Be­schluss­kam­mer 6

Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)

Az.: BK6-07-002

28.04.2010

Mitteilung Nr. 3 zur Festlegung
„Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)“

hier: Veröffentlichung verbindlicher Geschäftsprozesse
für die Bilanzkreisabrechnung

1. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur zum 01.03.2010 gemäß den Tenorziffern 3 b) und c) der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) einheitliche an die Festlegung angepasste Geschäftsprozessbeschreibungen vorgelegt. Diese waren in der Arbeitsgruppe „Projektgruppe Bilanzkreisabrechnung“ durch Experten des Aussenhandelsver-bandes für Mineralöl und Energie e.V. (AFM+E), des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), der Bilanzkreiskooperation (BKK), des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter e.V. (bne) und des Verbandes der kommunalen Unternehmen e.V. (VKU) erarbeitet worden.

Die Bundesnetzagentur hat die übersandten Dokumente in der Zeit vom 01.03.2010 bis 26.03.2010 im Internet veröffentlicht und marktweit konsultiert. Eingegangene Stellungnahmen wurden in einem zugehörigen Workshop am 09.04.2010 in der Bundesnetzagentur beraten. Auf dieser Grundlage hat die Projektgruppe nun ein finales Dokument erstellt.

Die Beschlusskammer veröffentlicht die Geschäftsprozesse (Version 1.0) mit dieser Mitteilung.

Sie sind zur Umsetzung der Festlegung MaBiS zum 01.04.2011 in dieser Fassung vollständig durch alle hiervon betroffenen Marktakteure anzuwenden.


2. Im Zuge der detaillierten Erarbeitung obiger Geschäftsprozesse hat sich gezeigt, dass es im Hinblick auf eine reibungslose und effiziente Prozessabwicklung vorteilhaft ist, in einigen Punkten von Vorgaben der Ausgangsfestlegung MaBiS inhaltlich abzuweichen. Dies betrifft insbesondere folgende Themen:

  1. Anlage 1 zu MaBiS sieht in den Ziffern 1.3.3. bzw. 1.5.3. vor, dass im Falle von Korrekturen von Bilanzkreissummenzeitreihen bzw. Lieferantensummenzeitreihen jeweils nur die Datensätze der von Änderungen betroffenen Tage (0 bis 24 Uhr) zu übermitteln sind. Die Ausarbeitung der Geschäftsprozesse hat - gerade auch im Zusammenspiel mit dem nach Abschnitt 3 der Anlage 1 zur MaBiS erforderlichen Prüfungsmechanismus - gezeigt, dass es effizienter ist, die Übermittlung von Summenzeitreihen (erstmalige Zeitreihen oder deren Korrekturen) sowie die hierauf vorzunehmenden Prüfungsmitteilungen immer in Bezug auf eine gesamte Monatszeitreihe vorzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf die nach Abschnitt 3.3. der Anlage 1 zur MaBiS durch den BKV zu übermittelnde Prüfungsmitteilung ist daher zu beachten, dass diese immer (auch im Falle vorgenommener Korrekturen) für einen vollständigen Monat (Betrachtungszeitraum) übermittelt wird. Dabei kann eine Summenzeitreihe nur in ihrer Gesamtheit als „positiv“ oder als „negativ“ eingestuft werden.


  2. Tenorziffer 4 Satz 1 und 2 zum Inkrafttreten der MaBiS ist dahingehend zu konkretisieren, dass die Umstellung auf die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung zeitlich wie folgt abzulaufen hat: Erster Liefermonat, auf den die hier veröffentlichten Geschäftsprozesse Anwendung finden, ist Mai 2011. Dies bedeutet zugleich, dass Prozessschritte, die nach den Vorgaben der hier veröffentlichten Geschäftsprozesse im jeweiligen Fristenmonat (hier: April 2011) vorzunehmen sind, ebenfalls bereits hiernach zu erfolgen haben.


  3. Das gemäß Tenorziffer 3. c) der Festlegung MaBiS ebenfalls zum 01.03.2010 anzupassende Dokument „Einheitliche Datenbereitstellung für die Bilanzkreisabrechnung“ ist nicht mehr als separates Dokument aktualisiert worden. Soweit es Inhalte prozessualer Art enthielt, sind diese überwiegend in die hier veröffentlichten Geschäftsprozessbeschreibungen eingeflossen bzw. werden in die noch vorzunehmende Überarbeitung der Nachrichtentypbeschreibungen einfließen. Zu den konkreten Inhalten und Formaten der vom BIKO zu erstellenden Bilanzkreisabrechnung, die in Anlage 3 zur MaBiS ebenfalls enthalten sind, hat die Projektgruppe noch keine abschließende Vorlage erarbeitet. Die Beschlusskammer hat insofern eingeräumt, dies in inhaltlicher Abstimmung mit ihr bis spätestens zum 01.07.2010 nachgeholt werden darf.

3. Im Rahmen des Workshops am 09.04.2010 zu den hier veröffentlichten Geschäftsprozessen wurde auch die Frage aufgeworfen, inwieweit Marktteilnehmer bei der späteren Marktkommunikation in Durchführung dieser Geschäftsprozesse berechtigt und verpflichtet seien, die zu übermittelnden Daten zu verschlüsseln. Hierzu wird folgendes mitgeteilt:

Die Frage, ob ein Marktteilnehmer verpflichtet ist, eine von ihm vorzunehmende Datenübermittlung zu verschlüsseln, beurteilt sich vorliegend nicht nach den Vorgaben der Festlegung MaBiS, sondern ergibt sich unmittelbar aus geltendem Recht, insbesondere aus Vorschriften des Datenschutzrechts. Soweit sich ein Marktteilnehmer aufgrund solcher Rechtspflichten veranlasst sieht, eine Datenübermittlung an einen anderen Marktteilnehmer nur verschlüsselt vorzunehmen, so ist der für die Entschlüsselung zu treibende Mehraufwand auf Seiten des empfangenden Marktteilnehmers grundsätzlich zumutbar und hinzunehmen. Etwas anderes gilt nur dort, wo nach Maßgabe des geltenden Rechts unter keiner denkbaren Betrachtungsweise eine Veranlassung zur Verschlüsselung bestand.

Wenn nach den vorgenannten Ausführungen eine Verschlüsselung der Datenübermittlungen erfolgt, so erwartet die Beschlusskammer, dass hierfür der Standard S/MIME zur Anwendung kommt, der in der Energiewirtschaft bereits anerkannt und verbreitet ist (siehe hierzu auch die Veröffentlichung der EDI@ENERGY im Dokument „Kommunikationsrichtlinie 2.1a“, S. 7).

-- Ende der Mitteilung --

Anlagen:

Mitteilung Nr. 3 zur Festlegung „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)“ (pdf / 32 KB)

MaBiS-Geschäftsprozesse Version 1.0 (pdf / 659 KB)

Stand:  28.04.2010

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