GBK-24-02-1#5 Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich
Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich [GBK-24-02-1#5]
Die Große Beschlusskammer Energie hat auf der Grundlage von § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 17. März 2025 eine Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich (Geschäftszeichen GBK-24-02-1#5) erlassen.
Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zum Erlass einer bundesweiten Festlegung ergibt sich aus § 54 Absatz 3 Satz 3 EnWG. Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer Energie ergibt sich dabei aus § 59 Absatz 3 Satz 3 EnWG.
Nach § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 EnWG kann die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Ermittlung und zur näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben treffen. In diesem Rahmen arbeitet die Bundesnetzagentur an der Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung, in der neben der Netzzuverlässigkeit auch die Netzleistungsfähigkeit in Form der Energiewendekompetenz und ggf. einer Netzservicequalität berücksichtigt werden soll. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die Bundesnetzagentur nach § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 11 EnWG auch Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen beschließen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der vorliegenden Festlegung Gebrauch gemacht.
Festlegung
Da die Festlegung gegenüber allen in Deutschland tätigen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen erfolgt, mit Ausnahme der Betreiber geschlossener Verteilernetze nach § 110 EnWG, ersetzt die Große Beschlusskammer Energie die Zustellung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 EnWG gemäß § 73 Absatz 1a Satz 1 EnWG durch eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Absatz 1a Satz 2 EnWG). Die Festlegung gilt nach § 73 Absatz 1a Satz 4 EnWG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als zugestellt.
Festlegung zur Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung (pdf / 371 KB)
finaler Erhebungsbogen (xlsx / 407 KB)
Den Definitionskatalog aus dem Verfahren zum Effizienzvergleich finden Sie hier
GBK-24-02-1#5
Stand: 17.03.2025