschutz und die Emission von Windenergieanlagen auf See. Zudem ist eine ggf. erforderliche naturverträgliche Kampfmittelbeseitigung sicherzustellen.

b) Wenn es neue Maßnahmen geben sollte, welche Maßnahmen könnten dies sein?

Antwort: Welche Maßnahmen geeignet und verhältnismäßig sind, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu gewährleisten, richtet sich nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen durch das konkrete Vorhaben und nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik. Einzelne Neuerungen oder Weiterentwicklungen zeichnen sich bereits ab (Beispiel: Optimierte Schiffsverkehrslogistikkonzepte, Kollisionsschutz für Vögel und Fledermäuse). Maßnahmen sind jeweils im Einzelfall nach Beeinträchtigung auf Grundlage des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik und auf Grundlage der o.g. Regelungen des Flächenentwicklungsplans zu entwickeln.

Frage 56: Nach § 72a Abs. 2 Satz 1 WindSeeG 2023 hat das BSH auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Gem. § 72a Abs. 2 Satz 3 WindSeeG 2023 sind solche Minderungsmaßnahmen auch dann anzuordnen, wenn Daten erst später erhoben werden. Nach § 72a Abs. 2 Satz 5 WindSeeG 2023 hat die Vorhabenträgerin einen finanziellen Ausgleich an Artenschutzhilfsprogramme zu zahlen, „soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst während des Betriebs erhoben werden.“ Gehen wir richtig in der Annahme, dass es sich hier um das bekannte Stufenverhältnis aus dem Bundesnaturschutzgesetz handelt: Wenn geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen verfügbar sind, ist kein finanzieller Ausgleich zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob Daten vorhanden sind.

Antwort: Wenn geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Zulassung verfügbar sind, ist kein finanzieller Ausgleich zu zahlen. Die Maßnahmen werden auf Grundlage vorhandener Daten angeordnet. Damit können Maßnahmen nur angeordnet werden, wenn Daten verfügbar sind.

Frage 57: Nach § 72a Abs. 2 Satz 5 WindSeeG 2023 hat die Vorhabenträgerin einen finanziellen Ausgleich an Artenschutzhilfsprogramme zu zahlen, „soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst während des Betriebs erhoben werden“. Nach Satz 6 ist die Zahlung für Windenergieanlagen auf See vom BSH zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Gleichzeitig sieht § 72a Abs. 2 Satz 4 WindSeeG 2023 vor, dass nach Ablauf von zwei Jahren auf Grundlage des Betriebsmonitorings eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen ist, wobei, soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen sind. Wir bitten um Bestätigung der Annahme, dass die nach Sätzen 5 und 6 angeordnete jährlich wiederkehrende Zahlung jedenfalls dann auszusetzen ist bzw. gegenstandlos wird, wenn sich auf Grundlage der durchzuführenden Artenschutzprüfung im Nachhinein des Planfeststellungsbeschlusses „geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ festsetzen lassen. Die Zahlungen im Planfeststellungsbeschluss müssten dementsprechend z. B. auflösend bedingt formuliert werden.

Antwort: Artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen sind vorrangig durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu mindern, auch wenn diese aufgrund der nachträglichen besonderen arten-schutzrechtlichen Prüfung angeordnet werden. Eine Kumulation von Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen ist für dieselbe Beeinträchtigung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Frage 58: Nach § 72a Abs. 2 Satz 8 WindSeeG 2023 bemisst sich die Höhe der Zahlung für Windenergieanlagen auf See unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim BSH vorhandenen Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und hat zwischen 300 Euro und 1 250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt zu betragen. Da diese Zahlungen einen erheblichen Teil der Projektkosten ausmachen können, benötigen die Vorhabenträger hier mehr Information. Nach welchen Kriterien wird hier vorgegangen, wie ist dies objektiv nachvollziehbar?

Antwort: Die vom Gesetz genannten und in der Fragestellung wiederholten Kriterien werden im Einzelfall anhand der vorhandenen Daten bewertet. Die darauf beruhende Bemessung der Ausgleichszahlung innerhalb des vorgegebenen Bemessungsrahmens wird in der Plangenehmigung oder im Planfeststellungsbeschluss begründet (§ 39 Abs. 1 VwVfG).

Frage 59: Im Falle, dass im dynamischen Gebotsverfahren in einer Runde mehrere Zwischenrundengebote abgegeben wurden und eines der Zwischenrundengebote erfolgreich war: Gehen wir Recht in der Annahme, dass der erfolgreiche Bieter unverzüglich informiert wird, dass sein Zwischenrundengebot erfolgreich war? Da ein Bieter für mehrere Flächen bieten könnte, welche in parallel stattfindenden dynamischen Gebotsverfahren vergeben werden, ist eine unverzügliche Bestätigung eines erfolgreichen Zwischenrundengebots für das weitere Gebotsverhalten auf andere Flächen von großer Bedeutung.

Antwort: Den an einer Gebotsrunde teilnahmeberechtigten Bietern wird nach Ende der Gebotsrunde mitgeteilt, ob sie weiterhin teilnahmeberechtigt sind oder ob sie nicht mehr teilnahmeberechtigt sind. Stimmt keiner der an einer Gebotsrunde teilnahmeberechtigten Bietern der Gebotsstufe zu, wird der Bieter, der das höchste Zwischenrundengebot abgegeben hat, über die Abgabe des höchsten Zwischenrundengebotes ebenfalls nach Ende der Gebotsrunde informiert.

