Pro­duk­ti­vi­täts­fak­tor (§ 9 Abs. 3 ARegV) - Be­trei­ber von Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­net­zen

Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach § 9 Abs. 3 ARegV

3. Regulierungsperiode

  • Verfahrenseinleitung zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung


    Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 9 Abs. 3 ARegV am 30.04.2018 ein Verfahren zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-18-056 geführt.

  • Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (BK4-18-056)

Die Beschlusskammer 4 hat am 28.11.2018 einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der dritten Regulierungsperiode in der Anreizregulierung in Höhe von 0,90 % festgelegt.

BK4-18-056 Beschluss (pdf / 1 MB)

Die Anlagen zum Beschluss – BK4-18-056 – vom 28.11.2018 finden Sie hier:

Der Bundesgerichtshof hat die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Veröffentlichung wesentlicher Daten aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung eines Netzbetreibers zu unterlassen. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Anreizregulierungsverordnung. Die bislang vorliegend veröffentlichten Daten für die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors auf Grundlage des Malmquistindex entstammen zwar teilweise noch den Effizienzvergleichen der ersten und zweiten Regulierungsperiode, sodass sich bereits auf Grund des Zeitablaufs die Frage der Schutzwürdigkeit stellen dürfte. Gleichwohl handelt sich bei den Daten der ersten beiden Regulierungsperioden um in den Effizienzvergleichen verwendete Aufwands- und Vergleichsparameter, die § 31 Abs. 1 Nr. 4 Anreizregulierungsverordnung für die dritte Regulierungsperiode in den Blick genommen hat. Vor diesem Hintergrund und vorbehaltlich weiterer Prüfung ist die hier bislang veröffentlichten Datentabelle bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs zunächst vorläufig von der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur entfernt worden. (Stand: 12.12.2018)

Ergänzend stellt die Beschlusskammer folgende Dateien zur Verfügung:

Die Zustellung der Festlegung erfolgt vorliegend durch öffentliche Bekanntmachung, § 73 Abs. 1a EnWG. Der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur sind am 05.12.2018 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Amtsblatt-Nr. 23/2018) bekannt gemacht worden.


  • Verfahrenseinleitung zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung

    Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Absatz 1 Nr. 11 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV am 02.11.2017 ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-17-094 geführt.

  • Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom (BK4-18-001)


    In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV hinsichtlich der Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 18.05.2018 nachfolgenden Beschluss gefasst:

    BK4-18-001_Beschluss (pdf / 2 MB)

    Anlage zum Beschluss

    BK4-18-001 Anlage Erhebungsbogen Ergänzung Malmquist

  • Konsultationsentwurf zu Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (BK4-18-001)


    Verfahrenseinleitung zur Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung

    Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Absatz 1 Nr. 11 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV am 21.02.2018 ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-18-001 geführt.

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