Abrechnungszeitraum 2 (April 2023 – Juni 2023)
Mitteilungspflicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG – Abrechnungszeitraum 2 (April 2023 – Juni 2023)
Nach den Vorgaben nach dem § 32 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG (für Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr.1 StromPBG) sind die Anschlussnetzbetreiber verpflichtet die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG normierten Angaben an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Zu diesem Zweck stellt die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, folgenden Erhebungsbogen bereit:
Anlage
Erhebungsbogen_Anschlussnetzbetreiber zu § 32 StromPBG_AZ2 (xlsx / 3 MB)
Eine Ausfüllhilfe finden Sie unter folgendem Link:
Ausfüllhilfe zum Erhebungsbogen nach § 32 StromPBG_AZ2 (pdf / 153 KB)
Der Erhebungsbogen ist bis zum 22.01.2024 über das Energiedatenportal an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.