Frage 60: Der Gebotstermin für die Flächen N-11.1, N-12.1, N-12.2 und O-2.2 ist im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee (Januar 2023) festgelegt worden und findet zum 1. Juni 2023 statt.
Wie von Ihnen im Rahmen der Beantwortung der Frage 15 klargestellt, wird für die im Jahr 2023 ausgeschriebenen Flächen die Ziffer 10.1 Absatz 2 StUK4 angewendet, wonach zur Antragsstellung ein Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht (UVP-Bericht) auf Grundlage einer Basisaufnahme über einen Jahrgang (zwölf Monate) samt Bericht und Rohdaten einzureichen ist und die Erfassungen in den darauffolgenden zwölf Monaten fortzusetzen sind (zweiter Jahrgang). Nach diesem Zeitplan würde die zwei Jahrgänge betragende Basisaufnahme voraussichtlich am Ende des 3. Quartals 2025 oder im 4. Quartal 2025 abgeschlossen sein. In Anbetracht der vorgesehenen Inbetriebnahme der Netzanbindungen im 3. bzw. 4. Quartal 2030, würde der Bau der geplanten Windparks wahrscheinlich frühestens 2028 oder 2029 beginnen, also mehr als zwei Jahre nach dem Ende der Basisaufnahme. Gem. Ziffer 10.1 Absatz 3 StUK4 muss die Basisaufnahme durch ein drittes Untersuchungsjahr aktualisiert werden, soweit zwischen dem Ende der Basisuntersuchung und dem Baubeginn mehr als zwei Jahre liegen.
Ist es zutreffend, dass auf den Flächen N-11.1, N-12.1, N-12.2 und O-2.2 ein drittes Untersuchungsjahr vor Baubeginn vorgesehen werden muss? Sind Weiterentwicklungen bez. dieser Bestimmung im Zuge der Fortschreibung und Anpassung des StUK4 vorgesehen (StUK5)?

Antwort: In der Antwort auf Frage 36 a wurde klargestellt, dass unter Geltung des § 72 a WindSeeG keine UVP durchzuführen ist, demnach als Grundlage für den Antrag auf Planfeststellung keine Untersuchungen durchzuführen sind, es aber bei der Anforderung einer Basisaufnahme als Grundlage für das Bau- und Betriebsmonitoring bleibt. Die Daten müssen bei Baubeginn hinreichend aktuell sein.

Die Frage und die Antwort lauteten:
Entfallen mit dem neuen Gesetz die Umweltuntersuchungen für die Ausschreibungen 2022 und 2023 oder müssen sie trotzdem vor Baubeginn erfolgen? Was stellt die „Baseline“ für das folgende Monitoring dar?

Für diejenigen Vorhaben, für die § 72a gilt, wird keine UVP durchgeführt. Entsprechend entfällt die Pflicht zur Vorlage eines UVP-Berichtes nach § 16 UVPG. Die „Baseline“ für das Monitoring ist die Basisaufnahme nach Teil B Tabelle 1.1 ff. des StUK 4.

Eine Rechtspflicht zu einer Einreichung der Unterlagen vor den in § 81 Absatz 2 Nummer 1 WindSeeG festgelegten Realisierungsfristen innerhalb der Fristen des § 72a WindSeeG besteht nicht. Bei Einreichung außerhalb der Fristen des § 72 a Abs. 3 Satz 1 WindSeeG gelten die Regelungen des UVPG, damit auch der Pflicht zur Durchführung einer Basisaufnahme als Grundlage für die Antragstellung. Ob ein Update der Basisuntersuchung vor Baubeginn erforderlich ist, hängt sodann von der Aktualität und Verwertbarkeit der Daten ab.

Frage 61: Am 28.02.2023 hat das BSH eine Übersicht der im Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren mindestens einzureichende Unterlagen veröffentlicht, in der erwähnt wird, dass das BSH dem bezuschlagten Bieter zeitnah nach der Erteilung des Zuschlags einen Untersuchungsrahmen für die Untersuchung der Auswirkungen der zu errichtenden Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt zur Verfügung stellt. Nach unserem Verständnis wird der Umfang des Untersuchungsrahmens dem StUK4 folgen. Dennoch können sich Basisuntersuchungen auch im Rahmen des StUK4 deutlich hinsichtlich des Umfangs, der Kosten und erforderlicher Ressourcen unterscheiden, beispielsweise bei der Durchführung von flächenspezifischen Untersuchungen oder bei möglichen gemeinsamen Clusteruntersuchungen für die Flächen N-11.1, N-12.1 und N-12.2.
Ist es möglich, den Bietern bereits im Vorfeld der Gebotsabgabe Informationen hinsichtlich des Umfangs der Untersuchungen zur Verfügung zu stellen?

Antwort: Eine Bereitstellung des Untersuchungsrahmens im Vorfeld zur Gebotsabgabe ist nicht möglich. Der grundsätzliche Umfang der Untersuchungen wird sich nach den Vorgaben des StUK 4 richten.

Frage 62: Nach den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen sind unter anderem Handelsregisterauszüge des Bieters und des stromabnehmenden Unternehmens beizufügen. Sofern es sich dabei um ausländische Gesellschaften handelt, wären die entsprechenden Auszüge regelmäßig in der entsprechenden Landesprache verfasst. Wir gehen davon aus, dass im Rahmen der Gebotsabgabe deutsche Übersetzungen dieser Unterlagen einzureichen sind und bitten um Auskunft, welche Anforderungen die BNetzA an die Übersetzung stellt?

Antwort: Die Beschlusskammer empfiehlt die Beauftragung eines für die Arbeit bei Gerichten, Behörden und Notaren allgemein ermächtigten Übersetzers (Link zur Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank auf dem Justizportal des Bundes und der Länder www.justiz.nrw.de). Im Übrigen behält sich die Beschlusskammer vor, eine diesen Anforderungen entsprechende Übersetzung nachzufordern.

