BK9-08-801 und ff. Beschlusskammer 9Veröffentlichung von Effizienzwerten gem. § 31 ARegV - Vereinfachtes Verfahren
Die Bundesnetzagentur hat für die Gasnetzbetreiber von Amts wegen die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 2 ARegV sowie § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, u.a. festgelegt. Nachfolgend sind die Effizienzwerte für die Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV, im regulären Verfahren und im Verfahren nach § 22 ARegV für Fernleitungsnetze wiedergegeben.
BK9-07-801 und ff. sowie
BK9-08-801 und ff.
- Vereinfachtes Verfahren
(BK9-07-801 und ff.)
- Reguläres Verfahren
(BK9-08-801 und ff.)
- Fernleitungsnetzbetreiber
(BK9-08-801 und ff.)
Stand: 25.06.2015