Funktionsweise der Strompreisbremse
Bei der Strompreisbremse werden Überschusserlöse zu jeder Stromerzeugungsanlage ermittelt. Es wird zwischen Absicherungsgeschäften mit Abschluss vor dem 1. November 2022 sowie nach dem 31. Oktober 2022 unterschieden.
- Entlastungsseite
- Abschöpfungsseite
- Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Mitteilungs- und Zahlungspflichten
FAQ zur Abschöpfung von Überschusserlösen: Anwendungsbereich (pdf / 985 KB)
FAQ zur Abschöpfung von Überschusserlösen: § 16 StromPBG (pdf / 1.009 KB)
FAQ zur Abschöpfung von Überschusserlösen: Absicherungsgeschäfte nach § 17 StromPBG (pdf / 993 KB)
FAQ zur Abschöpfung von Überschusserlösen: Anlagenbezogene Vermarktung nach § 18 StromPBG (pdf / 1.017 KB)
Fragen zu § 17 StromPBG in Verbindung mit Anlage 4 und Anlage 5 können per E-Mail an psm@bnetza.de gestellt werden.
Nach dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen wird im Wesentlichen zwischen der Entlastungsseite und der Abschöpfungsseite unterschieden.
Entlastungsseite
Haushalte und Kleingewerbe, mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh an einer Entnahmestelle, sollen ein auf 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Verbrauchs erhalten. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, sollen ein auf 13 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges erhalten. Für den Strombezug oberhalb dieses Kontingentes gilt der vergünstigte Strompreis nicht.
Sofern die Voraussetzungen des StromPBG erfüllt sind, haben bestimmte Unternehmen eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht sowie ein Boni- und Dividendenverbot. In diesem Fall treffen die Unternehmen bestimmte Meldepflichten, denen sie unter den nachfolgenden E-Mail-Adressen nachkommen können.
Die entsprechenden Unterlagen sind an die Prüfbehörde zu senden. Aktuell steht die Prüfbehörde allerdings noch nicht fest. Daher hat das BMWK das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Pricewaterhouse Coopers (PwC) als Verwaltungshelfer mit der Entgegennahme der Meldungen beauftragt.
Bitte senden Sie Ihre Erklärungen ausschließlich an das entsprechende Postfach von PwC:
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen / Erklärungen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG / § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG | de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com |
Erklärungen Boni- und Dividendenverbot § 37a Absatz 6 StromPBG / § 29a Absatz 6 EWPBG | de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com |
Selbsterklärungen / Unterlagen von Letztverbrauchern (oder Kunden) § 22 Abs. 2 EWPBG / § 30 Abs. 2 StromPBG | de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com |
Die Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2023 sollen darüber hinaus auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert werden.
Abschöpfungsseite
Die für die beschriebenen Entlastungsmaßnahmen erforderlichen Finanzmittel sollen durch Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen generiert werden.
Maßgeblich ist § 13 StromPBG: Folgende Technologien sind umfasst: Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien, soweit die Anlage eine installierte bzw. elektrische Leistung über 1 MW haben. Ausgenommen sind Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte und weitere Gase.
Diese Überschusserlöse sollen im Rahmen von technologiespezifischen Erlösobergrenzen unter Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen abgeschöpft werden. Von den berechneten Abschöpfungsbeträgen sollen 90 Prozent der Erlöse abgeschöpft werden, während die übrigen 10 Prozent beim Erzeuger verbleiben sollen. Die Überschusserlöse sollen grundsätzlich anhand der Preise am Spotmarkt berechnet werden. Darüber hinaus sollen ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage korrigiert werden. Ebenso soll eine anlagenbezogene Vermarktung (insbesondere durch Power-Purchase-Agreements) berücksichtigt werden.
Die praktische Umsetzung der Abschöpfung soll durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die Bundesnetzagentur erfolgen.
Die Anlagenbetreiber müssen ihren abzuschöpfenden Überschusserlöse dementsprechend selbst berechnen und an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, zahlen. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Der erste Abrechnungszeitraum ist der 1. Dezember 2022 bis der 31. März 2023. Erstmalig ist die Abschöpfung demnach zu zahlen bis zum 15. August 2023. Ab dem 1. April ist der Abrechnungszeitraum jeweils das Quartal. Erfüllt der Anlagenbetreiber seine Mitteilungs- oder Zahlungspflicht nicht im Sinne des Gesetzes, soll die Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten setzen können und in einem weiteren Schritt den Überschusserlös notfalls selber festsetzen können.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Mitteilungs- und Zahlungspflichten
Erfüllt der Anlagenbetreiber seine Mitteilungs- oder Zahlungspflicht nicht im Sinne des Gesetzes, soll die Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten setzen können und in einem weiteren Schritt den Überschusserlös notfalls festsetzen können. Verstößt der Anlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Mitteilungs- und Zahlungspflichten, können Ordnungswidrigkeits- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden.
Weitergehende Informationen und Erklärungen zur Funktionsweise der Strompreisbremse erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.