Frage 63: Ist es denkbar, dass bei Gebotsabgabe noch nicht abschließend feststeht, auf welcher Fläche eine Strommenge produziert wird, weil der Bieter für mehrere Flächen Gebote abgibt und die genaue Verteilung der avisierten abzunehmenden Strommenge auf die Flächen noch nicht feststeht. Kann ein Bieter in einem solchen Falle eine vereinbarte Gesamtabnahme an Strom vollumfänglich in dem Gebot für jede Fläche geltend machen, für die er ein Angebot abgibt (durch Abgabe der entsprechenden Erklärung in jedem Gebot für die gesamte vereinbarte Stromabnahme)? Oder muss er die Gesamtabnahme flächenscharf auf seine Gebote aufteilen?

Antwort: Die Beschlusskammer verweist auf die erläuternden Hinweise zur Mindeststromvermarktung unter Ziffer 3 der jeweiligen flächenspezifischen Gebotsformulare „Gebot“. Diese Voraussetzungen müssen für jedes Gebot erfüllt sein. Die jeweils einzureichenden Formulare „Beiderseitige Erklärung zu zukünftigen Stromliefermengen“ sind insoweit auch flächenspezifisch (siehe Kopfzeile der jeweiligen Formulare) und können nicht auf andere Flächen übertragen werden.

Frage 64: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 WindSeeG muss ein Gebot im Ausschreibungsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen u.a. den Nachweis enthalten, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird.
Kommt es darauf an, wann der Lieferzeitraum von mindestens fünf Jahren beginnt und kann dieser insbesondere auch erst mehrere Jahre nach Inbetriebnahme des Projekts (Bsp.: Inbetriebnahme des Projekts 2030, Stromabnahme soll vereinbarungsgemäß im Jahre 2035 beginnen und dann fünf Jahre lang andauern) beginnen?

Antwort: Der Beginn des Lieferzeitraums muss nicht mit dem geplanten Inbetriebnahmedatum identisch sein.

Frage 65: Wird der Zuschlag unmittelbar nach Ende des dynamischen Gebotsverfahrens für eine Fläche erteilt oder kann es eine zeitliche Verzögerung zwischen dem Abschluss des dynamischen Gebotsverfahrens für eine Fläche und der Zuschlagserteilung für diese Fläche geben. Falls letzteres der Fall ist, welcher Zeitraum wird zwischen Abschluss des dynamischen Gebotsverfahrens und Zuschlagserteilung liegen?

Antwort: Die förmlichen Entscheidungen der Beschlusskammer über den Zuschlag ergehen im Nachgang an das dynamische Gebotsverfahren.
Welcher Zeitraum zwischen Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und den förmlichen Entscheidungen liegt, lässt sich nicht vorhersagen. Die BNetzA ist bemüht, diesen gering zu halten.

Frage 66: Welche konkreten Informationen werden mit der „Entscheidung über den Zuschlag“ kommuniziert (also beispielsweise Identität des bezuschlagten Bieters, Höhe der Gebotsstufe bzw. des Zwischengebots, etc.)?

Antwort: Mit der förmlichen Entscheidung über den Zuschlag werden jedem Bieter grundsätzlich nur die ihn betreffenden Informationen kommuniziert. Mit der Bekanntmachung der Ausschreibungsergebnisse gemäß § 98 Nummer 2 WindSeeG werden mindestens folgende Informationen kommuniziert:

• Bezeichnung der ausgeschriebenen Fläche
• Gebotstermin
• Energieträger
• bezuschlagte Menge
• Name des Bieters, der einen Zuschlag erhalten hat
• bezuschlagter Gebotswert
Frage 67: Sowohl im Raumordnungsplan von 2021 als auch dem jüngsten Flächenentwicklungsplan von 2023 wird eine Bebauung der derzeit als Schifffahrtsstraße 10 (SN10) festgelegten Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch Windparks in Aussicht gestellt. Dabei werden in verschiedenen Studien zwei grundsätzlich unterschiedliche Konzepte der Bebauung betrachtet, eine mittige Bebauung des derzeit als „befristetes Vorbehaltsgebiet“ festgelegten Teils der SN10 sowie eine Bebauung an den jeweiligen Grenzen der SN10 nach Westen oder Osten. Je nach Bebauungskonzept sind die nun zur Auktion stehenden Flächen jedoch möglicherweise sehr unterschiedlich von Abschattungseffekten (sogenannten „Wake Effects“) dieser zusätzlichen Bebauung der SN10 betroffen, sodass für die Abgabe eines Gebots diese Information vor Gebotsabgabe verbindlich feststehen sollte.
Welches Bebauungskonzept soll durch die Bieter bei Gebotsabgabe unterstellt werden und kann die BNetzA oder andere Behörden Shapefiles oder Leistungsdichten zur Verfügung stellen die eine verlässliche Betrachtung dieser Ausbauszenarien zulässt?

Antwort: Die Antwort zu dieser Frage steht unter dem generellen Vorbehalt andauernder Verhandlungen und Untersuchungen mit den zuständigen Behörden Dänemarks und der Niederlande. Diese sind nicht abgeschlossen. Ein Abschluss ist vor Ende der Gebotsfrist nicht zu erwarten. Zudem steht eine Festlegung der entsprechenden Gebiete und Flächen sowie der voraussichtlich zu installierenden Leistung durch den Flächenentwicklungsplan (FEP) aus.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erwartet zurzeit, dass zusätzliche Gebiete für die Windenergie auf See am Rand der Schifffahrtsroute SN 10 ausgewiesen werden können. Im östlichen Bereich der Schifffahrtsroute SN 10 würden die zusätzlichen Gebiete somit unmittelbar an die Gebiete N-9, N-12 und N-13 anschließen. Anhang 3 des Flächenentwicklungsplans 2023 zeigt in Abbildung 21 eine informatorische Darstellung möglicher zukünftiger Gebiete für Windenergie auf See.

Für die im östlichen Bereich der Schifffahrtsroute SN 10 dargestellten Gebiete N-23, N-24 und N-25 rechnet das BSH in Summe mit einer voraussichtlich zu installierenden Leistung von etwa 10 GW.

