Ab­rech­nungs­zeit­raum 1 (De­zem­ber 2022 – März 2023)

Mitteilungspflicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG – Abrechnungszeitraum 1 (Dezember 2022 – März 2023)

Nach den Vorgaben nach dem § 32 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG (für Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr.1 StromPBG) sind die Anschlussnetzbetreiber verpflichtet die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG normierten Angaben an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Zu diesem Zweck stellt die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, folgenden Erhebungsbogen bereit:

Anlage
Erhebungsbogen_Anschlussnetzbetreiber zu § 32 StromPBG_AZ1 (xlsx / 3 MB)

Eine Ausfüllhilfe finden Sie unter folgendem Link:
Ausfüllhilfe zum Erhebungsbogen nach § 32 StromPBG_AZ1 (pdf / 466 KB)

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