GBK-24-01-2#2 Festlegungsverfahren „Ergänzung der Festlegung WANDA“

Verfahrenseinleitung

Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 28o Abs. 3 sowie § 28r Abs. 6 Satz 1 EnWG ein Verfahren zur Festlegung von Bestimmungen zur Abbildung der Kosten bestimmter Transportleistungen des Wasserstoffkernnetzes und zur entsprechenden Modifikation der Netzentgelte unter dem Geschäftszeichen GBK-24-01-2#2 eröffnet.

Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer Energie ergibt sich aus § 59 Abs. 3 Satz 3 EnWG i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 28o Abs. 3 sowie 28r Abs. 6 Satz 1 EnWG.

Mit der Festlegung soll das durch den WANDA-Beschluss (Festlegung - WANDA) für das Wasserstoff-Kernnetz eingeführte Entgeltsystem weiter ausdifferenziert und an die zukünftige Regulierung des Netzzugangs angepasst werden, die sich aus dem von der zuständigen Beschlusskammer 7 geführten Verfahren WaKandA ergibt.

Der bisherige WANDA-Beschluss sieht ein einheitliches Briefmarkenentgelt für die Nutzung des Wasserstoff-Kernnetzes vor, das für ein festes Jahreskapazitätsprodukt zur Anwendung kommt. Diese Vorgabe hat den Charakter eines für Übergangszwecke eingefügten Platzhalters, da zum einen im damaligen Verfahren nicht ausreichend Zeit für die Entwicklung eines komplexeren Entgeltsystems zur Verfügung stand und zum anderen die zukünftige Zugangsregulierung für Wasserstoffnetze noch nicht bekannt war. Mittlerweile hat die Beschlusskammer 7 einen Beschlussentwurf zur Konsultation gestellt, anhand dessen sich eine mögliche Ausgestaltung der im Kernnetz verfügbaren Kapazitätsprodukte absehen lässt. Die Große Beschlusskammer beabsichtigt daher, das Entgeltsystem an diese Produktpalette anzupassen und Modifikationen an den Briefmarkenentgelten vorzunehmen, um die wirtschaftliche Wertigkeit der verschiedenen Transportprodukte sachgerecht in deren Bepreisung abzubilden. Dabei sollen insbesondere Multiplikatoren für unterjährige Kapazitätsprodukte und Rabatte für unterbrechbare Kapazitätsprodukte geprüft werden. Zudem sollen Rabatte für Kapazitätsbuchungen an Speicherpunkten Gegenstand der Prüfung sein.

Das Verfahren wird inhaltlich stark durch die Ergebnisse des WaKandA-Verfahrens beeinflusst. Weitere Wechselwirkungen bestehen mit dem parallel bei der Großen Beschlusskammer geführten Verfahren zur Festlegung des Hochlaufentgelts, da die dort vorzunehmende Prognose über die Entwicklung des intertemporalen Kostenallokationskontos die Auswirkungen von etwaigen Multiplikatoren und Rabatten auf die Erlöse aus Netzentgelten berücksichtigen muss.

Konsultation

Die Große Beschlusskammer Energie stellt hierzu ein Eckpunktepapier zur Konsultation.

Eckpunktepapier

Es wird die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

02.05.2025 (Eingang)

gegeben.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite. Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, kennzeichnen Sie dies entsprechend und reichen Sie bitte zusätzlich eine geschwärzte Fassung ein. Ergänzen Sie den Dateinamen bitte mit einer individuellen Kennzeichnung Ihrer Institution und senden Sie Ihre Stellungnahme an gbk@bnetza.de unter dem Betreff „GBK-24-01-2#2; Name Ihrer Institution“.

GBK-24-01-2#2

Stand: 26.03.2025

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