BK2, 3, 5, 11 BKGebV Gemeinsame Information der Beschlusskammern 2, 3, 5, 11
Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)

Gem. § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Anwendungsbereich des BGebG, vgl. § 2 Abs. 1 BGebG, gebührenpflichtig. Damit werden bestimmte Leistungen der Beschlusskammern 2, 3 (Telekommunikation) und 5 (Post) gebührenpflichtig.

In Streitbeilegungsverfahren der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) werden keine Gebühren erhoben.

In diesem Zusammenhang wurde die Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV) verabschiedet. Sie wird voraussichtlich am 30.09.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 34 veröffentlicht und am darauffolgenden Tag in Kraft treten. Einzelheiten zu der Verordnung, wer Gebührenschuldner ist und zu den Gebühren sowie zu den Ausnahmen der Gebührenpflicht erhalten Sie in den anliegenden Dokumenten.

BK2, 3, 5, 11

Anlagen
BK2, 3, 5, 11 Hinweisschreiben (pdf / 64 KB)
BKGebV (pdf / 87 KB)
VwVBKGebVO (pdf / 285 KB)

Stand: 30.09.2019

Mastodon