Abhängig von andauernden Untersuchungen, die gemeinsam mit Dänemark und den Niederlanden durchgeführt werden, kann sich der Zuschnitt der Gebiete im östlichen Teil der Schifffahrtroute SN 10 noch ändern. Allerdings ist nach jetzigem Stand die Festlegung einer Gesamtkapazität von mehr als 10 GW für diesen Bereich eher nicht wahrscheinlich.

Für den westlichen Bereich der Schifffahrtsroute SN 10 erwartet das BSH Änderungen zum informatorischen Anhang des FEP 2023, die auch signifikant sein können. Der Einfluss der Abschattungseffekte von westlich der Schifffahrtsroute SN 10 festzulegenden Flächen auf die derzeit ausgeschriebenen Flächen wird jedoch als gering eingeschätzt.

Eine Bebauung des östlichen und westlichen Rands der Schifffahrtsroute SN 10, vergleichbar zum informatorischen Anhang des FEP 2023, ist als Szenario 15 Bestandteil der Modellierungen von Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme IWES (Fraunhofer IWES) zum langfristigen Ertragspotenzial von Ausbauszenarien im Auftrag des BSH.

Die Annahmen und die Ergebnisse werden in Kapitel 3 und Anhang 5.1 des am 20. Januar 2023 auf der Internetseite des BSH veröffentlichten Berichts dargestellt. Der Bericht kann abgerufen werden unter: www.bsh.de/endbericht

Zwischenzeitlich hat Fraunhofer IWES im Auftrag des BSH ein weiteres Szenario 16 berechnet, das mit dem in Anhang 3 des FEP 2023 als Abbildung 21 auf der rechten Seite dargestellten Planungsstand identisch ist. Ein Annex zum bereits veröffentlichten Bericht von Fraunhofer IWES mit einer kurzen Beschreibung des Szenarios und dessen Ergebnissen sowie die shapefiles der zugrunde gelegten Gebiete N-23, N-24 und N-25 werden Anfang Mai 2023 auf der Internetseite des BSH (www.bsh.de -> Themen -> Offshore -> Meeresfachplanung -> Flächenentwicklungsplan) veröffentlicht.

Die im Raumordnungsplan (ROP) 2021 durch ein befristetes Vorranggebiet angedeutete Möglichkeit einer "Mittelstreifenbebauung" in der Schifffahrtroute SN 10 scheint nach jetzigem Stand überwiegend nicht wahrscheinlich.

Frage 68: Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen einen Liefervertrag mit einem Bieter abschließen zu können, im Besonderen aufgrund der unklaren Leistungen und Vertragsbedingungen sowie unterschiedlicher Kalkulationen der Bieter, prüfen wir die Möglichkeit mit mehreren Bietern eine Erklärung (Gebotsformular „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“) abzugeben. Final möchten wir nur mit einem Bieter einen Liefervertrag abschließen, wenn eine vertragliche Einigung zu Stande kommt. Ist das aus Sicht der BNetzA ein zulässiges Vorgehen? Falls ja, wie müsste dies aus Sicht der BNetzA kenntlich gemacht werden?

Antwort: Es ist aus Sicht der Beschlusskammer zulässig, wenn ein Unternehmen mit einem Bieter für mehrere Flächen oder/und mit verschiedenen Bietern für dieselbe Fläche als zu belieferndes Unternehmen beiderseitige Erklärungen über zukünftige Stromliefermengen abgibt. Eine Anzeige oder spezielle Kenntlichmachung dieses Umstands ist nicht vorgesehen. Zur Frage der Bindungswirkung der beiderseitigen Erklärung über zukünftige Stromliefermengen verweist die Beschlusskammer auf die Antworten zu den Fragen 7 und 30.

Frage 69: Das Gebotsformular "Vollmacht" sieht unter 2. „Angaben zu den unterzeichnenden Personen“ vor, dass zwei Personen für den Bieter unterzeichnen. Entsprechend sind auch nur Felder für Angaben zu zwei Personen sowie zwei Unterschriftsfelder vorgesehen. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Struktur sind für den Bieter jedoch mehr als 2 natürliche Personen vertretungsberechtigt. Für diese besteht eine Gesamtvertretungsbefugnis, was auch so aus dem Handelsregister hervorgeht. In Ergänzung zu Frage 31 stellen sich daher die folgenden Fragen:
Sollte das Gebotsformular „Vollmacht“ von maximal zwei natürlichen Personen für den Bieter unterzeichnet werden? Können diese dann durch Vollmacht zur Einzelvertretung bevollmächtigt werden, wobei die Einzelvollmacht(en) dann neben den Handelsregisterauszügen eingereicht werden. Alternativ stellt sich die Frage, ob die Angaben zu den unterzeichnenden Personen durch ein Beiblatt ergänzt sowie die Unterschriftenfelder durch weitere unterzeichnende Personen auf dem Formular erweitert werden können?

Antwort: In dem beschriebenen Fall wäre eine Bevollmächtigung zur Einzelvertretung zulässig und eine Anpassung des Formulars dann nicht nötig. In dem Fall müsste dann wie vom Anfragenden beschrieben die Einzelvollmacht(en) zusammen mit dem Handelsregisterauszug eingereicht werden. Zudem wäre es auch zulässig die Angaben zu den unterzeichnenden Personen soweit erforderlich durch ein Beiblatt zum Gebotsformular „Vollmacht“ zu ergänzen sowie die Unterschriftenfelder durch weitere unterzeichnende Personen auf dem Formular zu erweitern.

Frage 70: Laut Verfahrensregeln werden, sofern das dynamische Gebotsverfahren für mehrere Flächen durchzuführen ist, die jeweiligen Gebotsverfahren gleichzeitig gestartet und die Gebotsrunden, soweit möglich, synchron durchgeführt. Falls ein Losverfahren nach § 21 Abs. 6 WindSeeG erforderlich wird:
a) Wie wird das Losverfahren durchgeführt?

