Produktivitätsfaktor (§ 9 Abs. 3 ARegV) - Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach § 9 Abs. 3 ARegV
3. Regulierungsperiode
Verfahrenseinleitung zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 9 Abs. 3 ARegV am 30.04.2018 ein Verfahren zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-18-056 geführt.
- Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (BK4-18-056)
Die Beschlusskammer 4 hat am 28.11.2018 einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der dritten Regulierungsperiode in der Anreizregulierung in Höhe von 0,90 % festgelegt.
BK4-18-056 Beschluss (pdf / 1 MB)
Die Anlagen zum Beschluss – BK4-18-056 – vom 28.11.2018 finden Sie hier:
- Anlage 1 (Törnquist-Daten)_28.11.2018 (xlsx / 1 MB)
- Anlage 2 (Malmquist-Datentabelle mit Schwärzung)_28.11.2018 (xlsx / 118 KB)
Ergänzend stellt die Beschlusskammer folgende Dateien zur Verfügung:
- Törnquist-Tool_Strom_28-11-2018 (XLSX / 5 MB)
- Malmquist_Programm-Codes_Strom_28-11-2018 (zip / 11 KB) [Excel-Datei]
Die Zustellung der Festlegung erfolgt vorliegend durch öffentliche Bekanntmachung, § 73 Abs. 1a EnWG. Der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur sind am 05.12.2018 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Amtsblatt-Nr. 23/2018) bekannt gemacht worden.
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom (BK4-17-094)
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV hinsichtlich der Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 31.01.2018 nachfolgenden Beschluss gefasst:
BK4-17-094 Beschluss (PDF / 5 MB)
Anlage zum Beschluss
BK4-17-094 Anlage Erhebungsbogen Strom Produktivitätsfaktor (xlsx / 432 KB)
- Konsultationsentwurf zu Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (BK4-17-094) (Stand 06.12.2017)
- Verfahrenseinleitung zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Absatz 1 Nr. 11 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV am 02.11.2017 ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-17-094 geführt.
Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom (BK4-18-001)
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV hinsichtlich der Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 18.05.2018 nachfolgenden Beschluss gefasst:
BK4-18-001_Beschluss (pdf / 2 MB)
Anlage zum Beschluss
BK4-18-001 Anlage Erhebungsbogen Ergänzung Malmquist
Konsultationsentwurf zu Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (BK4-18-001)
Verfahrenseinleitung zur Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Absatz 1 Nr. 11 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV i.V.m. § 9 ARegV am 21.02.2018 ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-18-001 geführt.