GBK-25-02-1#1 Festlegungsverfahren zur "Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung in den Jahren 2026 bis 2028"

Einleitung des Verfahrens zur "Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung in den Jahren 2026 bis 2028" und Konsultation des Beschlussentwurfs [Geschäftszeichen: GBK-25-02-1#1]

Verfahrenseinleitung

Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 21, 21a EnWG das Verfahren zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV in den Jahren 2026-2028 am 10.04.2025 eröffnet.

Beim Entgelt für dezentrale Erzeugung nach § 18 StromNEV handelt es sich um eine Zahlung an Erzeugungsanlagen, die an Verteilernetze angeschlossen sind. Sie erhalten für die Einspeisung elektrischer Energie neben dem Markterlös zusätzlich ein Entgelt ausgezahlt, das sich an den Beträgen orientiert, die vom Anschlussnetzbetreiber für eine sonst nötige Entnahme aus der vorgelagerten Netzebene gezahlt würden. Die Kosten tragen die Netznutzer über ihre Netzentgelte. Diese belaufen sich derzeit auf circa eine Milliarde Euro jährlich.

Die BNetzA plant eine Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung in Viertelschritten ab 2026, sodass die Auszahlung zum 31. Dezember 2028 vollständig ausläuft. Dies spart den Netznutzern in den Jahren 2026 bis 2028 in Summe ca. 1,5 Mrd. EUR.

Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 3 Satz 3 EnWG in Verbindung mit §§ 54 Abs. 3, 21, 21a EnWG.

Mit der Verfahrensveröffentlichung erfolgt die Konsultation des Festlegungsentwurfes.

Es wird die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

23.05.2025 (Eingang)

gegeben.

Stellungnahmen sind unter Nutzung der Vorlage per Email mit dem Betreff „GBK-25-02-1#1 vermiedene Netzentgelte; Name Ihrer Institution“ an die Emailadresse gbk@bnetza.de zu senden.

GBK-25-02-1#1

Stand: 23.04.2025

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