Pro­jekt­s­pe­zi­fi­scher Er­satz­an­teil nach § 23 Abs. 2b ARegV (TNW-Re­ge­lung)

Mit Änderung der ARegV zum 17.09.2016 wurde im § 23 Abs. 2b ARegV die Ausgestaltung des Ersatzanteils durch den Verordnungsgeber neu geregelt. Diese Neuregelung wird auf alle Anträge auf Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV angewendet, die einen Ersatzanteil beinhalten. Gemäß § 23 Abs. 2b ARegV ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzen Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme. Die Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen sind entsprechend § 6 Abs. 3 StromNEV bzw. GasNEV zu ermitteln. Dies bedeutet, dass die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Tagesneuwerte unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a StromNEV bzw. GasNEV zu erfolgen hat. Hierfür wird auf die erstmalige Aktivierung der zu ersetzenden Anlagengüter und auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlagengüter als Fertiganlagen abgestellt. Im Rahmen der Genehmigung der Investitionsmaßnahme erfolgt keine abschließende Festlegung des projektspezifischen Ersatzanteils, dieser wird erst im Rahmen der nachträglich stattfindenden Überprüfung der angefallenen Kapital- und Betriebskosten der Investitionsmaßnahme festgelegt.

Für die Ermittlung des projektspezifischen Ersatzanteils ist eine genaue Darstellung der zu ersetzenden Anlagengüter erforderlich. Die vorzunehmende Abgrenzung ist beispielsweise mit Hilfe von Netzplänen und Netzberechnungen gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das beantragte Anlagengut mehrere Anlagengüter ersetzen kann, die nicht zwingend zu derselben Anlagengruppe gehören müssen. Zudem ist auch ein Ersatz von Anlagen an anderen Standorten des Netzes vorstellbar und daher im Rahmen des Antrags darzustellen. Ist es dem Antragsteller ganz oder teilweise nicht möglich, den Ersatzanteil projektspezifisch nachzuweisen, kann die Bundesnetzagentur den Ersatzanteil nach § 23 Abs. 2b Satz 5 ARegV von Amts wegen schätzen. Dabei hat sie die übermittelten Informationen des Netzbetreibers zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sie Erfahrungswerte aus vergleichbaren Verfahren zugrunde legen.

Anlage
Beispiel Ersatzanteil § 23 2b ARegV Strom (Stand 15.03.2019) (xlsx / 57 KB)
Beispiel Ersatzanteil § 23 2b ARegV Gas (Stand 15.03.2019) (xlsx / 48 KB)

Stand:  18.03.2019

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