Antwort: Das Losverfahren wird elektronisch durchgeführt. Nähere Informationen werden den teilnahmeberechtigten Bietern vor Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens zur Verfügung gestellt.

b) Wird das Los unmittelbar im Anschluss an die letzte Gebotsrunde gezogen, so dass das Losergebnis feststeht, bevor eine etwaige nächste Gebotsrunde für eine andere Fläche startet?

Antwort: Ja.

Frage 71: Ist es vorgesehen, durch ein Zwischenrundengebot oder im Losverfahren erfolgreiche Bieter zu informieren, bevor eine weitere Gebotsrunde für andere Flächen beginnt (die bisherigen Antworten sprachen nur von „nach einer Runde“, ohne auf folgende Runden einzugehen)?

Antwort: Ja.

Frage 72: Da das dynamische Gebotsverfahren für mehrere Flächen auch asynchron durchgeführt werden könnte, stellt sich die Frage, ob ein abgegebenes Angebot während der Gebotsabgabefrist wieder zurückgezogen oder geändert werden kann, für den Fall dass eine Zuschlagsentscheidung für eine andere Fläche in der Zwischenzeit gefallen ist?

Antwort: Ein abgegebenes Gebot ist bindend und kann nicht verändert werden. Sofern ein Bieter auf mehr als einer Fläche teilnahmeberechtigt ist, liegt es in seiner Verantwortung, die Möglichkeit von Mehrfachzuschlägen zu berücksichtigen. Die Bekanntmachung der Rundenergebnisse wird nicht während parallellaufender Gebotsrunden erfolgen.

Frage 73: Kann die Beschlusskammer Angaben dazu machen, welche Schritte bzw. wieviel Zeit die BNetzA benötigt, die jeweilige Gebotsrunde auszuwerten?

Antwort: Nein. Die Beschlusskammer ist jedoch bestrebt, das Verfahren während der in den Regelungen durch Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens bekannt gemachten Zeiten zügig zu führen.

Frage 74: In den Verfahrensregeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens ist bekanntgegeben worden, dass die Gebotsrundeninformation für die nächste Gebotsrunde ein Gebotsrundenformular umfasst. Wäre es möglich ein Muster des Gebotsrundenformulars vorab zu veröffentlichen (siehe „Verfahrensregeln dynamisches Gebotsverfahren“, Punkt 5)?

Antwort: Das dynamische Gebotsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Nähere Informationen zur technischen Umsetzung, wie beispielsweise die Ausgestaltung des Online-Gebotsformulars, werden den teilnahmeberechtigten Bietern vor Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens zur Verfügung gestellt.

Frage 75: Laut den Verfahrensregeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens Ziffer 6, beträgt die Gebotsrundendauer mindestens 30 Minuten, dem WindSeeG §22 folgend kann eine Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundesnetzagentur beendet werden. Ist die Annahme korrekt, dass eine Gebotsrunde in jedem Fall stets eine Dauer von 30 Minuten hat?

Antwort: Ja. Aufgrund der kurzen Rundenzeiten beabsichtigt die Beschlusskammer von der Möglichkeit des vorzeitigen Rundenendes keinen Gebrauch zu machen.

Frage 76: Kann ausgeschlossen werden, dass sich ein Bieter durch die Abgabe eines fehlerhaften Gebots unmittelbar disqualifiziert, beispielsweise - soweit technisch möglich - durch ein Gebot, das die Höhe der Gebotsstufe der letzten Gebotsrunde unterschreitet, oder die Höhe der aktuellen Gebotsstufe überschreitet. Besteht in dieser Situation die Möglichkeit, das fehlerhaft abgegebene Gebot zu korrigieren?

Antwort: Ein abgegebenes Gebot ist bindend und kann nicht verändert werden. In dem elektronischen Gebotsverfahren ist beabsichtigt, die Abgabe von fehlerhaften Geboten technisch nicht möglich zu machen.

Frage 77: Sollen die Ergebnisse aus der ersten Runde (z.B. Anzahl von Null-Geboten pro Fläche) veröffentlicht werden?

Antwort: Nein. Die teilnahmeberechtigten Bieter werden aber über die Anzahl der an einem dynamischen Gebotsverfahren teilnahmeberechtigten Bieter informiert.

Frage 78: Die Flächen 11.1, 12.1 und 12.2 sind bereits durch den aktuell geplanten und bekannten Offshore Ausbau in der Nordsee von sehr hohen Abschattungseffekten betroffen. Zudem hängt das Ertragspotential einzelner jetzt verauktionierter Sites gemäß der Studie des Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme IWES (Link) maßgeblich vom zukünftigen Ausbau in den nächsten Jahren ab, so Kapazitätsfaktoren auf unter 35 % fallen könnten. Inwieweit können zusätzliche Mindereinnahmen durch zusätzliche Abschattungseffekte durch heute noch nicht final festgelegten Flächen (z.B. SN10) kompensiert werden?

Antwort: Die Abschätzung möglicher Mindereinnahmen bzw. eine Prognose über den Einfluss zukünftiger Flächenzuschnitte und Ausbauszenarien liegt in der Verantwortung des Bieters.

Frage 79: Die Flächen 11.1, 12.1 und 12.2. haben durch das sog. Elbe-Ursprungstal sehr wahrscheinlich sehr herausfordernde Bodenbedingungen, die einen Monopfahl als Gründungsstruktur unwahrscheinlich werden lassen. (siehe auch folgende Artikel zu dem Thema: Link 1 und Link 2) Wie kann dem Risiko der erst nach Gebotsverfahren stattfindenden Baugrundhauptuntersuchung und damit wahrscheinlichem Einsatz aufwändiger Jacket-Konstruktionen als Gründungsstruktur bereits vor Gebotsabgabe wirksam entgegnet werden?

Antwort: Die Abschätzung möglicher Risiken obliegt dem Bieter.

