GBK-24-02-1#5 Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich

Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich [GBK-24-02-1#5]

Die Große Beschlusskammer Energie hat auf der Grundlage von § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 03. Februar 2025 ein Verfahren zur Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich eingeleitet. Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen GBK-24-02-1#5 geführt und erfolgt zur Ermöglichung der Methodenfestlegung zur Qualitätsregulierung [GBK-24-02-1#4]

Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zum Erlass einer bundesweiten Festlegung ergibt sich aus § 54 Absatz 3 Satz 3 EnWG. Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer Energie ergibt sich dabei aus § 59 Absatz 3 Satz 3 EnWG.

Nach § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 EnWG kann die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Ermittlung und zur näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben treffen. In diesem Rahmen arbeitet die Bundesnetzagentur an der Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung, in der neben der Netzzuverlässigkeit auch die Netzleistungsfähigkeit in Form der Energiewendekompetenz und ggf. einer Netzservicequalität berücksichtigt werden soll. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die Bundesnetzagentur nach § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 11 EnWG auch Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen beschließen.

Konsultation

Mit dem Erhebungsbogen zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung stellt die Große Beschlusskammer Energie die Datenbedarfe zur Diskussion. Der Erhebungsbogen ist eng verknüpft mit ihren bisherigen Überlegungen im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung der künftigen methodischen Ausgestaltung der Qualitätsregulierung für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen. Die Inhalte des Erhebungsbogens sollen im Rahmen des jährlichen Monitorings abgefragt werden und werden daher auch im Zuge der Konsultation der Fragebögen zum jährlichen Monitoring konsultiert.

Das Festlegungsverfahren zur Datenerhebung dient dazu, Daten für die Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung zu erheben. Mithilfe der erhobenen Daten sollen ein geeigneter Datensatz, Indikatoren und Kennzahlen ermittelt, netzbetreiberindividuelle Kennzahlenwerte abgeleitet und eine Methode entwickelt werden, mit welcher die identifizierten Indikatoren gegebenenfalls mit finanziellen Anreizen belegt werden können. Der Erhebungsbogen spiegelt den aktuellen Meinungsstand hinsichtlich der Datenbedarfe in der Großen Beschlusskammer Energie wider und dient der Diskussion mit allen interessierten Kreisen.

20250203 Datenerhebungsfestlegung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung - wesentliche Erwägungen

Erhebungsbogen

Die Bundesnetzagentur gibt interessierten Kreisen die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Konsultation des Fragebogens zum jährlichen Monitoring bis zum

14.02.2025.

Eingereichte Stellungnahmen zum Erhebungsbogen zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung werden veröffentlicht. Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten enthält, kennzeichnen Sie dies entsprechend und reichen Sie bitte zusätzlich eine geschwärzte Fassung ein. Ergänzen Sie den Dateinamen bitte mit einer individuellen Kennzeichnung Ihrer Institution und senden Sie Ihre Stellungnahme bitte an gbk@bnetza.de unter dem Betreff „GBK-24-02-1#5; Name Ihrer Institution“.

Seit dem Beginn der Konsultation des Datenerhebungsbogens im Verfahren zur „Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich“ wurden von Verbänden und einzelnen Netzbetreibern Anfragen auf Fristverlängerung an die Bundesnetzagentur herangetragen.

Der Bundesnetzagentur ist bewusst, dass die gesetzte Frist für eine umfassende Sammlung und Berücksichtigung der Rückmeldungen aus den Unternehmen im Vergleich zu den sonstigen Stellungnahmefristen im NEST-Prozess knapp bemessen ist. Die Frist ergibt sich im Wesentlichen aus der Kombination aus formalen Prozessfristen und der gemeinsamen Erhebung mit der Datenabfrage zum Monitoring. Die Frist entspricht dabei der jährlichen Konsultationsfrist im Monitoring. Die Bundesnetzagentur kann daher eine Verlängerung der Frist nicht gewähren.

Hinsichtlich des Inhalts der Datenerhebung verweist die Bundesnetzagentur darauf, dass sich viele der im zur Konsultation gestellten Erhebungsbogen erfassten Felder auf Datendefinitionen beziehen, die bereits aus anderen Verfahren wie der Qualitätsregulierung, dem Effizienzvergleich oder dem Monitoring bekannt sind. Hier muss sich eine Datenlieferung durch die Unternehmen vergleichsweise leicht realisieren lassen. Vor diesem Hintergrund ist insofern vor allem eine Rückmeldung zu den als neu eingeordneten Datenfeldern wichtig und zu priorisieren. Die Bundesnetzagentur hat den Erhebungsbogen entsprechend mit einer Farbcodierung so gestaltet, dass die bereits bekannten und die neuen abgefragten Daten sofort identifiziert werden können.

GBK-24-02-1#5

Stand: 03.02.2025

Mastodon