GBK-24-02-2#1 KANU 2.0
Konsultation und Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf
Konsultation des Festlegungsentwurfs
Nach Auswertung der Stellungnahmen zum Eckpunktepapier stellte die Bundesnetzagentur einen Festlegungsentwurf zur Konsultation.
Mit KANU 2.0 sollen nunmehr für die Gasnetzbetreiber bundesweit die Abschreibungsmodalitäten für die betroffenen Anlagengüter weitgehend flexibilisiert werden. Der Regelungsentwurf erlaubt den Netzbetreibern erheblich kürzere Nutzungsdauern als bisher (in Ausnahmefällen bis 2035, in der Regel bis 2045 oder 2040, z.B. je nach Bundes- bzw. Landesklimaschutzgesetzen). Zusätzlich werden degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 % erlaubt. Es sind jedoch Ausnahmen für bestimmte Anlagengruppen wie z.B. Verwaltungsgebäude vorgesehen.
Die neuen Abschreibungsmodalitäten sollen bereits in den Erlösobergrenzen und Netzentgelten der Jahre 2025 bis 2027 angesetzt werden können. Die Umsetzung erfolgt je nach Zugangsjahr der beschleunigt abzuschreibenden Anlage über die bestehenden Verfahren zum Kapitalkostenaufschlag oder über ein neu eingeführtes Transformationselement. Für eine möglichst bürokratiearme Umsetzung soll für das Transformationselement ein Anzeigeverfahren statt eines Antragsverfahrens gelten.
Netzbetreiber sind jedoch nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regelungen anzuwenden. So können Netzbetreiber z.B. die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen vor einer Umstellung der Abschreibungsmodalitäten abwarten.
Ab dem Jahr 2028 sollen die Vorgaben in die anstehenden Festlegungen der GBK zu den Nachfolgeregelungen der GasNEV und ARegV integriert werden.
Es wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.08.2024 (Eingang) gegeben.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Daten – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Nähere Informationen zur Transparenz.
Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf
Die folgenden Unternehmen/Privatpersonen haben eine Stellungnahme abgegeben:
Hinweis zu Verfahrensfragen
Für die Netzbetreiber, die nach § 54 Abs. 1 und 2 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur unterliegen, ergeben sich die Verfahrensregelungen zu KANU 2.0 bereits aus der allgemeinen Festlegung, siehe dort Tenorziffer 13. Diese Verfahrensregelungen berühren jedoch nicht das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden, § 54 Abs. 3 S. 7 EnWG. Die Bundesnetzagentur wird die Verfahrensfragen für die Organleiheländer (Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein) in einer separaten Festlegung regeln.
Die Konsultation dieser Festlegung finden Sie hier.
GBK-24-02-2#1