§ 34 PostG; Weg­fall der Ent­gelt­ge­neh­mi­gungs­pflicht für förm­li­che Zu­stel­lun­gen durch nicht-markt­be­herr­schen­de Li­zenz­neh­mer im Post­we­sen

§ 34 PostG;
Wegfall der Entgeltgenehmigungspflicht für förmliche Zustellungen durch nicht-marktbeherrschende Lizenznehmer im Postwesen

  1. Gesetzesänderung
    Durch Artikel 1 Nr. 8 lit. b des am 18. März 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324 vom 17. März 2021) ist § 34 Satz 4 des Postgesetzes (PostG) in der Weise geändert worden, dass das Entgelt, das ein Lizenznehmer für Leistungen der förmlichen Zustellung verlangt, einer Genehmigung nunmehr nur noch bedarf, soweit der Lizenznehmer marktbeherrschend ist.
    Durch Artikel 1 Nr. 8 lit. a desselben Gesetzes wurde ferner § 34 Satz 3 PostG, der auf einzelne Absätze des ebenfalls geänderten § 20 PostG verweist, redaktionell angepasst.

  2. Normenkontext und bisherige Rechtslage
    Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist und bleibt nach § 33 Abs. 1 PostG verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht förmlich zuzustellen. Auf Antrag kann der Lizenznehmer gemäß § 33 Abs. 2 PostG von dieser Verpflichtung befreit werden, sofern er nicht marktbeherrschend ist. Der verpflichtete Lizenznehmer hat nach § 34 Satz 1 und 2 PostG Anspruch auf ein Entgelt, durch das alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen abgegolten werden.
    Nach bisheriger Rechtslage hatte dieses Entgelt gemäß § 34 Satz 3 PostG den Maßstäben des § 20 Abs. 1 und 2 PostG a.F. (§ 20 Abs. 1 und 3 PostG n.F.) zu entsprechen und bedurfte gemäß § 34 Satz 4 PostG a.F. der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Anders als bei den übrigen lizenzpflichtigen Postdienstleistungen galt im Bereich der förmlichen Zustellung die Entgeltgenehmigungspflicht nicht nur für marktbeherrschende, sondern auch für nicht-marktbeherrschende Lizenznehmer. Folglich waren letztere nach § 23 Abs. 1 PostG verpflichtet, ausschließlich genehmigte Entgelte zu verlangen. Diese Verpflichtung ist für nicht-marktbeherrschende Lizenznehmer entfallen.

  3. Motive der Gesetzesänderung
    Mit der Gesetzesänderung wurde die Entgeltgenehmigungspflicht für förmliche Zustellungen auf marktbeherrschende Lizenznehmer beschränkt. Soweit die Genehmigungspflicht bisher auch nicht-marktbeherrschende Lizenznehmer betraf, erkannte der Änderungsgesetzgeber darin keinen besonderen Nutzen, der den dadurch bei den Lizenznehmern entstandenen bürokratischen Aufwand weiter rechtfertigen würde (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 19/26583, S. 18). Mit dieser Mitteilung kommt die Bundesnetzagentur der Aufforderung des Gesetzgebers zur Marktinformation nach, um Nachteile für nicht-marktbeherrschende Lizenznehmer in öffentlichen Ausschreibungsverfahren zu vermeiden.

  4. Folgen der Gesetzesänderung
    Infolge der Gesetzesänderung benötigen nicht-marktbeherrschende Lizenznehmer keine Entgeltgenehmigung zur Erbringung der förmlichen Zustellung mehr. Entgeltgenehmigungen werden ihnen künftig auch auf Antrag nicht mehr erteilt. Nicht-marktbeherrschende Lizenznehmer sind seit dem 18. März 2021 frei in der Gestaltung ihrer Entgelte für Leistungen der förmlichen Zustellung. Insbesondere dürfen sie Entgelte verlangen, die von zuvor genehmigten Entgelten abweichen.

BK5

Stand:  03.05.2021

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