Einmalige Registrierung für die Abgabe von Preissicherungsmeldungen
- Wer muss sich bei dem „Sekretariat Preissicherungsmeldungen“ registrieren?
- Warum können Preissicherungsmeldungen abgegeben werden?
- Welche Aufgaben übernehmen das „Sekretariat Preissicherungsmeldungen“ und die „IT-Schnittstelle Preissicherungsmeldungen“?
- Wann muss man sich registrieren?
- Wie kann man sich registrieren?
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen über eine IT-Schnittstelle auf täglicher Basis Preissicherungsmeldungen abgeben können. Dafür müssen sich die Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur einmalig vorab registrieren, um einen Zugang zu der IT-Schnittstelle zu erhalten. Erst nach der Registrierung im Sekretariat Strompreisbremse und Rückmeldung durch die IT-Schnittstelle an den Erzeuger, kann die Preissicherungsmeldungen auf der IT-Schnittstelle abgegeben werden. Im Folgenden wird der Ablauf der Registrierung im Rahmen der Zufallserlösabschöpfung bei Stromerzeugern beschrieben.
Wer muss sich bei dem „Sekretariat Preissicherungsmeldungen“ registrieren?
Es müssen sich alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen registrieren, die auf der Grundlage des StromPBG Preissicherungsmeldungen abgeben wollen. Grundlage ist § 13 StromPBG. Folgende Technologien sind umfasst: Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Dies betrifft ausschließlich Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, deren Anlagen einer installierten Leistung, elektrischen Leistung, elektrischen Nennleistung oder Bemessungsleistung von über 1 MW aufweisen (vgl. § 13 Abs. 3 StromPBG) und die zur Absicherung Termingeschäfte tätigen bzw. diese nach §17 Nr. 2 StromPBG melden werden. Für die Bestimmung der Anlagengröße bei Erneuerbaren-Energie-Anlagen gilt § 24 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. Für die Bestimmung der Anlagengröße bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen gilt § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend.
Warum können Preissicherungsmeldungen abgegeben werden?
Nach dem StromPBG soll der ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage um das Ergebnis der Absicherungsgeschäfte korrigiert werden können. Während Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen wurden, unabhängig von der Abgabe sogenannter Preissicherungsmeldungen erfolgt, ist die Abgabe einer Preissicherungsmeldung Voraussetzung für die Korrektur des Überschusserlöses um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, die nach dem 31.10.2022 abgeschlossen wurden. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31.10.2022 abgeschlossen werden, werden jedoch nur berücksichtigt, soweit diese der Bundesnetzagentur angezeigt wurden (Preissicherungsmeldungen). Ziel dieses Verfahrens ist es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Hedging-Entscheidungen frei zu treffen, und diese Entscheidungen bei der Berechnung der Abschöpfung geltend zu machen, sodass durch die Abschöpfung in Verbindung mit Absicherungsgeschäften möglichst keine finanziellen Risiken entstehen. Da Unternehmen regelmäßig auch Hedges auflösen, ist eine Meldung negativer Mengen ebenfalls möglich. Die rückwirkende Meldung kann nur Geschäfte am jeweiligen Handelstag umfassen. Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden, müssen jedoch bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern revisionssicher abgelegt und dokumentiert werden und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung nach dem StromPBG aufbewahrt werden
Welche Aufgaben übernehmen das „Sekretariat Preissicherungsmeldungen“ und die „IT-Schnittstelle Preissicherungsmeldungen“?
Nach der Registrierung der Anlagenbetreiber beim Sekretariat der BNetzA, werden die zur Registrierung verwendeten Daten mit entsprechenden Identifikationsmerkmalen an die IT-Schnittstelle übersandt. Nach Benachrichtigung durch den IT-Dienstleister können die registrierten Anlagenbetreiber ihre Preissicherungsmeldungen gesichert an die IT-Schnittstelle senden. Die IT-Schnittstelle wiederum stellt die eingegeben Preissicherungsmeldungen später der Bundesnetzagentur zwecks Kontrolle über einen gesicherten Weg zur Verfügung.
Wann muss man sich registrieren?
Die Registrierung muss alsbald nach dem Inkrafttreten des StromPBG erfolgen, damit die Übermittlung der Daten bei der IT-Plattform, sowie die Übermittlung der Preissicherungsmeldungen zeitnah erfolgen kann. Eine rückwirkende Abgabe von Meldungen ist nur im begrenzten o.g. Umfang möglich.
Wie kann man sich registrieren?
Die nachfolgende Anleitung beschreibt den Registrierungsvorgang beim Sekretariat Preissicherungsmeldungen der Bundesnetzagentur. Die genauen Modalitäten zur Registrierung über das Sekretariat Preissicherungsmeldungen und eine Betriebsanleitung sind unter folgendem Link aufrufbar.