BK2, BK3 - Besondere Gebührenverordnung BMDVTKBGebV Gemeinsame Information der Beschlusskammern 2 und 3
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten (Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation – BMDVTKBGebV

Gem. § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Anwendungsbereich des BGebG, vgl. § 2 Abs. 1 BGebG, gebührenpflichtig. Damit werden für bestimmte Leistungen der Beschlusskammern 2 und 3 (Telekommunikation) Gebühren erhoben.

Seit 1. Oktober 2019 ist die Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV) Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Beschlusskammern 2 und 3.

Die BKGebV wurde von der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV) abgelöst, die am 1. Oktober 2021 in Kraft trat.

Am 4. Januar 2024 wurde die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten (Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation – BMDVTKBGebV) veröffentlicht, die aktuelle Gebührenregelungen für die Beschlusskammern 2 und 3 enthält.

BK2, BK3

Anlagen
BMDVTKBGebV (pdf / 211 KB)
VwV-BK-BMDVTKBGebV (pdf / 359 KB) - Verwaltungsvorschrift für die Bundesnetzagentur
BNetzABGebV_BGBl (pdf / 4 MB) [Bundesgesetzblatt vom 19. August 2021, Seite 3715 ff.]
VwV-BK-BNetzABGebV (pdf / 825 KB) - Verwaltungsvorschrift für die Bundesnetzagentur

Stand: 05.02.2024

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