GBK-24-01-3#3 Festlegungsverfahren RAMEN
Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN) [GBK-24-01-3#3]
Verfahrenseinleitung
Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 21, 21a EnWG ein Verfahren zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN) nach Außerkrafttreten der ARegV, StromNEV und GasNEV unter dem Geschäftszeichen GBK-24-01-3#3 am 07.05.2024 eröffnet.
Die Festlegungen werden letztlich sektorspezifisch für Strom und Gas getroffen.
Die Festlegungen werden das Regulierungssystem in seinen wesentlichen Ausprägungen beschreiben und begründen und treten ab dem Jahr 2028 für Gas und ab dem Jahr 2029 für Strom im Wesentlichen an die Stelle der Anreizregulierungsverordnung. Zu den wesentlichen Ausprägungen gehören beispielsweise die Dauer der Regulierungsperiode, das „Ob“ eines Effizienzvergleichs und eines Produktivitätsfaktors und die grundlegende Beschreibung und Begründung aller Elemente der Regulierungsformel. Damit werden entsprechende Methodenfestlegungen zur näheren Ausgestaltung angelegt.
Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit §§ 54 Abs. 3, 21, 21a EnWG.
GBK-24-01-3#3
Stand: 07.05.2024