Beschlusskammer 6
Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)
Az.: BK6-07-002 01.03.2011
Mitteilung Nr. 5 zur Festlegung
„Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)“
1. Hinweis auf Fehlerkorrektur EDI@ENERGY
Nach dem MaBiS-Einführungsszenario (vgl. MaBiS-Mitteilung Nr. 4 vom 02.12.2010) hat im Monat April 2011 durch jeden VNB unter anderem eine Stammdatenmeldung zu erfolgen mit dem Ziel, für jeden Zählpunkt des VNB mitzuteilen, in welche Bilanzkreissummenzeitreihe die jeweiligen Werte im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung eingehen. Die EDI@ENERGY hat aufgrund von Rückfragen nun klargestellt, dass es sich beim maßgeblichen zählpunktbezogenen Stammdatum um den Zeitreihentyp der Summenzeitreihe handelt und nicht um den Einzelzeitreihentyp. Näheres können Sie der Fehlerkorrekturliste 3.0e vom 01.03.2011 entnehmen, die unter der Adresse http://fdf.vdew.net abrufbar ist.
2. Veröffentlichung konsultierter MaBiS-Dokumente
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht mit dieser Mitteilung folgende finale MaBiS-Dokumente:
- Formular „Zuordnungsermächtigung“
- Kontaktdatenblatt
- Geschäftsprozessbeschreibung für EEG-Überführungszeitreihen
- OBIS-Kennzahlenübersicht
(Das Formular „Zuordnungsermächtigung“ stellt die Anlage 1, das „Kontaktdatenblatt“ stellt die Anlage 2 zu den zukünftig noch zu veröffentlichenden Dokumenten „Standardisierte Zuordnungsvereinbarung“ bzw. „Standardisierte Zuordnungsvereinbarung als Vertragsmodul zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag“ dar.)
Die Dokumente waren im Zeitraum vom 02.12.2010 bis 14.01.2011 über die Homepage der Bundesnetzagentur veröffentlicht und konsultiert worden. Daraufhin eingegangene inhaltliche Anmerkungen sind durch die BDEW-Projektgruppe „Umsetzung Bilanzkreisabrechnung Strom“ und unter Mitwirkung der Bundesnetzagentur erörtert worden.
Die Dokumente sind der weiteren Umsetzung der Festlegung MaBiS zugrunde zu legen.
Die in vorgenanntem Zeitraum ebenfalls konsultierten Dokumente „Standardisierte Zuordnungsvereinbarung“ sowie „Standardisierte Zuordnungsvereinbarung als Vertragsmodul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag“ liegen ebenso wie das Dokument „Mindestinhalte des Bilanzkreisabrechnungsdokumentes“ noch nicht in finaler Version vor. Die Bundesnetzagentur präferiert diesbezüglich, die weitere inhaltliche Befassung erst im inhaltlichen Kontext des ebenfalls noch zu standardisierenden Bilanzkreisvertrages vorzunehmen.
3. Verwendung der Dokumente „Zuordnungsvereinbarung“ und „Zuordnungsermächtigung“
Aufgrund einer Vielzahl bei der Bundesnetzagentur eingegangener Anfragen wird nachfolgend die Verwendung sowie die Markteinführung der Dokumente „Zuordnungsvereinbarung“ und „Zuordnungsermächtigung“ erläutert:
a) Zuordnungsermächtigung
Gemäß Ziffer 4.3.2. der Anlage 1 zur Festlegung MaBiS ist das Vorliegen einer Zuordnungsermächtigung die Voraussetzung dafür, dass ein Lieferant bei einem VNB Zählpunkte auf den Bilanzkreis eines mit dem Lieferanten nicht identischen BKV anmelden darf. Bei Personenidentität von BKV und Lieferant ist die Vorlage einer Zuordnungsermächtigung naturgemäß entbehrlich.
Die Ausfertigung einer Zuordnungsermächtigung durch den BKV mit dem im Rahmen dieser MaBiS-Mitteilung veröffentlichten Inhalt ist nur dann erforderlich, wenn ein Lieferant Einspeisungen oder Entnahmen über den Bilanzkreis eines mit dem Lieferanten nicht identischen BKV abwickelt. Dieses Erfordernis hat diskriminierungsfrei nicht nur für neue Lieferanmeldungen zu gelten, die nach dem Inkrafttreten der Festlegung MaBiS gegenüber dem VNB erfolgen, sondern erfasst selbstverständlich auch die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zuordnungen von Zählpunkten zu Bilanzkreisen.