Frage 80: Das Gebotsformular „Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ sieht die Unterschrift eines Bevollmächtigten des zu beliefernden Unternehmens sowie den Nachweis über dessen Bevollmächtigung durch Einreichung eines Handelsregisterauszugs oder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vor. Ist es nach den Formatvorgaben der BNetzA zulässig, unter der Unterschrift des Bevollmächtigten auf dem Gebotsformular dessen Namen leserlich zu ergänzen (handschriftlich in Druckschrift oder Stempel), um der BNetzA eine Überprüfung der Vertretungsmacht des Unterzeichners anhand des eingereichten Nachweises zu ermöglichen?

Antwort: Ja.

Frage 81: Übergabe vor Ort: In der Bekanntmachung für die Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen steht, dass das ausgefüllte und unterschriebene Gebotsformular (zusammen mit den anderen Gebotsdokumenten) an die Bundesnetzagentur zu senden ist (Seite 2). Unsere Frage hierzu lautet: Ist es möglich, die Dokumente persönlich am Sitz der BNetzA in Bonn zu übergeben und diese Übergabe schriftlich bestätigt zu bekommen? Wenn eine persönliche Übergabe möglich ist, bitten wir um eine Angabe, in welchem Zeitrahmen dies geschehen kann.

Antwort: Die Gebote können persönlich am Sitz der BNetzA in Bonn (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) abgegeben werden. Die Beschlusskammer empfiehlt eine Abgabe während üblicher Bürozeiten. Es ist aber auch während der Nacht möglich, Gebote an der Pforte abzugeben. Die Uhrzeit wird von den Kolleginnen und Kollegen auf dem Umschlag notiert. Bei Abgabe während üblicher Bürozeiten wird auf Wunsch eine Bestätigung über den Erhalt eines verschlossenen Umschlags ausgehändigt.

Frage 82: Widersprüche gegen Feststellungsbescheide: In der Bekanntmachung für die Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen erfolgt ein Hinweis zur Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen nach § 10b WindSeeG 2023. In diesem Hinweis wird erwähnt, dass gegen die nach § 10b Abs. 2 Satz 3 WindSeeG 2023 veröffentlichten Verwaltungsakte (also die Feststellungsbescheide ggü. den Rechteinhabern der Altprojekte) das Rechtsmittel des Widerspruchs statthaft ist. Dies deckt sich auch mit der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Feststellungsbescheide. Sind solche Widersprüche eingelegt worden und wenn ja gegen welche Feststellungsbescheide und in welchem Umfang? Falls Widersprüche eingelegt worden: sind diese bereits beschieden worden und wenn ja: mit welchem Ergebnis?

Antwort: Es wurden gegen alle betroffenen Feststellungsbescheide Widersprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.

Frage 83: Das Gebotsformular „Gebot“ listet unter „6.“ verschiedene Anlagen auf, die dem Gebot hinzuzufügen sind. Gehen wir richtig in der Annahme, dass es nicht zwingend „sonstige Anlagen“ gibt, man für die Zulässigkeit des Gebots also nicht zwingend „sonstigen Anlagen“ hinzufügen muss.

Antwort: Ja.

Frage 84: Das Gebotsformular „Gebot“ listet unter „6.“ verschiedene Anlagen auf, die dem Gebot hinzuzufügen sind. Wenn man dem Gebot „sonstige Anlagen“ hinzufügt, kann man diese dann hinter dem Feld „sonstige Anlagen“ schriftlich benennen und ggf. durchnummerieren?

Antwort: Das ist möglich, aber nicht erforderlich.

Frage 85: Angenommen, mehrere Bieter geben Null-Cent-Gebote in einer Ausschreibung für nicht voruntersuchte Flächen ab und es kommt zu einem dynamischen Gebotsverfahren: Können mehrere natürliche Personen für die gleiche Fläche als Vertreter/-innen des jeweiligen Bieters für die elektronische Gebotsabgabe registriert werden bzw. ist ggf. eine Einrichtung von "Untervollmachten" für weitere Personen durch den/die Bevollmächtigte(n) und ist eine Gebotsabgabe durch diese weiteren Personen möglich?
Hintergrund der Frage ist die Sicherstellung der Teilnahme des Bieters, auch wenn der/die Bevollmächtigte nicht teilnehmen kann, z. B. wegen einer Erkrankung.

Antwort: Die Beschlusskammer plant für jeden teilnahmeberechtigten Bieter mehrere Zugänge für die Teilnahme am dynamische Gebotsverfahren an den jeweils vom Bieter benannten Bevollmächtigten zu versenden. Es obliegt dann dem Bevollmächtigten die verschiedenen Zugänge unternehmensintern zu verwalten. Eine separate oder zusätzliche Bevollmächtigung im Rahmen der Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens ist nicht vorgesehen.

Frage 86: Gehen wir richtig in der Annahme, dass Gebote am Donnerstag, den 1. Juni 2023 bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden können?

Antwort: Ja, ein Gebot gilt als fristgerecht eingegangen, wenn es bis zum 1. Juni 2023 24:00 Uhr entweder postalisch eingegangen ist oder persönlich an der Pforte der Bundesnetzagentur abgegeben wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 81 verwiesen.

Frage 87: Eine rechtsfähige Personengesellschaft, z.B. eine OHG, kann bereits mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages gegründet werden, so dass die Eintragung in das Handelsregister lediglich deklaratorische Wirkung hat. Kann eine solche rechtsfähige und bereits wirksam gegründete Personengesellschaft, z.B. eine OHG, auch vor der Eintragung in das Handelsregister an der Ausschreibung teilnehmen und ein Gebot abgeben? Wie ist in diesem Fall die Vertretungsmacht der unterzeichnenden Personen nachzuweisen? Wir bitten um Bestätigung, dass in diesem Fall einer noch nicht in das Handelsregister eingetragenen rechtsfähigen Personengesellschaft für den Nachweis der Vertretungsmacht anstelle eines Handelsregisterauszugs andere Unterlagen wie insbesondere der unterzeichnete Gesellschaftsvertrag eingereicht werden können.

