Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz
Einleitung eines Verfahrens zur Festlegung des Hochlaufentgeltes für das Wasserstoff-Kernnetz [GBK-24-02-2#4]
Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 28r Abs. 2 EnWG sowie der Festlegung von Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus (WANDA) vom 06.06.2024 ein Verfahren zur Festlegung des Hochlaufentgeltes für das Wasserstoff-Kernnetz am 23.08.2024 unter dem Aktenzeichen GBK-24-02-2#4 eröffnet.
Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 3 S. 3 EnWG in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 28o Abs. 3 sowie 28r Abs. 2 EnWG.
Durch die Festlegung wird das Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz gem. § 28q EnWG bestimmt, welches ab dem Jahr 2025 einheitlich an sämtlichen Ein- und Ausspeisepunkten zur Anwendung kommt.
Beim Aufbau einer Wasserstoff-Transportinfrastruktur gilt es gerade in der Anfangszeit, das Ungleichgewicht zwischen einerseits sehr hohen Investitionskosten und andererseits einer nur geringen Nachfrage nach Transportdienstleistungen aufzulösen. Bereits mit der Festlegung WANDA hat die Große Beschlusskammer Energie Regelungen zur Regulierung der Netzentgelte für das Wasserstoff-Kernnetz getroffen. Dazu hat sie einen intertemporalen Amortisationsmechanismus implementiert, der es den Kernnetzbetreibern ermöglicht, die Kosten des Kernnetzes über die Dauer der Amortisationsphase bis zum Jahr 2055 zu verteilen.
Das im Rahmen dieser Festlegung ermittelte Hochlaufentgelt soll zum einen marktgängig sein, das heißt, es soll durch die Netzkunden bezahlbar sein und darf nicht den Hochlauf des Wasserstoffmarktes gefährden. Zum anderen soll es dazu geeignet sein, ein Wiederverdienen der Kosten bis zum Ende der Amortisationsphase im Jahr 2055 zu ermöglichen. Die Höhe des Hochlaufentgeltes führt demnach dazu, dass die Kernnetzbetreiber in der ersten Phase Mindererlöse erwirtschaften werden, welche jedoch in der zweiten Phase komplett ausgeglichen werden sollen.
Die Bundesnetzagentur wird mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob das Hochlaufentgelt noch dazu geeignet ist, das intertemporale Kostenallokationskonto bis zum Jahr 2055 auszugleichen.
Konsultation
Der Start des Konsultationsverfahrens ist für dieses Jahr vorgesehen.
GBK-24-02-2#4