Gemäß MaBiS-Mitteilung Nr. 4 vom 02.12.2010 ist der erste Liefermonat, auf den die Festlegung MaBiS Anwendung findet, der Juni 2011. Alle nach GPKE durchzuführenden Prozesse, die bilanzierungsrelevante Zuordnungsänderungen mit Wirkung ab dem 01.06.2011 auslösen, müssen demzufolge spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der bilanzierungsrelevanten Änderung durch den VNB durch eine dort vorliegende Zuordnungsermächtigung des BKV inhaltlich gedeckt sein, sofern BKV und Lieferant nicht identisch sind. Für bereits bestehende Bilanzkreiszuordnungen haben entsprechende Zuordnungsermächtigungen bis spätestens 01.05.2011 dem VNB vorzuliegen.
Bei Nichtvorliegen erforderlicher Zuordnungsermächtigungen wäre der VNB in Anwendung der Ziffer 4.3.2. der Anlage 1 zur MaBiS grundsätzlich berechtigt, die verlangte Zuordnung oder Stammdatenänderung zu verweigern. Es versteht sich in diesem Zusammenhang von selbst, dass der VNB hierbei identische Kriterien gegenüber sämtlichen Lieferanten anzulegen hat. Dies schließt den im jeweiligen Netz tätigen Grundversorger mit ein.
Vorausplanend und zur Vermeidung von Fristproblemen ist insgesamt dringend zu empfehlen, die erforderlichen Zuordnungsermächtigungen bereits im Verlauf des Monats März 2011 an die VNB zu übersenden.
b) Zuordnungsvereinbarung („Standardisierte Zuordnungsvereinbarung“ oder „Standardisierte Zuordnungsvereinbarung als Vertragsmodul zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag“)
Nach MaBiS, Anlage 1, Ziffer 4.3.1. finden Datenübermittlung, Clearing sowie Ausgleichsleistungen zwischen VNB und BKV auf der Grundlage einer standardisierten Vertragsbeziehung (Zuordnungsvereinbarung) statt.
Da die von der Zuordnungsvereinbarung erfassten Aktivitäten zwischen VNB und BKV nach dem MaBiS-Einführungsszenario nicht vor Juli 2011 stattfinden (Abrechnung des Liefermonats Juni 2011), ist durch alle betroffenen Marktbeteiligten sicherzustellen, dass der Abschluss der standardisierten Zuordnungsvereinbarungen bis spätestens 30.06.2011 erfolgt ist. Auch hier ist zur Vermeidung von Fristproblemen anzuraten, einen Abschluss bis 31.05.2011 anzustreben.
Die „Standardisierte Zuordnungsvereinbarung“ bzw. die „Standardisierte Zuordnungsvereinbarung als Vertragsmodul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag“ liegen derzeit noch nicht in finaler Fassung vor. Nach derzeitigem Stand ist aber davon auszugehen, dass die Dokumente rechtzeitig durch MaBiS-Mitteilung veröffentlicht werden. Sofern durch Marktbeteiligte dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Vertragsabschluss angestrebt ist, so ist anzuraten, hierfür übergangsweise die Konsultationsfassung des jeweiligen Dokumentes aus der MaBiS-Mitteilung Nr. 4 vom 02.12.2010 zu verwenden.
Wird die standardisierte Zuordnungsvereinbarung aufgrund von Personenidentität zwischen BKV und LF als Modul zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen, so hat der VNB den Vertrag an alle beteiligten BKV/LF zu übersenden. Für die isoliert mit BKV abzuschließende Zuordnungsvereinbarung ist dasselbe Vorgehen zu empfehlen.
4. Verbändedokument „Wichtige Hinweise zur Einführung und Umsetzung der Festlegung MaBiS“
Die BDEW-Projektgruppe „Umsetzung Bilanzkreisabrechnung Strom“ hat ein Dokument mit wichtigen Hinweisen zur Umsetzung der MaBiS zusammengestellt, welches von den Verbänden BDEW, Bilanzkreiskooperation und VKU unterstützt wird. Das Dokument ist in Kürze über die Homepages der genannten Verbände abrufbar. Die Bundesnetzagentur empfiehlt die Beachtung dieser Hinweise im Rahmen der weiteren MaBiS-Umsetzung.
-- Ende der Mitteilung –
Anlagen:
MaBiS Mitteilung Nr. 5 (pdf / 38 KB)
MaBiS Mitteilung Nr. 5_Zuordnungsermächtigung (pdf / 30 KB)
MaBiS Mitteilung Nr. 5_Kontaktdatenblatt (pdf / 25 KB)
Stand: 01.03.2011