Antwort: Die OHG kann unter den Voraussetzungen des § 123 HGB auch vor Eintrag im Handelsregister an der Ausschreibung teilnehmen und ein Gebot abgeben. Dies kann durch Unterschrift aller Gesellschafter erfolgen oder durch einen lückenlose Nachweis einer Bevollmächtigung durch separate Vollmachten. In jedem Fall ist der Gesellschaftervertrag einzureichen sowie die Handelsregisterauszüge der Gesellschafter, sofern es sich nicht um natürliche Personen handelt.

Frage 88: Ist es zulässig, das Gebotsformular "Bürgschaft" mit einem Briefkopf der Bank auszufertigen und dieses als Bürgschaftserklärung nach §§ 18, 52 WindSeeG i.V.m. § 31 EEG einzureichen?

Antwort: Ja.

Frage 89: Beabsichtigt die Bundesnetzagentur auch nach Ablauf des 1. Juni 2023 (und vor Beginn des dynamischen Gebotsverfahrens) etwaige Bieterfragen (z.B. in Bezug auf das dynamische Gebotsverfahren) zu beantworten.

Antwort: Die Bundesnetzagentur versendet nach dem 1. Juni ein Mitteilungs- und Informationsschreiben an alle teilnahmeberechtigten Bieter am dynamischen Gebotsverfahren, sofern ein solches durchzuführen ist, welches auch Verfahrenshinweise und -abläufe beinhaltet. Zusätzlich wird für alle teilnahmeberechtigten Bieter am dynamischen Gebotsverfahren eine Bieterschulung für das elektronische Auktionssystem und eine Probeauktion durchgeführt. Aufgrund dessen bitten wir, keine weiteren Fragen im Hinblick auf das dynamische Gebotsverfahren an die Bundesnetzagentur zu richten.

Frage 90: Ist es zulässig, die kursiv gedruckten Hinweise in den Gebotsformularen zu belassen, oder alternativ die kursiv gedruckten Hinweise zur besseren Lesbarkeit zu streichen? Ist es ferner zulässig (aber nicht erforderlich) die Hinweise zu streichen, wenn der jeweilige kursiv gedruckte Absatz nicht durch den Begriff "Hinweis" eingeleitet wird (wie z.B. im zweiten Absatz des Gebotsformulars "Bürgschaft")?

Antwort: Die Gebotsformulare sollen so verwendet werden, wie vorgegeben. Änderungen, Anpassungen oder Löschungen der Texte in den Formularen sollen nicht erfolgen.

Frage 91: Ist es unproblematisch, wenn eine Bieterin (GmbH) nach Abgabe des Gebots und vor einem potentiellen Zuschlag ihre Firma ändert, wobei die Umfirmierung im Zeitpunkt der Gebotsabgabe bereits beantragt worden war, mit der Folge, dass die Abgabe des Gebots unter der alten Firma erfolgte und die dem Gebot beizufügende Bürgschaft auf die alte Firma lautet? Wenn ja, wäre es möglich oder gar erforderlich, in den Gebotsformularen in der Spalte „Firma“ jeweils den Klammerzusatz „(zukünftig firmierend unter [neue Firma])“ zu ergänzen?

Antwort: Eine Umfirmierung einer GmbH zwischen Gebotsabgabe und vor einer potentiellen Zuschlagsentscheidung ist unproblematisch. Die Gebotsformulare sind ausschließlich mit der zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen Firma zu versehen. Ergänzungen sind nicht vorzunehmen.

Frage 92: Sind den Gebotsformularen in dem o.g. Fall der notariell beurkundete, auf die Umfirmierung gerichtete Satzungsänderungsbeschluss und/oder sonstige Dokumente beizufügen? Wäre die Beifügung solcher Dokumente als „sonstige Anlage“ im Sinne des Gebotsformulars „Gebot“ geboten oder – ungeachtet einer möglichen Verpflichtung – jedenfalls möglich?

Antwort: Nein. Die Beifügung solcher Dokumente ist weder erforderlich noch vorgesehen.

Frage 93: Ist eine erfolgte Umfirmierung im laufenden Gebotsverfahren der BNetzA unter Beifügung eines aktualisierten Handelsregisterauszugs anzuzeigen? Ist der BNetzA bei einer erfolgten Umfirmierung ein aktualisiertes Gebotsformular „Bürgschaft“ oder einen anderweitigen Nachweis über den fortwährenden Bestand der Bürgschaft nachzureichen?

Antwort: Ja, die Umfirmierung ist der Bundesnetzagentur unter Vorlage eines aktualisierten Handelsregisterauszuges unverzüglich anzuzeigen. Eines aktualisierten Gebotsformulars „Bürgschaft“ oder eines Nachweises des Fortbestands der Bürgschaft bedarf es nicht.

Frage 94: Wir nehmen Bezug auf das Formular "Beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen", welches dem Gebot beizulegen ist, um den Nachweis zu erbringen, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 WindSeeG durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird. Konkret bitten wir um Konkretisierung, wessen E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer unter "1. Angaben zum Bieter" auf Seite 1 sowie unter "2. Angaben zum beliefernden Unternehmen" auf Seite 2 einzutragen sind. Muss dies jeweils dieselbe Person sein, die das Formular unterschreibt ("Bevollmächtigter des Bieters (des Unternehmens) unter Ziffer 1 (2)") oder kann dies auch eine andere Person ohne Bevollmächtigung im jeweiligen Unternehmen sein?

Antwort: Es muss sich nicht zwingend um die Kontaktdaten des oder der Bevollmächtigten handeln.

