Pro­duk­ti­vi­täts­fak­tor (§ 9 Abs. 3 ARegV) - Be­trei­ber von Gas­ver­sor­gungs­net­zen

Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach § 9 Abs. 3 ARegV

3. Regulierungsperiode

Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen (3. Regulierungsperiode)

Einzelheiten zum Konsultationsprozess finden Sie hier:

Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung

Beschluss zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 72 EnWG (BK4-17-093)

Das im Auftrag der Bundesnetzagentur vom WIK (Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste GmbH) erstellte Gutachten hat zwei geeignete Methoden zur Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors identifiziert und bewertet: Den Malmquist- und den Törnquist-Index.

Näheres zum oben genannten WIK-Gutachten finden Sie hier:

Im Rahmen des Konsultationsprozesses wurde in besonderem Maße der seitens der Beschlusskammer 4 zunächst vorgesehene Ansatz der Eigenkapitalverzinsung bei der Inputpreisentwicklung im Rahmen der Törnquist-Methode diskutiert. Das hierzu im Auftrag der Bundesnetzagentur seitens der Frontier Economics Limited erstellte Kurzgutachten finden Sie hier:

Vor Beginn der dritten Regulierungsperiode hatte die Beschlusskammer 4 im Dezember 2017 zunächst im Wege der vorläufigen Anordnung einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen in der dritten Regulierungsperiode in der Anreizregulierung festgelegt.

Den Beschluss im Wege der vorläufigen Anordnung finden Sie hier:

Die Anlagen zum Beschluss – BK4-17-093 – vom 13.12.2017 finden Sie hier:

Der Bundesgerichtshof hat die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Veröffentlichung wesentlicher Daten aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung eines Netzbetreibers zu unterlassen. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Anreizregulierungsverordnung. Die bislang vorliegend veröffentlichten Daten für die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors auf Grundlage des Malmquistindex entstammen zwar teilweise noch den Effizienzvergleichen der ersten und zweiten Regulierungsperiode, sodass sich bereits auf Grund des Zeitablaufs die Frage der Schutzwürdigkeit stellen dürfte. Gleichwohl handelt sich bei den Daten der ersten beiden Regulierungsperioden um in den Effizienzvergleichen verwendete Aufwands- und Vergleichsparameter, die § 31 Abs. 1 Nr. 4 Anreizregulierungsverordnung für die dritte Regulierungsperiode in den Blick genommen hat. Vor diesem Hintergrund und vorbehaltlich weiterer Prüfung ist die hier bislang veröffentlichten Datentabelle bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs zunächst vorläufig von der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur entfernt worden. (Stand: 12.12.2018)

Das behördliche Verfahren ist zwischenzeitlich abgeschlossen worden.

Die Beschlusskammer 4 hat abschließend einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen in der dritten Regulierungsperiode in der Anreizregulierung in Höhe von 0,49 % festgelegt.

BK4-17-093_Beschluss zur Festlegung genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Gas (pdf / 1 MB)

Die Anlagen zum Beschluss – BK4-17-093 – vom 21.02.2018 finden Sie hier:

Der Bundesgerichtshof hat die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Veröffentlichung wesentlicher Daten aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung eines Netzbetreibers zu unterlassen. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Anreizregulierungsverordnung. Die bislang vorliegend veröffentlichten Daten für die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors auf Grundlage des Malmquistindex entstammen zwar teilweise noch den Effizienzvergleichen der ersten und zweiten Regulierungsperiode, sodass sich bereits auf Grund des Zeitablaufs die Frage der Schutzwürdigkeit stellen dürfte. Gleichwohl handelt sich bei den Daten der ersten beiden Regulierungsperioden um in den Effizienzvergleichen verwendete Aufwands- und Vergleichsparameter, die § 31 Abs. 1 Nr. 4 Anreizregulierungsverordnung für die dritte Regulierungsperiode in den Blick genommen hat. Vor diesem Hintergrund und vorbehaltlich weiterer Prüfung ist die hier bislang veröffentlichten Datentabelle bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs zunächst vorläufig von der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur entfernt worden. (Stand: 12.12.2018)

Das OLG Düsseldorf hat in allen verbleibenden 23 Verfahren gegen die vorliegende Datenveröffentlichung im einstweiligen Rechtsschutz zugunsten der Bundesnetzagentur entschieden und die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung der sog. Malmquist-Daten abgelehnt. Die Daten von zweien dieser Unternehmen, die in anderer Sache vor dem OLG Brandenburg Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstritten haben, die der Bundesnetzagentur untersagen, ihre Daten zu veröffentlichen, bleiben jedoch vorerst geschwärzt. Aufgrund dessen stellt die Beschlusskammer die Anlage 2 (Malmquist-Datentabelle) nun weitgehend ungeschwärzt zur Verfügung.
[Stand: 21.02.2018]

Ergänzend stellt die Beschlusskammer folgende Dateien zur Verfügung:

Die vorläufige Anordnung vom 13.12.2017 (BK4-17-093) tritt gemäß ihrem Tenor zu Ziffer 2 außer Kraft, sobald der Beschluss vom 21.02.2018 (BK4-17-093) zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen in der dritten Regulierungsperiode in der Anreizregulierung in Kraft tritt.

Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (BK4-17-004)

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