Be­schluss­kam­mer 4

Verfahrenseinleitungen und Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegungen von Eigenkapitalzinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV

§ 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde vor Beginn einer Regulierungsperiode, erstmals zum 1.1.2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG entscheidet. Die Bundesnetzagentur hat daher sieben Verfahren zur Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Neuanlagen und Altanlagen, die zur Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 4 ARegV angewendet werden, eingeleitet. Das Verfahren, das Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Gasversorgungsnetzen betrifft, die gemäß § 54 Abs. 1 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Festlegung der Eigenkapitalzinnssätze unterfallen, wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-08-068 geführt. Die anderen Festlegungsverfahren betreffen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Gasversorgungsnetzen, die gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 EnWG der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden für die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze unterfallen und für die die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe tätig wird. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Festlegungsverfahren im Wege der Organleihe für die Länder Bremen (BK4-08-069), Berlin (BK4-08-070), Mecklenburg-Vorpommern (BK4-08-071), Niedersachsen (BK4-08-072), Schleswig-Holstein (BK4-08-073) und Thüringen (BK4-08-074).

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den nachfolgend zur Konsultation gestellten Festlegungsentwurf in originärer Zuständigkeit und entsprechend im Wege der Organleihe zu beschließen.

Stellungnahmen zu diesem Festlegungsentwurf werden bis zum 13.06.2008 (Posteingang) vorzugsweise per E-Mail mit der Betreffzeile „Konsultation Zinssatz“ an zinssatz@bnetza.de oder per Post an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Stichwort „Zinssatz“
Postfach 8001
53105 Bonn

erbeten.

BK4-08-068 Konsultation Zinssatz (pdf / 2 MB)

Mastodon