Frage 95: Auf der Website der Bundesnetzagentur (https://www.bundesnetzagentur.de/Verfahrenshinweise), auf die in den Bekanntmachungen verwiesen wird, findet sich zur Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Hinweis, dass die auf der Website der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte Tabelle zur Begründung der Schwärzungen „als elektronisches Dokument in einer zur Weiterverarbeitung durch Standardsoftware geeigneten Form an die Beschlusskammer zu übersenden“ ist. Weiter sind laut den Angaben auf der Website der Bundesnetzagentur die geschwärzten Fassungen selbst der Beschlusskammer „in zweifacher Ausfertigung“ vorzulegen. Beides muss gemäß § 103 Abs. 1 WindSeeG i.V.m. § 71 Abs. 1 EnWG „unverzüglich nach der Vorlage“ geschehen. Die Gebotsunterlagen selbst sind nach den in den Bekanntmachungen enthaltenen Formatvorgaben „schriftlich“ und „auf Papier“ einzureichen.
Ist es zulässig, die Tabelle zur Begründung der Schwärzungen als PDF-Dokument per E-Mail und die geschwärzten Fassungen der Gebotsunterlagen in zweifacher Ausfertigung in einem von den Gebotsunterlagen getrennten Briefumschlag innerhalb des gemeinsamen äußeren Umschlags einzureichen? Können die Unterlagen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (nicht die Gebotsunterlagen selbst) auch noch kurze Zeit nach Ablauf der Gebotsfrist am 1. Juni 2023 bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden?

Antwort: Ja, eine Übersendung der Tabelle zur Begründung der Schwärzungen als PDF-Dokument per E-Mail ist grundsätzlich zulässig. Wählt der Bieter diesen Weg, sollte die Übersendung aber erst nach Ablauf des Gebotstermins erfolgen, da der Inhalt der Datei Rückschlüsse auf das Gebot zulassen könnte. Abweichend von der Bitte in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen zum Schutz vertraulicher Informationen (https://www.bundesnetzagentur.de/Verfahrenshinweise) ist es auch möglich, die Tabelle in Papierform zusammen mit den geschwärzten Ausfertigungen einzureichen. Werden geschwärzte Fassungen und die Begründungstabelle gemeinsam mit dem Gebot eingereicht, sollten diese sich in einem verschlossenen Umschlag innerhalb des äußeren Umschlags befinden. Der Bieter kann dafür einen eigenen separaten Umschlag oder aber den gleichen Umschlag wie für sein Gebot verwenden. Die Unterlagen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können auch noch kurze Zeit nach der Gebotsfrist eingereicht werden. Die Allgemeinen Verfahrenshinweise zum Schutz vertraulicher Informationen sind keine Formatvorgabe gemäß § 15 WindSeeG i.V.m. § 30a Absatz 1 EEG. Abweichungen von dem in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen erbetenen Vorgehen führen daher nicht zum Ausschluss des Gebots.

Frage 96: Verstehen wir richtig, dass die beiden Arten von Sicherheiten iSd § 18 WindSeeG i.V.m § 31 EEG nach Zuschlagserteilung gegeneinander ausgetauscht werden dürfen (d.h. Zahlung des Geldbetrages gegen Bürgschaft und umgekehrt)? Wenn ja, darf und soll das auf der Seite der BNetzA zur Verfügung stehende Formular dafür verwendet werden?
https://www.bundesnetzagentur.de/Formular_Tausch_Sicherheitsleistung

Antwort: Ja, der Austausch von Sicherheiten ist möglich. Für den Austausch hat die Beschlusskammer keine Formatvorgaben gemacht. Im Falle einer Bürgschaft ist das von der Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellte Bürgschaftsformular zu verwenden https://www.bundesnetzagentur.de/Ausschr_nicht_zentral_vorunters_Flaechen.

Frage 97: Dürfen Sicherheiten im Zeitraum zwischen dem Gebotstermin und der Zuschlagserteilung ausgetauscht werden?

Antwort: Ja. Allerdings bittet die Bundesnetzagentur vor dem Hintergrund einer zügigen Durchführung des Verfahrens zu prüfen, ob ein Austausch von Sicherheiten in diesem Zeitfenster zwingend notwendig ist. Hinsichtlich des Verfahrens zum Austausch von Bürgschaften wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.

Frage 98: Muss sich der Bieter für eine Form der Sicherheitsleistung entscheiden oder kann diese in einen Teilgeldbetrag und eine Bürgschaft aufgeteilt werden?

Antwort: Ja, die Sicherheitsleistung kann aufgeteilt werden. Es obliegt dem Bieter sicherzustellen, dass die jeweiligen Teilbeträge die Summe der erforderlichen Sicherheitsleistung abdecken.

Frage 99: Kann die Bürgschaft auf dem Briefpapier der erstellenden Bank ausgestellt werden oder ist zwingend das PDF-Formular zu verwenden, welches lediglich um den Briefkopf der Bank ergänzt werden darf?

Antwort: Es ist auch zulässig, dass Bürgschaftsformular auf dem Briefpapier der Bank auszufertigen. Vor dem Hintergrund einer zügigen Durchführung des Verfahrens bittet die Bundesnetzagentur zu prüfen, ob dieses Vorgehen notwendig ist. Eine fehlerhafte Ausfertigung kann den Ausschluss des Gebots zur Folge haben.

Frage 100: Der "anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber" ist nicht explizit benannt und im Wortlaut der Bürgschaft nicht als "Begünstigter" definiert. Kann das Formular von der erstellenden Bank entsprechend ergänzt werden (siehe zum Vergleich das Formular "Bürgschaft für Ausschreibungsverfahren nach dem EEG"; von der Bundesnetzagentur veröffentlicht am 24.06.2021)?

Antwort: Die Gebotsformulare sollen so verwendet werden, wie vorgegeben.



Stand: 21.06.2023


Konsultationen zur Ausschreibung 2023

Konsultation zum Ausschreibungsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen (Az. BK6-22-394)

Stand:  12.07.2023

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